OVG Schleswig-Holstein weist Klagen ab: Flug­hafen Lübeck kann aus­ge­baut werden

19.06.2018

 

Alle vier Klagen gegen den Ausbau des Lübecker Flughafen sind entschieden: Der Planfeststellungsbeschluss hat Bestand, der Airport kann erweitert werden.

Dem Ausbau des Lübecker Flughafens steht juristisch nichts mehr im Wege. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein hat vergangene Woche nach mehrstündigen Verhandlungen und Beratungen die letzte von vier Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesverkehrsministeriums von 2009 abgewiesen.

Der erste Senat befasste sich während zwei Tagen mit drei Klagen. Kläger waren die Schutzgemeinschaft gegen Lärm sowie zwei Grundstückseigentümer aus Groß Grönau und Lübeck. Eine weitere Klage war bereits Ende Februar abgewiesen worden. Revision wurde in keinem Fall zugelassen.

Die Klagen lagen fast zehn Jahre auf Eis - auch weil der Flughafen mehrfach den Eigentümer wechselte, zuletzt nach einer Insolvenz. Diese war 2015 angemeldet worden, weil der damalige chinesische Eigner den Geldhahn zugedreht hatte. Seit Juli 2016 gehört der Flughafen dem Unternehmer Winfried Stöcker, der in Groß Grönau wohnt.

Ausbau soll Flughafen wettbewerbsfähig machen

Derzeit starten und landen in Lübeck nur kleinere Jets mit Geschäftsleuten und Sportflieger, einen Linienbetrieb gibt es nicht. Dieser soll nach Wunsch des Betreibers aber wieder aufgenommen werden. Um wettbewerbsfähig sein zu können, braucht es Angaben des Betreibers zufolge den Ausbau.

Der Flughafen könnte danach beispielsweise ganzjährig Flüge auf die Kanaren und zu anderen Warmwasserzielen anbieten. Flughafenchef Jürgen Friedel nannte dies nach der Verhandlung im Februar "sehr wichtig für uns". Konkret geht es vor allem um eine Erweiterung des Flughafens auf dessen Grundstück. Die Start- und Landebahn soll in östlicher Richtung um 95 Meter und gen Westen um 60 Meter verlängert werden. 

Am Mittwoch verhandelte das OVG zunächst die Klage eines Bürgers, die letztlich abgewiesen wurde. Der Kläger - Eigentümer eines Grundstücks im Bereich der Einflugschneise  - sei zweifelsohne lärmbetroffen, teilte das Gericht mit. Allerdings stehe ihm nur ein beschränktes Überprüfungsrecht zu. In diesem Rahmen hat der Senat keine entscheidungserheblichen Fehler des Planfeststellungsbeschlusses festgestellt (Az.: 1 KS 3/10).

Klagen von Anwohnern und einer Schutzgemeinschaft ohne Erfolg

Am späten Donnerstagabend entschied der Erste Senat noch, die Klage der Schutzgemeinschaft gegen Fluglärm Lübeck und Umgebung abzuweisen (Az.: 1 KS 4/10). In der Urteilsbegründung heißt es unter anderem, eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung habe es gegeben.

In Bezug auf europarechtlich geschützte Schutzgebiete oder geschützte Arten seien alle relevanten Fragen erfasst und einer rechtlich nicht zu beanstandenden Entscheidung zugeführt worden. Die weiteren umweltbezogenen Auswirkungen des Vorhabens – insbesondere Fluglärm, Luftverunreinigungen und Elektrosmog – seien sachgerecht erfasst, bewertet und in die Abwägung mit dem ihnen zukommenden Gewicht eingestellt worden.

Die Klage einer Lübecker Bürgerin wurde bereits am Mittwoch im Lauf der mündlichen Verhandlung als erledigt erklärt, da das beklagte Verkehrsministerium die im streitigen Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Triebwerksprobeläufe einschränkte (Az.: 1 KS 5/10). Bereits am 27. Februar war die Klage der Gemeinde Groß Grönau abgewiesen worden.

In keinem der Verfahren wurde die Revision zugelassen, die Kläger können jedoch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben.

GvW Graf von Westphalen hat das Land Schleswig-Holstein seit Beginn des Planfeststellungsverfahrens beraten und in den Verfahren vertreten. Das Team wurde von dem Hamburger Partner Dr. Ronald Steiling geleitet. 

ah/LTO-Redaktion

mit Material von dpa

Beteiligte Kanzleien

Beteiligte Personen

GvW für das Land Schleswig-Holstein:

Dr. Ronald Steiling, Partner, Hamburg

Corinna Lindau LL.M.

Zitiervorschlag

OVG Schleswig-Holstein weist Klagen ab: Flughafen Lübeck kann ausgebaut werden . In: Legal Tribune Online, 19.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29243/ (abgerufen am: 19.03.2024 )

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