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LG Stuttgart zum Zeugnisverweigerungsrecht: Bosch muss Unter­lagen zum VW-Abgasskandal her­aus­geben

13.07.2018

Mann sucht nach Akten

© stokkete - stock.adobe.com

Der Autozulieferer Bosch muss interne Unterlagen im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal bei VW herausgeben und kann sich nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Das hat das LG Stuttgart entschieden.

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Der Autozulieferer Robert Bosch ist Drittbeteiligter in zwei Streitverfahren von Kapitalanlegern gegen die Volkswagen-Dachgesellschaft Porsche. Dabei geht es um den Vorwurf, Porsche habe Ad-hoc-Mitteilungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz verletzt und damit die Märkte zu spät über den Diesel-Skandal informiert.

Das Landgericht (LG) Stuttgart hatte Bosch, einen Zulieferer von VW, nach § 142 Zivilprozessordnung (ZPO), der die Anordnung von Urkundenvorlegung regelt, zur Herausgabe von Unterlagen aufgefordert. Konkret geht es dabei um E-Mail-Wechsel zwischen Beschäftigten des Zulieferers und Volkswagen-Mitarbeitern sowie um einen Brief der Bosch-Rechtsabteilung an VW.

Bosch wandte sich gegen die Anordnung des LG Stuttgart und berief sich dabei auf ein Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen nach § 384 ZPO. Das Gericht hat diesen Zwischenstreit jetzt durch Zwischenurteil entschieden und den Einwand von Bosch zurückgewiesen (Urt. v. 13.07.2018; Az. 22 O 205/16 und 22 O 348/16).

Bosch muss Kapitalanleger seiner Vertragspartner nicht schützen

Das LG hatte dabei die Frage zu klären, ob die Urkundenvorlage einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden bei Bosch verursachen würde (§ 384 Nr. 1 ZPO) und ob die Vorlage der Urkunden eine Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründet (§ 384 Nr. 2 ZPO). Schließlich war zu entscheiden, ob sich Bosch auf eine Geheimhaltungsvereinbarung mit VW in Bezug auf den Schriftwechsel zur Abschalteinrichtung berufen kann (§ 384 Nr. 3 ZPO).

Nach Auffassung des Richters verursache die Urkundenvorlage jedoch keinen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden bei Bosch, teilt das Gericht am Freitag mit. Als Zulieferer sei Bosch nicht für den Schutz von Kapitalanlegern seiner Vertragspartner verantwortlich. Erst recht treffe das Unternehmen keine solche Verantwortung gegenüber Anlegern sonstiger Unternehmen, wie Porsche, zu denen Bosch in keinerlei Geschäftsbeziehung stehe.

Durch die Herausgabe der Unterlagen, die ein compliancegemäßes Verhalten bis Juni 2008 attestierten, setze sich Bosch gerade nicht der Gefahr der Strafverfolgung aus, befand der Richter. Denn diese Unterlagen könnten gerade nicht kausal für spätere Aufsichtspflichtverletzungen ab dem Jahr 2009 sein. Im Übrigen stünde einer etwaigen Verfolgungsgefahr das Prozesshindernis der Verjährung entgegen, so das Gericht weiter.

Auch ein Verweigerungsrecht nach § 384 Nr. 3 ZPO sah der Richter nicht. Nach der Norm müssen Fragen nicht beantwortet werden, wenn der Zeuge dabei ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis offenbaren müsste. Bei der Softwaremanipulation der Motorsteuerung handele es sich aber um eine wettbewerbswidrige Praxis, so das LG Stuttgart - und die Rechtsordnung erkenne nur in engen Grenzen die Geheimhaltung illegaler, wettbewerbswidriger Geheimnisse an. Im vorliegenden Fall sei Bosch nicht schutzwürdig, da die Vorlage der Urkunden nicht in Rechtsgüter Unbeteiligter eingreife, sondern sich gegen den Gefahrverursacher, nämlich Volkswagen, richte.

Das Zwischenurteil kann von Bosch mit der sofortigen Beschwerde zum Oberlandesgericht Stuttgart angefochten werden. Bosch kündigte an, zunächst die schriftliche Urteilsbegründung abzuwarten und dann über weitere Schritte zu entscheiden. Man behalte sich ausdrücklich vor, Rechtsmittel einzulegen, um die Interessen des Unternehmens zu verteidigen.

ah/LTO-Redaktion

mit Material von dpa

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LG Stuttgart zum Zeugnisverweigerungsrecht: . In: Legal Tribune Online, 13.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29753 (abgerufen am: 05.03.2026 )

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