Ein kürzlich bei LTO veröffentlichter Gastbeitrag stellt Prozessfinanzierern ein schlechtes Zeugnis aus. Richard Eibl ist selbst in der Branche tätig und sieht die Dinge anders.
In "Hilfe oder Störer? Prozessfinanzierer in Massenverfahren" skizzieren die Autoren Prof. Dr. Stefan Engels und Dr. Thomas Gädtke Gefahren für die Grundprinzipien des Zivilprozesses und werfen Prozessfinanzierern vor, Gerichte zu überlasten. Ihr Beitrag stützt sich auf verbreitete Fehlannahmen.
Von Prozessfinanzierern angestoßene Massenverfahren würden unter anderem deshalb "kritisch" diskutiert, weil sie zur "Überlastung der deutschen Zivilgerichtsbarkeit" beitrügen, heißt es dort. Sicherlich führt eine wachsende Zahl von Klagen zu einer höheren Belastung der Justiz. Daraus jedoch schlusszufolgern, prozessfinanzierte Massenverfahren würden dem Rechtsstaat schaden, erscheint nicht geboten.
Wer die Gerichtsbarkeit (massenhaft oder nicht) in Anspruch nimmt, trachtet danach, gesetzliche Rechte durchzusetzen. Die Existenzberechtigung der Gerichtsbarkeit leitet sich genau aus diesem Bestreben der Bürger ab. Wer eine Sache aus dem Grund nutzt, der den Zweck der Sache darstellt, dem kann niemals berechtigterweise der Vorwurf gemacht werden, die Sache zu konterkarieren.
Keine Priorisierung von Bürgerrechten
Die Vorstellung, wonach angesichts begrenzter justizieller Kapazitäten gewisse Anspruchsinhaber auf die Durchsetzung ihrer Rechte verzichten sollten, weil sie ansonsten "den Zugang zum Recht für andere Rechtssuchende erschwer[en]“ und "Gerichte blockieren" würden, ist mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht vereinbar. Eine derartige (willkürliche) Priorisierung von Bürgerrechten ist der Verfassung fremd.
Vielmehr sollte die Verantwortlichkeit für Engpässe in der Justiz sowie die Lösung des Problems beim Gesetzgeber oder bei der Verwaltung gesucht werden. Nachvollziehbar ist, dass die immer beliebter werdende Option für Verbraucher, ihre Rechte mittels Prozessfinanzierungen ohne Kostenrisiko durchzusetzen, denjenigen Unternehmen lästig ist, die gegen Verbraucherrechte verstoßen.
Unparteiisch betrachtet ist der – aufgrund gesetzeskonformer und redlich ausgestalteter Prozessfinanzierung – ermöglichte Zugang zum Recht für Bürger, die entweder nicht in der Lage oder offenbar nicht willens sind, Prozessrisiken selbst zu tragen, ein Gewinn für den Rechtsstaat. Diese Ansicht teilt (mittlerweile) auch das Europäische Parlament (in Erwägungsgrund C, I der Entschließung 2020/2130 [INL]).
Vertragliche Wahrheitspflicht als Betrugsprävention
Weiterhin bemängeln die Autoren die in Prozessfinanzierungsverträgen geregelte Erfordernis, dass die vom Kunden dem Prozessfinanzierer gegenüber getätigten anspruchsbegründenden Angaben der Wahrheit entsprechen müssen. Dadurch hätte der Anspruchsinhaber, wenn ihm später – etwa auf Nachfrage des Gerichts – weitere oder neue, prozessgefährdende Informationen einfallen würden, nur noch die Wahl, die Unwahrheit zu sagen oder nicht nur den Prozess, sondern auch die Finanzierung vollständig zu verlieren.
Das Argument verfängt nicht, denn gleiches gilt auch für Kläger, die keine Prozessfinanzierung in Anspruch nehmen. In diesen Fällen haben die Kläger, wenn ihnen später im Prozess anspruchsvernichtende, aber der Wahrheit entsprechende Informationen einfallen bzw. ihnen diese abgerungen würden, ebenso nur die Wahl, die Unwahrheit zu sagen, oder das Verfahren zu verlieren und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Inzentiv, die Unwahrheit zu sagen und Prozessbetrug zu begehen, ist im einen wie im anderen Fall gleich hoch, da die finanziellen (und strafrechtlichen) Auswirkungen identisch sind.
Bedenklich wäre es hingegen, wenn Prozessfinanzierer im Rahmen der vorgerichtlichen Sachverhaltsaufklärung dem Anspruchsinhaber die Angabe bestimmter Tatsachenbehauptungen aufdrängten. Dies geschieht aber neben strafrechtlichen Erwägungen in aller Regel bereits aus wirtschaftlichen Gründen nicht, weil das Prozesskostenrisiko eines Verfahrens, das auf der Unwahrheit und der Einvernahme eines "Schwindlers" aufbaut, wohl zu hoch ist.
Wie die Autoren selbst richtig anmerken, wird der Sachverhalt beim möglichen Anspruchsinhaber tatsächlich schlicht abgefragt. Wenn ein Anspruchsinhaber im Zuge der Abfragung anspruchserschwerende Angaben tätigt, wird er nicht dazu gedrängt, die Angaben zu ändern, sondern in aller Regel als Kunde abgelehnt. Gerade die (vertragliche) Verpflichtung zur Wahrheit dient der Vermeidung von Prozessbetrug. Würde ein Prozessfinanzierer nicht (bereits vorprozessual) auf einer Wahrheitspflicht des Anspruchsinhabers bestehen, wie könnte der von ihm finanzierte Anwalt guten Gewissens Klage erheben, ohne befürchten zu müssen, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen gar nicht vorliegen?
Zu hohe Erfolgsprovisionen?
Auch der gängige Einwand angeblich "unangemessener" Provisionen lässt sich nicht verallgemeinern. Laut den Autoren erzeuge "der Wettbewerb nicht die Situation, dass bei "klareren" Ansprüchen die Kosten der Prozessfinanzierung sinken". Warum ausgerechnet im Falle der Prozessfinanzierungsindustrie die dogmatisch wie empirisch bewiesene Logik des Preiswettbewerbs nicht greifen soll, bleibt unbegründet. Tatsächlich nähern sich – im Einklang mit der Wettbewerbstheorie – in vielen Fällen die marktüblichen Provisionen von ca. 35 Prozent des Erlöses bereits stark den Grenzkosten der Finanzierung einer Massenklage an.
Zum Beleg des Versagens des Preiswettbewerbs verweisen die Autoren auf "klare Fälle", für deren Finanzierung die Erfolgsprovision "außer Verhältnis zum tatsächlichen (geringen) Risiko" stehe und damit "viel zu hoch" sei – wie zum Beispiel bei DSGVO- und Glücksspielklagen. Doch gerade die DSGVO-Klagen, die zumeist einen Schadensersatz in Höhe von durchschnittlich 500 Euro zum Verfahrensgegenstand haben, veranschaulichen, dass neben der prognostizierten Erfolgswahrscheinlichkeit auch die (geringe) Höhe des Streitwerts zur Preiskalkulation herangezogen werden muss.
Einem potenziellen Umsatz in Höhe von 175 Euro bei 35 Prozent Erfolgsprovision und vollem Obsiegen pro Fall stehen hier zunächst nicht zu unterschätzende Marketing-, Akquise- und Bearbeitungskosten gegenüber. Hinzu kommen vorauszuzahlende tarifliche Rechtsanwalts- und gerichtliche Verfahrensgebühren sowie Rückstellungen für den Fall, dass die gegnerischen Rechtsanwaltskosten zu übernehmen sind. Schließlich sind noch erhebliche Opportunitätskosten durch jahrelange Kapitalbindung einzupreisen.
"Klare Fälle" nach Außen – ein Albtraum für Insider
Viele Fälle sind eben nicht so eindeutig, wie sie auf den ersten Blick erscheinen. Am Beispiel der Glücksspielklagen wird dies besonders deutlich: Eine höchstgerichtliche Klärung steht bislang aus. Die meisten Prozessfinanzierer haben sich bereits in dieses Segment gewagt, als nur erstinstanzliche Urteile vorlagen. Mehrere zentrale Rechtsfragen sind derzeit beim EuGH anhängig. Sowohl der EuGH als auch der BGH könnten den Prozessfinanzierern damit einen Strich durch die Rechnung machen.
Hinzu kommt, dass die Vollstreckung gewonnener Urteile in Malta kostspielig, langwierig und derzeit sogar wenig aussichtsreich ist. Sie wird aktuell unter Verweis auf ein mutmaßlich europarechtswidriges maltesisches Gesetz ("Bill 55") verweigert. Selbst bei formellem Erfolg des deutschen und des maltesischen Verfahrens könnte ein faktisches "Game Over" unausweichlich sein: Viele Anbieter könnten in der Zwischenzeit ihre Vermögenswerte ins EU-Ausland verschieben ("bad company move").
Von "klaren Fällen" kann daher nicht die Rede sein. Implizit bestätigen dies die Autoren auch selbst, wenn sie anschließend auf die "erfolglose Durchsetzung von angeblichen Glücksspielansprüchen" im Fall RightNow verweisen. Die Zeit wird richten (Rilke), ob sich die Glücksspielklagen für Prozessfinanzierer gelohnt haben werden. Für Verbraucher steht bereits jetzt fest, dass es angesichts der zahlreichen Unwägbarkeiten keine schlechte Entscheidung war, mithilfe von Prozessfinanzierern übermächtigen Gegner risikolos die Stirn zu bieten.
Forderungskäufer sind keine Prozessfinanzierer
Wenn im Beitrag schließlich das Unternehmen RightNow als Beispiel für einen Prozessfinanzierer erwähnt wird, dessen Insolvenz angeblich "Verbraucher wie Gerichte hart treffe", wird dessen Geschäftsmodell verkannt. RightNow ist kein Prozessfinanzierer, sondern Forderungskäufer. Das Unternehmen bezahlt potenziellen Anspruchsinhabern einen Prozentsatz ihrer Forderungen aus, um die Forderung vollständig zu erwerben und im eigenen Namen geltend zu machen.
Ob RightNow den Anspruch letztlich durchsetzt oder nicht, ist für den Zedenten genauso irrelevant wie der Umstand, dass nun ein Insolvenzverwalter prozessführungsberechtigt ist. Er partizipiert am Erfolg der Klage schlicht nicht mit. Insofern bleiben Verbraucher im Falle einer Niederlage der Verfahren hier auch nicht "auf sämtlichen Verfahrenskosten sitzen", denn die Prozesskosten müssten sich die beklagten Parteien von der klagenden Partei ersetzen lassen. Wiederum ist das vorliegende Beispiel daher vielmehr ein Exempel dafür, dass Verbraucher regelmäßig gut aussteigen und die Branche keineswegs so bedrohlich ist, wie sie von manchen (anwaltlichen Vertretern der) Unternehmen, die auf der anderen Seite des Gerichtssaals Platz nehmen, dargestellt wird.
Richard Eibl ist Jurist, Geschäftsführer und Mitgründer des in Wien ansässigen Legal-Tech-Unternehmens Padronus. In Deutschland und Österreich tätig, finanziert Padronus unter anderem Gerichtsverfahren zur Rückforderung von Verlusten aus Online-Glücksspielen und Sportwetten bei nicht lizenzierten Anbietern.
Replik auf einen Gastbeitrag: . In: Legal Tribune Online, 13.05.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57177 (abgerufen am: 05.12.2025 )
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