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Rechtsmittel zurückgewiesen: EuGH bestä­tigt Geneh­mi­gung für Asset-Swap bei E.ON und RWE

19.03.2026

Strommast

Bild: focus finder - stock.adobe.com

E.ON und RWE tauschen ab 2018 wechselseitig Vermögenswerte. Kleinere Versorger fechten die Freigabe durch die EU-Kommission an. Nach dem EuG entscheidet nun auch der EuGH erneut zugunsten der beiden Konzerne.

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Im März 2018 haben sich E.ON und RWE auf eine Neuordnung ihrer Geschäftsfelder, verteilt auf mehrere Transaktionen, verständigt. Die Aktivitäten in den Bereichen Erneuerbare Energien und Gasspeicher wurden anschließend bei RWE angesiedelt, E.ON übernahm das Netzgeschäft und den Endkundenvertrieb. In der dritten Transaktion, die durch das Bundeskartellamt geprüft wurde, beteiligte sich RWE mit 16,67 Prozent an E.ON.

Insgesamt elf deutsche Stadtwerke und kleinere Energieversorger fochten die Genehmigungsbeschlüsse der Europäischen Kommission für die ersten beiden Transaktionen an – sie befürchteten eine marktbeherrschende Stellung für E.ON und RWE und eine Einschränkung des Wettbewerbs. Ihrer Ansicht nach hätte die Kommission eine Gesamtbetrachtung vornehmen müssen, anstatt die Transaktionen einzeln zu bewerten.

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) folgte dieser Argumentation nicht, fand keine offensichtlichen Beurteilungsfehler im Genehmigungsverfahren und wies die Klagen im Mai 2023 bzw. im Dezember 2023 ab.

EuGH bestätigt EuG-Entscheidungen

Im Juni 2025 bestätigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die EuG-Entscheidung zum Erwerb von E.ON-Kraftwerken durch RWE (Urt. v. 26.05.2025, Az. C-464/23 und weitere). Am Donnerstag hat der EuGH dann auch die Rechtsmittel von insgesamt neun Klägern gegen die Urteile des EuG zur zweiten Transaktion zurückgewiesen. Hier ging es um den Kauf von Assets der RWE-Tochter Innogy durch E.ON (Urt. v. 19.03.2026, Az. C-171/24 und weitere).

Die fusionskontrollrechtliche Freigabe der Kommission ist damit auch durch den EuGH bestätigt. Ausschlaggebend war für den EuGH, wie schon zuvor auch für das EuG, dass der Tausch von Vermögenswerten nicht als "einziger Zusammenschluss" einzustufen ist.

Es handele sich nicht um mehrere Zwischentransaktionen, die getätigt worden seien, um die Kontrolle über ein oder mehrere Unternehmen durch dasselbe oder dieselben Unternehmen zu erlangen, heißt es dazu in einer Mitteilung des EuGH.

sts/LTO-Redaktion

Beteiligte Kanzleien

Beteiligte Personen

Linklaters für E.ON:

Christoph Barth (Partner, Kartellrecht & Investitionskontrolle, Düsseldorf)

Dr. David-Julien dos Santos Goncalves (Partner, Kartellrecht & Investitionskontrolle, Düsseldorf)

Dr. Alexander Fuchs (Associate, Kartellrecht & Investitionskontrolle, Düsseldorf)

 

Inhouse-Team E.ON:

Lilie Barski (Head of Competition & Antitrust Legal)

Roman Seifert (Senior Legal Counsel Competition & Antitrust Legal)

 

Freshfields für RWE:

Dr. Ulrich Scholz (Partner, Kartellrecht, Düsseldorf)

Dr. Julian Siegmund (Principal Associate, Kartellrecht, Düsseldorf)

Dr. Marie von Armansperg (Associate, Regulierung, Berlin)

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Rechtsmittel zurückgewiesen: . In: Legal Tribune Online, 19.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59557 (abgerufen am: 13.08.2026 )

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