Rechtsstreit um Zubringerflüge: Luft­hansa setzt sich gegen Condor durch

von Stefan Schmidbauer

29.08.2025

Jahrelang nutzte Condor Zubringerflüge der Lufthansa im Rahmen einer Sondervereinbarung. Deren Kündigung hält das BKartA für kartellrechtswidrig. Nun hat das OLG Düsseldorf entschieden.

Seit Jahren streiten Condor und die Deutsche Lufthansa um eine Sondervereinbarung für Zubringerflüge. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat jüngst zugunsten der Lufthansa entschieden und einen Beschluss des Bundeskartellamts (BKartA) aus dem August 2022 im Hauptsacheverfahren wegen formeller Rechtswidrigkeit aufgehoben (Beschl. v. 20.08.2025, Az. VI Kart 7/22 (V)).

Der Ursprung des Streits reicht weit zurück. Condor gehörte lange zur Lufthansa, 2009 hat diese ihre letzten Condor-Anteile an Thomas Cook verkauft. Auch danach nutzte Condor Inlandsverbindungen der Lufthansa als Zubringer für Langstreckenflüge auf der Grundlage einer Sondervereinbarung zur Preisverrechnung (Special Prorate Agreement).

2020 kündigte die Lufthansa diese Vereinbarung, was das Kartellamt als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung wertete. Die Lufthansa wurde verpflichtet, Condor eine neue Sondervereinbarung anzubieten (Beschl. v. 29.08.2022, Az. B9-21/21). Über die folgende Beschwerde der Lufthansa hatte der 1. Kartellsenat des OLG unter dem Vorsitz von Alexandra Poling-Fleuß zu entscheiden.

Die Verfügung des Kartellamts sei schon deshalb formell rechtswidrig, weil die Mitglieder der Beschlussabteilung die Besorgnis der Befangenheit begründet hätten, so das Gericht. Im Zuge einer Akteneinsicht der Lufthansa sei eine abweichende Version eines Originalvermerks versendet worden. Der Rechtsstreit sei auch noch nicht erledigt und das Rechtsschutzbedürfnis bestehe wegen möglicher zivilrechtlicher Ansprüche von Condor und deren Kunden gegen die Lufthansa fort. Der Beschluss des OLG ist noch nicht rechtskräftig.

Lufthansa bietet weiter Zubringer an, aber zu anderen Konditionen

Die Lufthansa wird Condor weiterhin Zubringerflüge anbieten, allerdings zu gleichen Bedingungen wie auch den anderen Wettbewerbern. Die Lufthansa begrüße die Entscheidung des OLG Düsseldorf, heißt es vom Unternehmen auf LTO-Anfrage. 

"Die in der Verfügung des Kartellamts enthaltene Feststellung zu einer vermeintlichen Marktbeherrschung der Lufthansa Group und des Marktmissbrauchs durch die Beendigung der Vorzugskonditionen für Condor ist durch die Aufhebung der Verfügung durch das Gericht vollständig gegenstandslos geworden", so ein Sprecher der Lufthansa.

Condor verweist darauf, dass das Gericht die Aufhebung des Beschlusses “allein auf Verfahrensfehler des Bundeskartellamts” gestützt habe. ”Wir stehen also fast fünf Jahre nach Kündigung Ende 2020 wieder da, wo wir begonnen haben und das ohne finale inhaltliche Bewertung", so ein Sprecher des Unternehmens gegenüber LTO

Condor habe für die Lufthansa-Tickets marktübliche Preise bezahlt. Der Lufthansa gehe es nicht darum aus alten Verträgen mit schlechten Preisen herauszukommen, sondern darum, Gästen die Auswahl anderer Fluggesellschaften abzuschneiden, so der Sprecher weiter. 

(Artikel aktualisiert am 29.08.25 um 13.59 Uhr)

Beteiligte Kanzleien

Beteiligte Personen

Latham & Watkins (Lead Counsel) für Lufthansa Group:

Michael Esser (Partner, Federführung, Kartellrecht, Düsseldorf)

Sven Völcker (Partner, Federführung, Kartellrecht, Brüssel)

Janine Flohr (Associate, Kartellrecht, Düsseldorf)

Jörn Kramer (Associate, Kartellrecht, Düsseldorf)

 

Hengeler Mueller (Co-Counsel) für Lufthansa Group:

Christoph Wilken (Partner, Federführung, Kartellrecht, Brüssel)

Christian Dankerl (Counsel, Kartellrecht, Brüssel)

Dr. Christoph Sielmann (Associate, Kartellrecht, Brüssel)

 

Inhouse-Team Recht Lufthansa Group:

Jörg Meinke (Senior Director Competition & Antitrust Law)

Christine Nowak (Senior Legal Counsel Competition & Antitrust)

Marc Wiesner

 

Morrison & Foerster für Condor Flugdienst:

Alexander Israel (Partner, Kartellrecht, Brüssel)

Zitiervorschlag

Rechtsstreit um Zubringerflüge: . In: Legal Tribune Online, 29.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58025 (abgerufen am: 16.12.2025 )

Infos zum Zitiervorschlag
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