Revision angekündigt: Tchibo und Aldi streiten weiter um Kaf­fee­p­reise

09.03.2026

Auch nach zwei Niederlagen gibt Tchibo im Rechtsstreit mit Aldi Süd um (zu) niedrige Verkaufspreise für Kaffee nicht auf. Jetzt soll der BGH entscheiden – auch zu einer bislang ungeklärten Rechtsfrage.

Die Auseinandersetzung um Kaffeepreise zwischen Aldi Süd und Tchibo wird fortgesetzt. Nachdem ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf zugunsten von Aldi Süd ausgefallen war, legt Tchibo Revision ein und bringt den Rechtsstreit vor den Bundesgerichtshof.

Tchibo wirft Aldi Süd vor, seit Ende 2023 Kaffee der von der Aldi-Tochter New Coffee produzierten Eigenmarke “Barissimo” mehrfach unter den Herstellungskosten verkauft zu haben. Nach Angaben von Tchibo verkaufte Aldi Süd bestimmte Sorten zeitweise mit Verlusten von mehr als zwei Euro pro Kilo. Tchibo sieht darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und will Aldi diese Preisgestaltung gerichtlich untersagen lassen.

Das Landgericht Düsseldorf wies eine Klage von Tchibo im vergangenen Jahr ab (Urt. v. 16.01.2025, Az. 14 d O 14/24). Ein Unterlassungsanspruch stehe Tchibo weder aus § 33 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) i. V. m. § 20 Abs. 3 S. 1 GWB noch aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) i. V. m. § 3 Abs. 1 UWG zu, so das Gericht.

OLG sieht ungeklärte Rechtsfrage

Auch die Berufung brachte Tchibo nicht das erhoffte Urteil. Das OLG Düsseldorf sah kein unbilliges Verhalten seitens Aldi Süd (Urt. v. 10.02.2026, Az. VI-6 U 1/25). In der schriftlichen Urteilsbegründung wies das Gericht auf die ungeklärte Rechtsfrage hin, ob der Verkauf von Lebensmitteln unter den Herstellungskosten rechtlich dem Verkauf unter dem Einstandspreis gleichzustellen ist. Die Klärung dieser Frage sei zur Fortbildung des Rechts erforderlich, hieß es.

Verlustverkäufe unter Einstandspreisen seien nach aktuellem Recht verboten, so Tchibo-Sprecher Arndt Liedtke gegenüber der dpa. Das müsse auch für Verlustverkäufe unter Herstellungskosten gelten. Aus Sicht des Wettbewerbs und der Verbraucher mache es keinen Unterschied, ob Kaffee als Fertigware eingekauft und weiterverkauft oder als Rohkaffee eingekauft, im Konzern geröstet und dann weiterverkauft werde. Aldi Süd äußerte sich bislang nicht zu dem Verfahren.

sts/LTO-Redaktion mit Material der dpa

Zitiervorschlag

Revision angekündigt: . In: Legal Tribune Online, 09.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59485 (abgerufen am: 14.05.2026 )

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