Im Juli dieses Jahres hatte das BKartA die überragende marktübergreifende Bedeutung Amazons für den Wettbewerb festgestellt. Nun wird die Behörde zwei laufende Missbrauchsverfahren erweitern.
Das Bundeskartellamt (BKartA) kündigte am Montag an, die Prüfung in zwei laufenden Verfahren gegen den US-Konzern Amazon auf ein neues Instrument nach § 19a GWB, das die effektivere Aufsicht über große Digitalkonzerne ermöglichen soll, auszuweiten.
Eines der beiden Verfahren hat den Einsatz von Algorithmen zum Gegenstand, die auf der Marketplace-Plattform von Amazon zur Kontrolle der Preissetzung durch Dritthändler verwendet werden. Nach Einschätzung des BKartA kann die Anwendung derartiger Mechanismen eine Sperrung von Händlerangeboten nach sich ziehen oder dazu führen, dass Angebote für Nutzerinnen und Nutzer der Plattform weniger gut auffindbar sind.
Das zweite Verfahren betrifft das sogenannte Brandgating, also die mögliche Benachteiligung von Händlerinnen und Händlern durch Vereinbarungen zwischen Amazon und (Marken-)Herstellern.
Nach Angaben von Andreas Mundt, Präsident des BKartA, untersucht die Behörde in den beiden Verfahren, "ob und wie Amazon die Geschäftschancen von Händlern, die im Wettbewerb zu Amazons eigenem Handelsgeschäft auf dem Amazon-Marktplatz tätig sind, beeinträchtigt". Mit den neuen Befugnissen könne das BKartA wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen effizienter aufgreifen als bislang.
Amazon kündigte zwischenzeitlich an, sich juristisch gegen die Ausweitung der Prüfung zu wehren: “Wir stimmen der Auslegung dieser komplexen neuen Gesetzgebung durch das Bundeskartellamt nicht zu und haben Beschwerde eingelegt. Der Einzelhandelsmarkt, in dem Amazon tätig ist, ist sehr groß und ausgesprochen wettbewerbsintensiv, online wie offline. Wir kooperieren weiterhin in diesen Verfahren mit dem Bundeskartellamt.“, so ein Sprecher des Unternehmens in einer Stellungnahme gegenüber LTO*.
Am 5. Juli hatte das BKartA die überragende marktübergreifende Bedeutung von Amazon für den Wettbewerb festgestellt. Der Konzern legte Beschwerde ein, über die der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hat. Einstweilen bleibt die Entscheidung des BKartA vorläufig vollstreckbar.
sts/LTO-Redaktion
*Statement ergänzt (14/11/22, 16:10 Uhr)
BKartA kündigt Anwendung von § 19a GWB an: . In: Legal Tribune Online, 14.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50167 (abgerufen am: 12.10.2024 )
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