Bei Restrukturierungen streiten sich Beteiligte immer öfter vor Gericht. Das gilt auch für StaRUG-Verfahren. Für die anwaltliche Restrukturierungsberatung wird Litigation Readiness zu einem elementaren Baustein.
Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage haben Finanzrestrukturierungen national wie international Hochkonjunktur. Vor allem komplexe Restrukturierungen landen dabei immer häufiger vor Gericht. Entweder wird die Restrukturierung von Vornherein gerichtlich durchgesetzt oder die Gegner greifen sie im Nachhinein vor Gericht an.
Auch in der deutschen Restrukturierungspraxis nehmen die gerichtlichen Auseinandersetzungen zu. Der Trend der streitigen Restrukturierungen in Deutschland zeigt sich bislang insbesondere im StaRUG, das ein gerichtliches, nah am streitigen Zivilprozess ausgerichtetes Restrukturierungsverfahren vorsieht.
Hot Topics in Deutschland: StaRUG-Fragen
In vielen der bisherigen StaRUG-Verfahren – beispielsweise Leoni, Varta, und EMAG – haben überstimmte Minderheiten, Gläubiger, aber vor allem auch Gesellschafter, Rechtsmittel eingelegt, teilweise bis hin zur Verfassungsbeschwerde.
Die Gesellschafter stehen im Rahmen einer StaRUG-Restrukturierung regelmäßig im Fokus, da sie in aller Regel ihre Anteile im Rahmen der Restrukturierung verlieren, wenn sie sich nicht mit frischem Kapital beteiligen. Entsprechend häufig müssen Gerichte klären, ob ein StaRUG-Verfahren gegen den Willen von Gesellschaftern eingeleitet werden durfte und ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die ursprünglichen Gesellschafter durch den Restrukturierungsplan ihre Gesellschafterstellung verlieren durften. In der Praxis scheiterten die Gesellschafter regelmäßig daran, sich vor Gericht wirksam gegen einen Ausschluss zu wehren.
Auch die Gruppenbildung ist immer öfter Gegenstand gerichtlicher Streitigkeiten. Dabei geht es im Wesentlichen um die Fragen, welche Stakeholder vom Plan betroffen sind und über diesen abstimmen dürfen – und vor allem in welche Gruppen die Betroffenen aufzuteilen sind. Die Aufteilung in Gruppen ist wichtig, da den Plan ablehnende Gruppen unter bestimmten Voraussetzungen überstimmt werden können, wenn die Mehrheit der Gruppen den Plan befürwortet. Die Gruppeneinteilung kann daher entscheidend dafür sein, ob der Plan bestätigt wird oder nicht.
Es ist unzulässig, die Gruppenbildung allein daran auszurichten, wie sich die erforderlichen Mehrheiten erreichen lassen – etwa durch die künstliche Aufteilung in voraussichtlich zustimmende Untergruppen, um damit die erforderliche Mehrheit der zustimmenden Gruppen zu erreichen. Die Gruppenbildung muss vielmehr nach sachgerechten Kriterien erfolgen.
Die Gerichte haben hierbei in jüngster Zeit gewisse Grenzen gezogen und einzelnen Restrukturierungsplänen die Bestätigung versagt, weil sie die Gruppenbildung für unzulässig hielten – beispielsweise in Hamburg (AG Hamburg, Az. 61a RES 2/24) sowie in Düsseldorf (LG Düsseldorf, Az. 314c T 3/25 und AG Düsseldorf, Az. 603 RES 2/24). Bemerkenswert daran ist unter anderem, dass die Gerichte dabei auch Konstellationen ablehnten, die andere Gerichte in früheren Verfahren in ähnlicher Form ohne Weiteres akzeptiert hatten. Die Rechtsprechung ist somit aktuell uneinheitlich. Auch weitere Fragen der Gruppenbildung sind noch ungeklärt. Es ist zu erwarten, dass die Gruppenbildung weiter im Zentrum gerichtlicher Auseinandersetzungen stehen wird.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit StaRUG-Verfahren werden sich aber nicht ausschließlich auf die Gruppenbildung konzentrieren. Ebenso ist mit Auseinandersetzungen über Reichweite und Grenzen des Gleichbehandlungsgebots und das Verbot der Überkompensation von Gläubigern zu rechnen.
Die Streitthemen im Ausland
Der Blick ins Ausland lässt ebenfalls erwarten, dass Restrukturierungen auch in Deutschland stärker umkämpft sein werden. Die USA und England sind nicht selten Trendsetter für die Restrukturierungspraxis in der EU und in Deutschland. Dort sind streitige Restrukturierungen bereits seit einigen Jahren an der Tagesordnung und diese Entwicklung spitzt sich in jüngster Zeit weiter zu.
In England wurden zuletzt gleich mehrere gerichtlich bestätigte Restrukturierungspläne (restructuring plans) vor dem Court of Appeal angegriffen – nach Adler jüngst etwa auch bei Thames Water und Petrofac. Im Vordergrund standen zentrale Themen für die Zulässigkeit einer Mehrheitsentscheidung, wie z.B. die Bewertung des restrukturierten Unternehmens oder die Behandlung von Gläubigergruppen, deren Forderungen ohne die Restrukturierung wertlos (out of the money) wären, typischerweise weil das zu restrukturierende Unternehmen ohne die Restrukturierung Insolvenz anmelden müsste.
Daneben war auch oft umstritten, wie der durch die Restrukturierung geschaffene Mehrwert zu bestimmen und unter den Beteiligten zu verteilen ist – insbesondere mit Blick auf die Gewährung neuer, meist teurer und zugleich vorrangiger Finanzierungen durch die Beteiligten, die häufig einen großen Teil des neu geschaffenen Mehrwerts durch präferierte Befriedigung aufzehren.
In den USA haben opponierende Gläubiger zuletzt vielbeachtete Klagen eingereicht, beispielsweise gegen die Zulässigkeit bestimmter Vereinbarungen unter Gläubigern (sog. Co-Operation Agreements) und gegen spezielle Transaktionstypen (sog. Liability Management Exercises – kurz LMEs). LMEs zeichnen sich typischerweise dadurch aus, dass bei diesen Transaktionen nicht alle Gläubiger gleichbehandelt werden und bspw. einzelne Gläubiger ein besseres Sicherheitenpaket oder andere Vorzüge erhalten.
Es steht zu erwarten, dass einige der im Ausland streitigen Themen auch in Deutschland verstärkt diskutiert und gegebenenfalls auch vor Gericht ausgefochten werden – beispielsweise, weil in Deutschland jüngst erste Co-Operation Agreements und LMEs zum Einsatz kamen, wenngleich diese Instrumente hierzulande noch nicht so populär sind wie z.B. in den USA.
Litigation Readiness als Restrukturierungsdisziplin
Um Finanzrestrukturierungen erfolgreich und rechtzeitig umzusetzen, sind im Sinne einer Litigation Readiness von vornherein auch streitige Auseinandersetzungen über die Restrukturierung zu antizipieren. Litigation Readiness heißt dabei nicht, unnötige Auseinandersetzungen zu provozieren.
Es geht vielmehr darum, streitanfällige Punkte möglichst schon bei der Strukturierung der Transaktion zu vermeiden. Bei unvermeidlichen Risiken gilt es, sich angemessen auf eine mögliche gerichtliche Auseinandersetzung vorzubereiten, indem etwa eventuell notwendige Anträge im einstweiligen Rechtsschutz zur Absicherung des Verfahrens erstellt und mögliche Angriffspunkte und Verteidigungslinien schon im Vorhinein sorgfältig durchdacht werden.
Bei der Umsetzung einer Restrukturierung über ein StaRUG-Verfahren ist dann ohnehin die Expertise von Prozessspezialisten gefragt. Das StaRUG-Verfahren ist ein gerichtliches Verfahren. Es ist daher zweckmäßig, dass Anträge, begleitende Schriftsätze, und ggf. die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens von einem integrierten Team bestehend aus Prozess- und Restrukturierungsanwälten verantwortet werden.
Es liegt auf der Hand, dass eine enge Verzahnung von Restrukturierungs- und Prozessführungsexpertise schon in der Planungsphase einer Finanzrestrukturierung dazu beitragen kann, die Strategie auch für den Streitfall belastbar und überzeugend zu gestalten. Litigation Readiness kann über den Erfolg einer Restrukturierung entscheiden.

Dr. Alexander Ruckteschler und Dr. Jasper Bothe sind Rechtsanwälte und Senior Associates bei Hengeler Mueller und bearbeiten Mandate häufig im Team – Jasper Bothe als Mitglied des Restrukturierungsteams mit einem Fokus auf internationale und streitige Mandate, Alexander Ruckteschler als Teil des Dispute Resolution-Teams mit besonderer Erfahrung in insolvenz- und restrukturierungsbezogenen Streitigkeiten.
Steigende Zahl gerichtlicher Auseinandersetzungen: . In: Legal Tribune Online, 15.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59060 (abgerufen am: 09.03.2026 )
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