Entlastungen nicht nur für Unternehmer: Steu­er­ge­schenke in Corona-Zeiten

Gastbeitrag von Maximilian Krämer, LL.M

18.02.2022

Die Bundesregierung will Unternehmer und Bürger wegen der Corona-Pandemie mit Änderungen im Steuerrecht unterstützen. Maximilian Krämer stellt vor, welche Entlastungen kommen - und welche leider auf sich warten lassen.  

Die Ampel-Koalition ist im steuerrechtlichen Tagesgeschäft angekommen und bringt angekündigte steuerrechtliche Erleichterungen und Corona-Steuerhilfen auf den Weg. Der Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde vom Bundeskabinett am 16. Februar 2022 beschlossen. Finanzminister Christian Linder möchte damit die breite Mitte der Gesellschaft erreichen. Die finanzpolitische Sprecherin Antje Tillmann und der Steuerexperte Fritz Güntzler der CDU/CSU bemängeln, der Entwurf käme zu spät.

"Corona-Prämie" wird neu gefasst

Neben der zum 31. März 2022 auslaufenden Corona-Prämie wird mit § 3 Nr. 11b Einkommensteuergesetz (EStG) eine weitere Prämie eingeführt. Damit können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmer:innen, eine Prämien von bis zu 3.000 Euro zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise steuerfrei auszahlen. Dies gilt jedoch nur für Pflegekräfte sowie Beschäftigte in bestimmten Einrichtungen, insbesondere in Krankenhäusern. Die Regelung gilt rückwirkend zum 18. November 2021. Dieser Betrag wird zudem in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nicht angerechnet. Nicht begünstigt und berücksichtigt sind dagegen Erzieherinnen und Erzieher im Notbetrieb, Bedienstete des Gesundheitsamtes oder Steuerberater:innen, die in dieser Krise unentbehrlich geworden sind.

Verlängerung der degressiven Abschreibung und der Investitionsfristen

Die Möglichkeit der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 2 S. 1 EStG für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt worden sind, wird verlängert. Durch die Abschreibung eines zunächst höheren Prozentsatzes und sinkender Sätze im Laufe der Folgejahre führt dies zu einer schnellen Refinanzierung und zusätzlichen Investitionsanreizen. Zusätzlich werden die auslaufenden steuerlichen Investitionsfristen um ein weiteres Jahr verlängert.

Erweiterte Verlustverrechnung bis Ende 2023

Für die Jahre 2022 und 2023 steigt der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Millionen Euro bzw. bei der Zusammenveranlagung auf 20 Millionen Euro. Der Verlustrücktrag wird verbessert und dauerhaft auf die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre ausgeweitet. Dabei wird der Verlust des laufenden Jahres mit den Gewinnen aus den vorherigen Jahren verrechnet und somit die Steuerlast reduziert.

Homeoffice-Pauschale und Kurzarbeitergeld verlängert

Die Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 4, § 52 Abs. 6 S. 15 EStG) wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Hiernach kann auch im Jahr 2022 pandemiebedingt pro Arbeitstag, maximal jedoch jährliche 150 Arbeitstage, im Homeoffice eine Pauschale von 5 Euro als Werbungskosten angesetzt werden. Eine dauerhafte Etablierung der Homeoffice-Pauschale wurde jedoch nach der Ankündigung im Dezember nicht beschlossen. Die Steuerfreiheit von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld wird um sechs Monate vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

Abgabefrist für Steuererklärungen verlängert

Die Abgabefrist für die Steuerklärung 2020, die ein Steuerberater erstellt, wird um weitere drei Monate auf den 31. August 2022 verlängert. Zusätzlich wird für nicht beratene Steuerpflichtige die Frist für die Erklärungen der Jahre 2021 und 2022 verlängert. Die dringend benötigte Verlängerung hatten die Bundessteuerberaterkammer sowie der Bund der Steuerzahler schon länger angemahnt.

Wichtige Änderungen fehlen

Die getroffenen Regelungen sind zur Entlastung gut und richtig. Neue Ideen werden jedoch nicht umgesetzt. Ein Ausgleich der steigenden hohen Inflation zum Abbau der kalten Progression fehlt ebenso wie eine Möglichkeit der Thesaurierungsbegünstigung für kleine und mittlere Unternehmer:innen. Zudem werden im Sommer zwischen dem 01. Juli und dem 31. Oktober 2022 die Steuerberater:innen mit der Neubewertung der 36 Millionen Grundstücke aufgrund der Grundsteuerreform erneut auf das Äußerste gefordert, sollte keine Entlastung kommen.

Der Autor Maximilian Krämer LL. M. ist Rechtsanwalt und Partner der auf Steuerrecht und Steuerstrafrecht spezialisierten Kanzlei DNK Dinkgraeve Norstedt Krämer Rechtsanwälte PartGmbB in München.

Zitiervorschlag

Entlastungen nicht nur für Unternehmer: . In: Legal Tribune Online, 18.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47590 (abgerufen am: 09.11.2024 )

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