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Verfahrensrechte verletzt?: Por­sche will Richter in Die­sel­gate-Ver­fahren ablösen lassen

07.12.2018

Justitia

© Hans-Jörg Nisch - stock.adobe.com

Die Volkswagen-Dachgesellschaft Porsche SE hat im Zusammenhang mit Anlegerklagen im VW-Dieselskandal ein Ablehnungsgesuch gegen den zuständigen Richter am LG Stuttgart eingereicht.

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Das Landgericht (LG) Stuttgart bestätigte, dass die Holding, die gut die Hälfte der Stimmrechte an Volkswagen hält, einen Befangenheitsantrag eingereicht hat. Die Porsche SE (PSE) teilte auf Anfrage mit, sie sehe grundlegende und auch von der Verfassung geschützte Verfahrensrechte verletzt.

Das LG Stuttgart verhandelt die Schadensersatzklagen von Anlegern gegen die Porsche SE. Die Kläger werfen der Holding vor, sie zu spät über den Dieselskandal und dessen finanzielle Folgen für VW informiert zu haben. Die PSE weist die Vorwürfe ebenso wie VW selbst zurück. In zwei der Verfahren hatte der zuständigte Richter Dr. Fabian Reuschle die Porsche SE im Oktober zu Schadensersatz in Höhe von insgesamt knapp 47 Millionen Euro verurteilt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Beide Seiten haben Berufung dagegen eingelegt.

Die PSE kritisiert unter anderem, dass Reuschle allein und nicht mit einer vollständigen Kammer über die Fälle entscheide. Das war auch in den mündlichen Verhandlungen immer wieder thematisiert worden. Zudem sieht die Holding durch die überraschend gesprochenen Urteile im Oktober ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Ein Ablehnungsgesuch von VW ist schon gescheitert

Anfang des Jahres hatte bereits die Volkswagen AG schon versucht,  Reuschle ablösen zu lassen, war damit aber gescheitert (Beschl. v. 05.06.2018, Az.: 22 AR 2/17 Kap). VW hat gegen den Beschluss des LG Stuttgart inzwischen Beschwerde beim Oberlandesgericht eingereicht.

Die Wirtschaftskanzlei SZA Schilling Zutt & Anschütz, der bis vor kurzem noch der neue Verfassungsrichter Prof. Dr. Stephan Harbarth als Partner angehörte, hatte für VW damals eine 37 Seiten umfassende Beschwerde eingereicht und Reuschle unter anderem vorgeworfen, seit Beginn der Verfahren nach medialer Aufmerksamkeit zu streben. Er wolle sich als vermeintlicher "Vater des KapMuG" inszenieren und persönliche Reformvorschläge erproben.

Die Richter am LG Stuttgart entschieden im Juni allerdings, dass Volkswagen Reuschle unter anderem wegen § 43 ZPO nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen kann, da der Konzern sich bereits bei ihm in eine Verhandlung eingelassen und Anträge gestellt habe. Dass der Richter sich in einem Telefonat mit einem VW-Anwalt als "Gesetzgeber" bezeichnet haben soll und dass die Presse vielfach über den Richter berichtet hatte, sei ebenfalls kein valider Ablehnungsgrund.

Über das Ablehnungsgesuch der PSE müssen nun die zwei übrigen Mitglieder der Kammer sowie ein weiterer Richter gemeinsam entscheiden.

ah/LTO-Redaktion

mit Material von dpa

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Verfahrensrechte verletzt?: . In: Legal Tribune Online, 07.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32597 (abgerufen am: 10.09.2026 )

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