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Transparenz bei politischer Entscheidungsfindung: Lob­by­re­gister mit hol­p­rigem Start

von Stefan Schmidbauer

01.02.2022

Zwei Anzugträger als Marionetten

Das Lobbyregistergesetz soll mehr Transparenz in die politischen Entscheidungsprozesse bringen. Foto: Feodora | stock.adobe.com

Zum Jahresanfang 2022 fiel der Startschuss für das Lobbyregister des Deutschen Bundestages. Interessensvertreter haben zwei Monate Zeit, sich anzumelden. Die Adressierten zeigen vornehme Zurückhaltung.

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Im Vorfeld politischer Entscheidungen bis hin zur Gesetzgebung versuchen Interessensvertreterinnen und Interessensvertreter im Sinne ihrer Auftraggebenden Einfluss auf die politischen Akteurinnen und Akteure zu nehmen und damit Unliebsames zu verhindern oder Liebsames zu fördern. Wer dabei warum an welchen Strippen zieht, bleibt oft im Dunklen. Die Einführung des Lobbyregisters des Deutschen Bundestages ist ein Versuch, Ursprung, Art und Ausmaß der Einflussnahme erkennbarer zu machen.

Grundlage des Lobbyregisters ist das zum 1. Januar 2022 in Kraft getretene Lobbyregistergesetz (LobbyRG). Es definiert die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Interessensvertretung auf politischer Ebene und rückt dabei Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität in den Fokus.

Die zugehörige digitale Plattform bietet diverse Such- und Filterfunktionen. So lässt sich beispielsweise mit wenigen Klicks herausfinden, wer sich unter den Registrierten die politische Lobbyarbeit am meisten kosten lässt. Aktueller Spitzenreiter ist der Verband kommunaler Unternehmen (VKU), der seine finanziellen Aufwendungen für die Interessensvertretung im Jahr 2020 mit 7,88 bis 7,89 Millionen Euro beziffert.

Anmeldungen bisher im dreistelligen Bereich

In das Register müssen sich Personen, Unternehmen, Verbände und Organisationen eintragen, sofern sie Kontakt zu Mitgliederinnen und Mitgliedern, Organen, Fraktionen oder Gruppen des Bundestages oder zur Bundesregierung aufnehmen oder eine solche Kontaktaufnahme in Auftrag geben, um unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf deren Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse zu nehmen.

Die Eintragung muss unverzüglich erfolgen (§ 2 Abs. 2 LobbyRG). Gemäß der Übergangsvorschrift aus § 8 LobbyRG gelten Registrierungen als unverzüglich, wenn sie binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen.

Mit Erscheinen dieses Artikels sind laut der Statistik des Deutschen Bundestages gerade einmal 239 Registrierungen erfolgt. Es wurden 943 Personen für die Interessensvertretung angemeldet. 189 und damit der Großteil der Registrierungen entfällt auf juristische Personen. 41,4 Prozent der gesamten Anmeldungen entfallen auf den Interessensbereich Wirtschaft, es folgen Umwelt (34,3 Prozent) und Gesundheit (32,2 Prozent).

Die anfängliche Zurückhaltung mag auch darauf zurückzuführen sein, dass der Anmeldeprozess schon auf den ersten Blick kein Vergnügen verspricht. Registrierungswilligen wird ein Handbuch mit auf den Weg gegeben - mit 189 Seiten. Ergänzend dazu wurde eine Hotline eingerichtet.

Registrierung ist mit Verhaltenskodex verbunden

Wer sich einträgt, soll Auskunft darüber geben, in wessen Auftrag die Interessensvertretung wahrgenommen wird und welche finanzielle sowie personelle Größenordnung dahintersteckt. Die Angabe besonders sensibler Informationen kann verweigert werden. Dies zieht nach sich, dass der oder die Eintragende noch einmal separat auf einer (frei einsehbaren) Liste auftaucht, die man durchaus als elektronischen öffentlichen Pranger interpretieren kann.

Eintragungen in das Lobbyregister gehen mit der Verpflichtung zur Einhaltung eines Verhaltenskodex einher. Bei Verstößen ist ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro vorgesehen, es droht darüber hinaus die Veröffentlichung des Verstoßes.

Auch für Anwältinnen und Anwälte hat das Lobbyregister, insbesondere hinsichtlich des Anwaltsgeheimnisses, Relevanz. Sie können sich nur mit Blick auf die Erbringung einer Rechtsdienstleistung auf die Ausnahmetatbestände berufen, die von einer Eintragungspflicht befreien. Eine Interessensvertretung, die nicht unter die Definition der Rechtsdienstleistung fällt, ist registrierungspflichtig.

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Transparenz bei politischer Entscheidungsfindung: . In: Legal Tribune Online, 01.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47387 (abgerufen am: 15.07.2026 )

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