Wirbt ein Hersteller mit dem Attribut "klimaneutral" für ein Produkt, kann dies zur Irreführung bei Verbrauchern führen. Das OLG Frankfurt untersagt einem Unternehmen die Verwendung eines entsprechenden Logos.
Wer ein Produkt als "klimaneutral" bewirbt, ist verpflichtet, über die grundlegenden Umstände der damit in Anspruch genommenen Klimaneutralität aufzuklären. Diese Ansicht vertritt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main und hat einem Unternehmen eine entsprechende Kennzeichnung untersagt (Urt. v. 10.11.2022, Az. 6 U 104/22).
Ein Hersteller von Wasch-, Putz- und Reinigungsmitteln hatte seine Produkte auf der eigenen Internetseite mit einem Logo "klimaneutral" versehen, dabei aber bestimmte Emissionsarten nicht berücksichtigt. Ein Wettbewerber wandte sich daraufhin zunächst an das Landgericht Frankfurt am Main, das den Eilantrag auf Unterlassen abwies (Urt. v. 20.5.2022, Az. 3-12 O 15/22). Erst die Berufung führte zum Erfolg für den Antragsteller.
Nach Einschätzung des OLG ist der Begriff "klimaneutral" erläuterungsbedürftig. Der Verbraucher gehe bei dem streitgegenständlichen Logo davon aus, dass grundsätzlich alle wesentlichen Emissionen des Unternehmens vermieden oder kompensiert würden. Eine Ausklammerung bestimmter Emissionsarten - wie von der Antragsgegnerin vorgenommen - nehme er nicht ohne Weiteres an. Die Werbung sei daher intransparent und irreführend.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
sts/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt a.M. sieht Gefahr der Irreführung: . In: Legal Tribune Online, 11.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50153 (abgerufen am: 06.10.2024 )
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