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Mögliche Verstöße gegen das Wertpapierhandelsgesetz: Wie­der­auf­nahme des Straf­ver­fah­rens gegen Win­ter­korn?

21.04.2022

Martin Winterkorn bei einem Fußballspiel im Jahr 2018.

Martin Winterkorn, der ehemalige Vorstandsvorsitzende der Volkswagen AG, muss sich wegen Verstoßes gegen das Wertpapierhandelsgesetz verantworten. Foto: picture alliance / Angelika Warmuth/dpa | Angelika Warmuth

Das Strafverfahren gegen Ex-VW-Chef Winterkorn wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Wertpapierhandelsgesetz war vorläufig eingestellt worden. Jetzt muss das LG Braunschweig erneut über die Wiederaufnahme entscheiden, so das dortige OLG.

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Das Landgericht (LG) Braunschweig muss erneut über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen Verstoßes gegen das Wertpapierhandelsgesetz gegen den früheren VW-Vorstandschef Martin Winterkorn entscheiden. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig vom 19. April 2022 hervor (Az.  1 Ws 67/22).

Die Staatsanwaltschaft habe sich mit Erfolg gegen die Entscheidung des LG Braunschweig beschwert, das Strafverfahren nicht fortzusetzen, teilte das OLG am Donnerstag mit. 

Die 16. große Strafkammer hatte das Verfahren im Januar 2021 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO wegen einer erheblich höheren Strafandrohung und -erwartung in einem weiteren gegen den Angeklagten anhängigen Verfahren wegen Betruges im Zusammenhang mit dem Einbau von Dieselmotoren (sog. NOx-Verfahren) eingestellt. 

Verfahren gegen Martin Winterkorn wurde abgetrennt

Der VW-Dieselprozess startete jedoch – anders als ursprünglich geplant – nur gegen vier andere VW-Führungskräfte. 

Zum Auftakt hatte das Gericht entschieden, Winterkorn aufgrund eines medizinischen Gutachtens noch nicht in den ersten Verhandlungskomplex einzubeziehen. Den vier Angeklagten wird unter anderem gewerbs- und bandenmäßiger Betrug mit Täuschungsprogrammen in der Abgassteuerung von Millionen Dieselautos vorgeworfen.

Wie das OLG weiter mitteilte, hat das LG zu überprüfen, ob die Annahme weiterhin gerechtfertigt sei, dass die zu erwartende Strafe in dem Betrugsverfahren die Einstellung des Verfahrens wegen Verstoßes gegen das Wertpapierhandelsgesetz rechtfertige. Auch habe sich die Kammer nicht ausreichend mit einer – aufgrund der zeitlichen Verzögerung – drohenden Verjährung des eingestellten Verfahrens auseinandergesetzt.

Der Senat hat mit seinem Beschluss nicht abschließend über die Frage entschieden, ob das Verfahren wiederaufzunehmen ist. Diese Entscheidung ist allein von dem Gericht zu treffen, das die Einstellung beschlossen hat.

fkr/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

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Mögliche Verstöße gegen das Wertpapierhandelsgesetz: . In: Legal Tribune Online, 21.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48209 (abgerufen am: 11.06.2026 )

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