Die Lufthansa darf ihre Wettbewerber auf der Langstrecke nicht durch eine Einschränkung von Zubringerflügen benachteiligen, so das BKartA. Das gilt auch für eine Kooperation mit Condor.
Condor-Passagiere können ihre Fernflüge auch weiterhin mit Zubringerflugzeugen des Lufthansa-Konzerns erreichen. Das Bundeskartellamt (BKartA) hat der Lufthansa aus Wettbewerbsgründen dauerhaft untersagt, langjährige Kooperationsvereinbarungen mit dem Konkurrenten zu kündigen.
Bislang war die entsprechende Regelung bis Ende Oktober 2022 befristet. Die Behörde bekräftigte damit am Donnerstag ihre vorläufige Verfügung aus dem Februar. Gegen die noch nicht rechtskräftige Entscheidung kann die Lufthansa innerhalb eines Monats Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.
Lufthansa hat marktbeherrschende Stellung
Ferntouristen erreichen ihren Überseeflug zu 30 bis 40 Prozent mit kürzeren Zubringerverbindungen, stellten die Wettbewerbshüter fest. Es bestehe kein Zweifel, dass allein die Lufthansa ein umfassendes Zubringernetz zu den Flughäfen Frankfurt, München und Düsseldorf anbieten kann. Wegen dieser marktbeherrschenden Stellung stehe sie unter kartellrechtlicher Missbrauchsaufsicht. Sie dürfe Konkurrenten auf der Fernstrecke nicht über die Zubringerflüge benachteiligen. Das BKartA räumte Condor sogar den Zugang zu Buchungsklassen ein, die ihr bislang verwehrt waren.
“Für unsere Kunden und Partner bedeutet das ab sofort uneingeschränkt und langfristig Planungssicherheit mit Zugriff auf bequeme Umsteigeverbindungen”, erklärte Condor-Chef Ralf Teckentrup. Bei Zubringerflügen werde auch weiterhin das Gepäck der Condor-Gäste durchgecheckt. Auch der Verspätungsfall bleibe mit der einheitlichen Buchung vollständig abgesichert.
dpa/sts/LTO-Redaktion
Kartellamt untersagt Kündigung von Kooperationsverträgen: . In: Legal Tribune Online, 01.09.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49499 (abgerufen am: 06.12.2024 )
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