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Raue, Freshfields Bruckhaus Deringer, tdwe: Keine Straf­bar­keit bei feh­lender Ver­pi­xe­lung von Fotos

09.07.2020

Prof. Dr. Jan Hegemann

Jan Hegemann

Ein Fotograf war mir seiner Verfassungsbeschwerde gegen seine strafrechtliche Verurteilung wegen Weitergabe eine unverpixelten Bildes an eine Redaktion erfolgreich. Raue, Freshfields Bruckhaus Deringer und tdwe haben den Mann vertreten.

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Pressefreiheit stattgegeben, die sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen unbefugten Verbreitens eines Personenbildnisses richtet (Beschl. v. 08.07.2020, Az. 1 BvR 1716/17). Raue, Freshfield Bruckhaus Deringer und tdwe haben den Fotografen in dem Fall vertreten.

Die Fotoaufnahme war ohne ausreichende Verpixelung von der BILD-Zeitung veröffentlicht worden. Die Strafgerichte verurteilten den Fotografen daraufhin wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses gemäß §§ 33, 22 f. Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) zu einer Geldstrafe. Zwar handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Eine befugte Verwendung oder Verbreitung des Bildnisses hätte jedoch eine weitergehende Verfremdung und Unkenntlichmachung vorausgesetzt, zumal von der Veröffentlichung in Anbetracht der Darstellungsweise und der hohen Auflagenzahl eine besondere Prangerwirkung ausgegangen sei.

Die Kammer stellt klar, dass es Pressefotografen und Journalisten möglich sein muss, ohne Furcht vor Strafe unverpixeltes Bildmaterial an Redaktionen zu liefern. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch eine spätere Veröffentlichung besteht auch dann nicht, wenn die Zulieferer die Veröffentlichung aktiv anstreben. Anderes kann nur gelten, wenn im Zuge der Weitergabe Umstände verschwiegen werden, die für die von den Redaktionen zu verantwortende Entscheidung über eine Unkenntlichmachung erheblich sind.

Das Landgericht Aachen hatte den Fotografen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt, mit seiner Revision zum Oberlandesgericht Köln bleib der Mann erfolglos.

Freshfields-Partnerin Simone Kämpfer war im Jahr 2017 von tdwe zur Kanzlei gewechselt.

tap/LTO-Redaktion

Beteiligte Kanzleien

td­we Tho­mas De­ckers Weh­nert Els­ner

Beteiligte Personen

Freshfields Bruckhaus Deringer für den Beschwerdeführer

Dr. Simone Kämpfer, Strafrecht

 

tdwe Rechtsanwälte für den Beschwerdeführer

Christoph Lepper, Strafrecht

 

Raue für den Beschwerdeführer

Prof. Dr. Jan Hegemann, Presse- und Äußerungsrecht

 

Besetzung des Bundesverfassungsgerichts:

Prof. Dr. Johannes Masing

Prof. Dr. Andreas L. Paulus

Dr. Josef Christ

Quelle: Raue

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Raue, Freshfields Bruckhaus Deringer, tdwe: . In: Legal Tribune Online, 09.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42150 (abgerufen am: 08.06.2026 )

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