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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zum Outsourcing: Muss Rya­nair Sozial­ver­si­che­rungs­bei­träge in Mil­lio­nen­höhe nach­zahlen?

27.01.2026

Eine Ryanair Boeing 737-8-200 MAX im Startflug vor blauem Himmel

Die Billigfluglinie ließ sich Piloten über eine britische Limited vermitteln. Foto: Adobe Stock / Markus Mainka

Ryanair-Piloten gelten als abhängig beschäftigt, auch wenn sie über eine ausländische Gesellschaft vermittelt werden, hat das LSG Berlin-Brandenburg entschieden. Ob es für Ryanair teuer wird, müsste ein Folgeverfahren noch klären.

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Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Piloten, die von deutschen Basen aus für Ryanair fliegen, sozialversicherungsrechtlich abhängig bei der Fluggesellschaft beschäftigt sind (Urt. v. 21.01.2026, Az. L 16 BA 48/23).

Geklagt hatte in dem Musterverfahren nicht Ryanair selbst, sondern eine in Großbritannien ansässige Kapitalgesellschaft in Form einer Limited (Ltd.). Ihr Geschäftsmodell bestand darin, der Billigfluggesellschaft Piloten zur Verfügung zu stellen. Grundlage war ein im Jahr 2007 geschlossener Vertrag, der die Ltd. verpflichtete, einen Pool qualifizierter Piloten vorzuhalten, auf den Ryanair exklusiv zugreifen konnte. Mit den Piloten aus diesem Pool hatte die britische Gesellschaft jeweils eigene Verträge geschlossen.

Ab dem Jahr 2009 wurde das Ganze noch etwas komplizierter: Anstelle der Piloten traten in Irland registrierte Limited-Gesellschaften, deren Gesellschafter und Direktoren die Piloten selbst waren. Sie verpflichteten sich gegenüber der britischen Ltd., Ryanair zur Verfügung zu stehen und die vereinbarten Flugleistungen zu erbringen.

Als die britische Ltd. Post von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) bekam, in der sie aufgefordert wurde, Sozialabgaben für die Piloten zu entrichten, erhob sie erfolgreich Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin und obsiegte nun auch im Berufungsverfahren vor dem LSG.

Outgesourcte Piloten zählen als Beschäftigte von Ryanair

Nach Auffassung des Gerichts sind die Piloten nicht bei der klagenden Ltd., sondern bei Ryanair abhängig beschäftigt im Sinne von § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Die Norm nennt als Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Diese Anhaltspunkte lägen hier vor.

Die Piloten seien in den Betrieb und die Arbeitsabläufe von Ryanair vollständig eingegliedert gewesen und hätten ihre Tätigkeit in gleicher Weise wie die bei Ryanair direkt angestellten Piloten ausgeübt. Dienstpläne, Einsatzzeiten und Flugabläufe habe allein die Airline bestimmt. Unternehmerische Freiheiten hätten den Piloten nicht zugestanden. Die Zwischenschaltung der zahlreichen Ltds. habe hieran nichts geändert.

Arbeitgeberin ist nach Auffassung des Gerichts daher nicht die klagende Vermittlungs-Ltd. Sie fungiere lediglich als Vermittlerin und Zahlstelle für die von Ryanair vorgegebenen Vergütungen.

Das heißt für die Sozialversicherungsbeiträge, dass die DRV die britische Ltd. nicht als Beitragsschuldnerin habe in Anspruch nehmen können.

LSG-Feststellungen für Folgeverfahren relevant

Ob Ryanair nun selbst die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss, entschied der Senat nicht. Auch die Frage, ob deutsches Sozialversicherungsrecht auf den grenzüberschreitenden Sachverhalt überhaupt Anwendung findet, ließ das Gericht offen. Vieles spricht jedoch dafür, da die Homebase und organisatorischer Mittelpunkt der Tätigkeit der Piloten in Deutschland liegen. Die Billigfluglinie steht schon seit Jahren in der Kritik, unzulässiges Outsourcing und Lohndumping zu betreiben.

Da Ryanair dem Verfahren beigeladen war, müsste die Airline die Feststellungen des LSG in einem Folgeverfahren gegen sich gelten lassen (§§ 75, 141 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). 

Das Verfahren vor dem LSG betraf Beiträge für fünf Piloten über einen Zeitraum von knapp zehn Jahren, die sich auf rund 357.000 Euro summieren. Dabei bleibt es jedoch voraussichtlich nicht: Ein weiteres, sehr ähnliches Verfahren ist noch beim SG Berlin anhängig. Insgesamt stehen DRV-Forderungen in Höhe von knapp 7,4 Millionen Euro im Raum.

Das LSG hat eine Revision nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) ist jedoch möglich.

ep/LTO-Redaktion

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zum Outsourcing: . In: Legal Tribune Online, 27.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59141 (abgerufen am: 17.04.2026 )

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