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OLG Frankfurt verwirft sofortige Beschwerde des Cum-Ex-Akteurs: Keine Rente für Hanno Berger

06.08.2026

Hanno Berger

Hanno Berger – hier im Landgericht Wiesbaden. | Bild: picture alliance / dpa / Arne Dedert

Im Dezember 2022 wird Hanno Berger wegen Steuerhinterziehung verurteilt und die Einziehung seiner Taterträge angeordnet. Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass sein Rentenanspruch ohne Selbstbehalt gepfändet werden darf.

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Die Rente von Hanno Berger darf vollständig gepfändet werden. Der wegen schwerer Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilte frühere Rechtsanwalt hat dabei keinen Anspruch auf einen Selbstbehalt. Bei Strafgefangenen sei die grundlegende Versorgung gesichert, so das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, das damit eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Marburg bestätigt (Beschl. v. 18.06.2026, Az. 3 Ws 222/25).

Berger, einer der Protagonisten im Cum-Ex-Skandal, ist in der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt inhaftiert. Er hatte Banken, Fonds und Investoren bei der Konstruktion von Cum-Ex-Transaktionen beraten und in seinem Netzwerk um vermögende Kunden geworben.

Bei den Cum-Ex-Geschäften haben die Beteiligten um den Dividendenstichtag herum Aktien mit und ohne Ausschüttungsanspruch hin- und hergeschoben. Anschließend ließen sie sich die einmal abgeführte Kapitalertragssteuer mehrfach erstatten. 2021 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Transaktionen als Steuerhinterziehung zu werten sind (Urt. v. 28.07.2021, Az. 1 StR 519/20). Im Februar 2022 erteilte auch der Bundesfinanzhof dem Geschäftsmodell Cum-Ex eine Absage (Urt. v. 02.02.2022, Az. I R 22/20).

Für seine Dienste erhielt Berger Provisionen in Höhe von rund 13,6 Millionen Euro. Diese Taterträge sollten auf Anordnung des LG Bonn eingezogen werden. Schon in der Hauptverhandlung hatte Berger allerdings darauf hingewiesen, dass die von ihm erzielten Gewinne "weg" seien. Ein Unrechtsbewusstsein entwickelte Berger auch nach seiner Verurteilung nicht.

Berger scheitert mit sofortiger Beschwerde gegen Rentenpfändung

Ab September 2024 ließ die Bonner Staatsanwaltschaft Bergers Ansprüche auf Altersrente pfänden. Da es um eine Forderung aus einer unerlaubten Handlung gehe (§ 850f Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)), erfolge die Pfändung ohne die in § 850c ZPO bestimmten Pfändungsgrenzen, heißt es in der Pfändungsanordnung. § 850c ZPO dient dem Schutz des Existenzminimums von Schuldnern. § 850f Abs. 2 ZPO soll den durch eine Straftat Geschädigten zu einer schnelleren Durchsetzung ihrer Ansprüche verhelfen.

Der Berger zustehende Selbstbehalt wurde auf 0 Euro festgelegt. Er muss demnach vollständig auf seinen Rentenanspruch verzichten. Gegen die Anordnung legte Berger sofortige Beschwerde ein, scheiterte aber vor dem LG Marburg. Sein Antrag auf Aufhebung der Pfändungsanordnung wurde von der Strafvollstreckungskammer zurückgewiesen (Beschl. v. 07.04.2025, Az. 7b StVK 46/24).

Die sofortige Beschwerde von Berger gegen den Beschluss des LG hat der 3. Strafsenat des OLG Frankfurt als unbegründet verworfen. Bergers Einwand, dass eine Steuerhinterziehung keinen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung (§ 823 Bürgerliches Gesetzbuch) begründen könne, stimmte das Gericht zu. Hier gehe es jedoch um die Vollstreckung der Einziehung von Taterträgen, die sich auf §§ 73, 73c Strafgesetzbuch, und damit auf spezifische strafrechtliche Regelungen, stützten.

Die Abschöpfung diene der Bekämpfung von Kriminalität, eine Privilegierung der Vollstreckung nach § 850f Abs. 2 ZPO sei damit gerechtfertigt, so der Senat. Da bei Strafgefangenen die grundlegende Versorgung in Form von Kleidung, Verpflegung und Gesundheitsvorsorge gesichert sei, hält das Gericht auch die Reduzierung des Selbstbehaltes auf Null für angemessen.

Auch eine besondere Bedürftigkeit sieht das OLG nicht und verweist darauf, dass Berger "alles getan habe, um seine Vermögensverhältnisse zu verschleiern und sein Vermögen der Vollstreckung zu entziehen".

sts/LTO-Redaktion

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OLG Frankfurt verwirft sofortige Beschwerde des Cum-Ex-Akteurs: . In: Legal Tribune Online, 06.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60601 (abgerufen am: 05.09.2026 )

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