Zum Verwechseln ähnlich?: Mar­ken­rechts­st­reit zwi­schen Kanz­leien endet am OLG Mün­chen

13.01.2025

Die Kanzlei Aitava befürchtet, dass sie mit der Wettbewerberin Artana verwechselt werden könnte. Das LG und später das OLG München sehen und hören genau hin – und kommen zu einer gleichen Entscheidung.

Alles begann im September 2024 mit einem Post bei LinkedIn. Inhalt, wie könnte es anders sein, war ein Auszug aus einem Kanzleiranking eines recht bekannten deutschen Wirtschaftsmagazins. Im Kontext dieses Posts nahm ein Partner der Kanzlei Aitava Kenntnis von der Kanzlei Artana

Gleiche Branche, eine teilweise Überlappung der Beratungsgebiete und eine – zumindest ähnliche – Namensgebung: Einer solchen Einladung zum juristischen Duell war schwer zu widerstehen.

Es folgten eine Abmahnung nebst Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung von Aitava und deren Zurückweisung durch Artana. Aitava, seit Mai 2023 Inhaberin der gleichlautenden deutschen Wortmarke, machte schließlich vor dem Landgericht (LG) München I einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 5 S. 1 MarkenG sowie § 15 Abs. 2 MarkenG) geltend – und scheiterte.

Gericht sieht keine ausreichende Ähnlichkeit bei Klang- und Schriftbild

Begründet hatte Aitava die "hochgradige Verwechslungsgefahr" unter anderem mit der identischen Anzahl an Buchstaben, dem in beiden Bezeichnungen jeweils drei Mal zu findenden Vokal A sowie einer Ähnlichkeit der Wortanfänge und Endungen. Die Silben "Ava" und "Ana" könnten bei schnellem Sprechen verwechselt werden.

Das LG folgte dieser Argumentation nicht und wies den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung ab (Beschl. v. 08.11.2024, Az. 33 O 12290/24). Die 33. Zivilkammer konnte keine Gefahr für eine Verwechslung erkennen. Das Gericht unterstellt denjenigen, die Rechtsberatung suchen, eine gesteigerte Aufmerksamkeit. Die Bezeichnungen Aitava und Artana seien sich weder klanglich noch schriftbildlich so ähnlich, dass eine Verwechslungsgefahr im kennzeichenrechtlichen Sinne anzunehmen sei, heißt es in dem Beschluss, der LTO vorliegt.

Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. Über die Berufung von Aitava wurde vor dem Oberlandesgericht (OLG) München verhandelt (Az. 6 W 1853/24). Nachdem das Gericht zu verstehen gab, dass man zu keiner anderen Auffassung gekommen ist als zuvor das LG, nahm Aitava den Verfügungsantrag zurück.

sts/LTO-Redaktion

Beteiligte Kanzleien

Zitiervorschlag

Zum Verwechseln ähnlich?: . In: Legal Tribune Online, 13.01.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56319 (abgerufen am: 07.02.2025 )

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