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40615

OLG Hamm zum Streit um Holzlieferverträge: Land NRW muss keinen Scha­dens­er­satz zahlen

04.03.2020

Teil eines Waldes wird abgeholzt

© Robert Leßmann - stock.adobe.com

Im Streit um Holzlieferverträge nach dem Orkan Kyrill hat das OLG Hamm eine Berufungsklage der Klausner-Gruppe abgewiesen. Das Unternehmen hatte das Land NRW unter anderem auf 54 Millionen Euro Schadensersatz verklagt.

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Die Klausner-Gruppe aus Österreich forderte vom Land Nordrhein-Westfalen neben dem Schadensersatz auch die Ersatzlieferungen von 1,5 Millionen Festmeter Fichtenholz für sein zwischenzeitlich verkauftes Sägewerk in Niedersachsen.

Zunächst hatte das Landgericht (LG) Münster die Klage abgewiesen (Urt. v. 21.06.2018; Az.011 O 334/12) und entschieden, dass der nach dem Orkan Kyrill 2007 geschlossene Vertrag gegen europäisches Beihilferecht verstoße und deshalb nichtig sei. Dem schloss sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm an (Urt. v. 27.02.2020; Az. 2 U 131/18). Die Revision wurde nicht zugelassen, allerdings ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) möglich

In dem umstrittenen Vertrag hatte sich das Land NRW Anfang 2007 verpflichtet, der Klausner-Gruppe bis Ende 2014 jährlich eine bestimmte Menge Fichtenstammholz zu liefern bzw. zu vermitteln. Das Bundesland wollte die durch den Sturm Kyrill entwurzelten Bäume loswerden. Dann stellte sich aber heraus, dass die vereinbarten Liefermengen gar nicht vorhanden waren. Mitte 2009 war zwischen den Parteien streitig geworden, ob der Vertrag wirksam außerordentlich beendet wurde. Nachdem das LG Münster und das OLG Hamm in einem vorangegangenen Prozess feststellten, dass der Vertrag noch wirksam sei, klagte die Klausner-Gruppe Ende Dezember 2012 vor dem LG Münster auf Schadensersatz und die Lieferung des Holzes.

In diesem Folgeprozess hat das Land NRW - vertreten durch GvW Graf von Westphalen - argumentiert, dass der Vertrag beihilferechtswidrig sei. Das LG Münster legte dem EuGH zur Vorabentscheidung die Frage vor, welche Auswirkungen eine EU-widrige Beihilfe auf die Rechtskraft einer nationalen Entscheidung hat. Der EuGH entschied, dass das europäische Recht im vorliegenden Fall verlangt, die Rechtskraft des ersten Urteils aus dem Jahr 2012 nicht durchgreifen zu lassen. Das LG Münster hat den Vertrag demnach aufgrund des festgestellten Beihilfeverstoßes für nichtig erklärt. Dieses Urteil hat das OLG Hamm nun bestätigt.

ah/LTO-Redaktion

Beteiligte Kanzleien

Beteiligte Personen

GvW Graf von Westphalen für das Land NRW:

Dr. Frank Süß, Federführung/Prozessführung, Frankfurt

Dr. Gerd Schwendinger LL.M., Beihilfenrecht, Hamburg/Brüssel

Dr. Bettina Meyer-Hofmann, Vergaberecht, Düsseldorf

Christian Kusulis, Wettbewerbs- und Kartellrecht, Frankfurt

Stephen-Oliver Nündel, Prozessführung, Frankfurt

Katharina Teitscheid, Prozessführung, Frankfurt

Renata Rehle LL.M., Beihilfenrecht, Hamburg

Dr. Ronald Steiling, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Hamburg

Saskia Soravia, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Hamburg

Corinna Lindau, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Hamburg

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OLG Hamm zum Streit um Holzlieferverträge: . In: Legal Tribune Online, 04.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40615 (abgerufen am: 09.12.2025 )

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