Druckversion
Mittwoch, 21.01.2026, 04:34 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/kanzleien-unternehmen/k/lg-bonn-29owi120lg-dsgvo-datenschutz-verstoss-bussgeld-11-angemessen
Fenster schließen
Artikel drucken
43368

LG Bonn zum Datenschutzverstoß von 1&1: Sind 9,6 Mil­lionen Euro ange­messen?

Gastbeitrag von Jonas Puchelt

10.11.2020

DSGVO

Andreas Berheide - stock.adobe.com

Am Mittwoch wird mit dem LG Bonn erstmals ein deutsches Gericht ein Urteil zu einem Millionenbußgeld verkünden, das wegen eines DSGVO-Verstoßes verhängt wurde. Es kann dabei wichtige Grundsatzfragen klären, meint Jonas Puchelt.

Anzeige

Datenschützer warten mit Spannung auf den Mittwoch: Dann wird das Landgericht (LG) Bonn das erste Urteil eines deutschen Gerichts zu einem Millionenbußgeld verkünden, das nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergangen ist (Az. 29 OWi 1/20 LG). Das Gericht kann mit seinem Urteil Rechtsprechung zu wichtigen Grundsatzfragen des Datenschutzrechtes fixieren und dadurch praxisrelevante Unklarheiten bei der Verhängung von Bußgeldern nach der DSGVO verringern.

Auslöser des Rechtsstreits ist ein Millionenbußgeld, das die für Unternehmen aus dem Telekommunikationssektor zuständige Datenschutzaufsicht, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Ende 2019 gegen die 1&1 Telecom GmbH verhängt hatte. Die telefonische Kundenbetreuung des Unternehmens hatte einer Anruferin die Mobilfunknummer eines Bestandskunden herausgegeben, nachdem diese sich mit dem Namen und dem Geburtsdatum des Kunden authentifiziert hatte. Bei dem Kunden handelte es sich um den Ex-Mann der Anruferin, den sie gestalkt hat.

Nach Ansicht des Bundesbeauftragten Ulrich Kelber entsprach das Authentifizierungsverfahren, das 1&1 einsetzte, nicht dem gesetzlichen Standard des Art. 32 DSGVO. Das Unternehmen habe keine hinreichenden technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen, um den Zugriff Unberechtigter auf Kundendaten zu verhindern.

Bußgeld sollte wohl Signalwirkung haben

Diesen Verstoß gegen Art. 32 DSGVO ahndete die Aufsichtsbehörde mit einem Bußgeld in Höhe von 9,6 Millionen Euro. Es war das erste Millionenbußgeld des Bundesbeauftragten nach Inkrafttreten der DSGVO und sollte vermutlich Signalwirkung haben. So hieß es in der Pressemitteilung: "Datenschutz ist Grundrechtsschutz. Die ausgesprochenen Geldbußen sind ein klares Zeichen, dass wir diesen Grundrechtsschutz durchsetzen werden." 

Weiter ließ sich Ulrich Kelber mit den Worten zitieren, dass die europäische Datenschutzgrundverordnung "uns die Möglichkeit [gibt], die unzureichende Sicherung von personenbezogenen Daten entscheidend zu ahnden. Wir wenden diese Befugnisse unter Berücksichtigung der gebotenen Angemessenheit an." 

Der Bundesbeauftragte erachtete das Bußgeld für geboten, obgleich 1&1 intensiv mit der Aufsichtsbehörde kooperierte, den Authentifizierungsprozess der telefonischen Kundenbetreuung unverzüglich durch die Abfrage zusätzlicher Informationen absicherte und im weiteren Verlauf in Absprache mit der Behörde ein datenschutzrechtlich verbessertes Authentifizierungsverfahren einführte.

1&1 hält das Bußgeld für grundgesetzwidrig

1&1 akzeptierte das Bußgeld nicht und legte Widerspruch ein. Anfang Oktober 2020 begann das Ordnungswidrigkeitenverfahren vor dem LG Bonn, sechs Verhandlungstage waren angesetzt. Nach Auffassung der Datenschutzbeauftragten von 1&1 Dr. Julia Zirfas ist das Bußgeld unverhältnismäßig, und seine Bemessung verstößt gegen das Grundgesetz, wenn - wie hier - bereits kleine Abweichungen im Einzelfall zu Bußgeldern führen, die am Konzernumsatz bemessen werden. 

Die Angelegenheit könnte wegweisend sein, da im Prozess wichtige und bisher nicht höchstrichterlich entschiedene Kernfragen der Sanktionierung von DSGVO-Verstößen diskutiert werden. Ein zentraler Punkt ist das Zusammenspiel zwischen europäischem Datenschutzrecht und deutschem Ordnungswidrigkeitenrecht. Denn nach § 41 BDSG findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) auf DSGVO-Bußgelder mit wenigen Ausnahmen "entsprechend" bzw. "sinngemäß" Anwendung. Was das genau heißt und vor allem, zu was es in der Praxis führt, ist die große Unbekannte.

Kann ein Unternehmen überhaupt haftbar gemacht werden?

Bußgelder werden nach der DSGVO in der Regel - so auch im Fall von 1&1 - gegen Unternehmen verhängt. Unternehmen sind allerdings nicht selbst handlungsfähig, sondern können allenfalls für einen Verstoß eines Mitarbeiters verantwortlich sein. Dafür müssen seine Handlungen dem Unternehmen "zurechenbar" sein. Die DSGVO enthält jedoch keine Regelungen zu einer solchen Zurechnung. Das deutsche OWiG hingegen schon – und Bußgelder gegen Unternehmen sind danach nur möglich, wenn die Voraussetzungen der §§ 30, 130 OWiG vorliegen.

Diese Bestimmungen lassen Bußgelder gegen Unternehmen nur zu, wenn eine natürliche Person aus der Unternehmensleitung entweder selbst einen (Datenschutz-)Verstoß begangen oder Aufsichtspflichten verletzt hat und ihr das Handeln zugleich vorwerfbar ist, es sich also um Vorsatz oder Fahrlässigkeit handelt. Dass ein Datenschutzverstoß bloß festgestellt wird, reicht zur Sanktionierung des Verstoßes somit nicht aus. Es ist in Deutschland dadurch schwieriger als erwartet, ein Unternehmen für einen Datenschutzverstoß im Wege eines Bußgeldbescheids haftbar zu machen.

Die deutsche Rechtslage widerspricht dem Wortlaut des Art. 83 DSGVO zwar nicht, kann aber zu einer faktischen Beschränkung der Durchsetzungsfähigkeit der Norm führen. Deshalb befürworten manche Datenschützer eine einschränkende Auslegung des OWiG, damit ein Widerspruch zur DSGVO vermieden wird. Andere sind hingegen der Auffassung, dass die fehlende Zurechenbarkeit von Verstößen in der DSGVO zurecht durch das Recht der Mitgliedsstaaten ausgefüllt wird, und eine einschränkende Auslegung der nationalen Vorschriften ist aufgrund des zu Grunde liegenden Schuldprinzips - das unverfügbare Verfassungsidentität genießt - nicht geboten.

Zwischen Abschreckung und Angemessenheit

Ferner wird das Gericht aufgrund der Einwände von 1&1 voraussichtlich die konkrete Bemessung des Bußgeldes überprüfen. Denn Bußgelder nach der DSGVO sollen abschreckend wirken, müssen aber stets "angemessen" sein. Ein unbestimmter Rechtsbegriff, der anhand des jeweiligen Sachverhalts auszulegen ist und Einzelfallgerechtigkeit schaffen soll.

Da ein hohes Maß an Individualität in der praktischen Umsetzung stets schwierig zu handhaben ist, hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) am 14.10.2019 ein Konzept zur Bußgeldzumessung in Verfahren gegen Unternehmen veröffentlicht und darin versucht, die Zumessungskriterien unter Wahrung der erforderlichen Individualität zu pauschalieren. Nach dem DSK-Leitfaden bemessen deutsche Aufsichtsbehörden seither ihre Bußgelder. Zu welchen Bußgeldhöhen es im Einzelfall führen kann, wenn die Maßstäbe angewendet werden, demonstriert nicht nur die Causa 1&1.

Die Erwartungshaltung an die Entscheidung des LG Bonn ist hoch, denn die Beratungspraxis erhofft sich auch eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit der Frage der "Angemessenheit" von DSGVO-Bußgeldern sowie dem von der DSK entwickelten Zumessungskonzept. Es sind somit keine trivialen Fragen, die das Landgericht Bonn zu bewerten hat. Bestenfalls enthalten die Ausführungen des Gerichts eine inhaltlich überzeugende erste Einordnung der Rechtsprechung, die dringend notwendige Klarheit in einem sehr praxisrelevanten Teilbereich der DSGVO schafft.

Der Autor Jonas Puchelt ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht bei FPS Fritze Wicke Seelig in Frankfurt. Sein Beratungsschwerpunkt liegt im IT- und Datenschutzrecht. 

Kanzlei des Autors

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

LG Bonn zum Datenschutzverstoß von 1&1: . In: Legal Tribune Online, 10.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43368 (abgerufen am: 21.01.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Datenschutz
    • Datenschutz
    • Haftung
    • Ordnungswidrigkeit
    • Unternehmen
  • Gerichte
    • Landgericht Bonn
Menschen in einer zerstörten Straße in der pakistanischen Provinz Khyber Pakhtunkhwa am 5. September 2022. 20.01.2026
Klimaschutz

Erste Klimaschadensersatzklage in Deutschland:

Pakis­ta­ni­sche Bauern ver­klagen RWE und Hei­del­berg Mate­rials

Die Überschwemmungen in Pakistan im Sommer 2022 zerstörten Häuser, Felder und Lebensgrundlagen. 39 Bauern fordern vor dem Landgericht Heidelberg anteiligen Schadensersatz von RWE und Heidelberg Materials. Es geht um über eine Million Euro.

Artikel lesen
Das Bild zeigt einen Podcast über M&A mit einer Notiz, Themen und einem Bild von Nastasja Bührmann. 20.01.2026
Irgendwas mit Recht

Jura-Karriere-Podcast:

"M&A ist mehr als nur Unter­neh­mens­kauf"

In der aktuellen Folge von Irgendwas mit Recht gibt Nastasja Bührmann praxisnahe Einblicke in ihre Arbeit als Rechtsanwältin bei Herbert Smith Freehills Kramer. Spontante Anrufe aus London, Tokio oder Spanien machen für sie den Reiz aus.

Artikel lesen
Die Sparkasse in Gelsenkirchen-Buer 19.01.2026
Banken

Millionen-Coup in Gelsenkirchen:

Warum der Tresor-Ein­bruch für die Bank teuer werden könnte

Nach dem spektakulären Einbruch in eine Sparkasse in Gelsenkirchen droht Tausenden Kunden ein finanzielles Desaster. Haftet dafür die Bank? Julius Verse zeigt, warum eine ignorierte Alarmmeldung zum juristischen Knackpunkt werden könnte. 

Artikel lesen
Akten in alten Karteikästen 19.01.2026
Handelsregister

OLG Frankfurt zur Eintragung einer GmbH & Co. KG:

Firma darf in Ver­sa­lien ins Han­dels­re­gister

Eine GmbH & Co. KG wollte ihre Firma ausschließlich in Großbuchstaben ins Handelsregister eintragen lassen. Das Registergericht schrieb allerdings nur den Anfangsbuchstaben groß. Das war ermessensfehlerhaft, entschied das OLG Frankfurt.

Artikel lesen
Ein Mann sitzt am PC und spielt Glücksspiele 15.01.2026
Glücksspiel

EuGH zu Online-Glücksspiel:

Geschäfts­führer haften nach dem Recht des Wohn­sitzes des Spie­lers

Wer ohne Konzession Online-Glücksspiel anbietet, riskiert mehr als Ärger mit den Aufsichtsbehörden. Nach einem EuGH-Urteil können Spieler ihre Verluste auch von Geschäftsführern persönlich zurückfordern – nach dem Recht ihres Wohnsitzstaates.

Artikel lesen
Mann sitzt vor seinem Laptop und hält sich die Hände ins Gesicht 13.01.2026
Künstliche Intelligenz

Rechtsverletzungen im Arbeitsverhältnis:

Wer haftet beim Ein­satz von KI im Job?

Schon jetzt ist der Einsatz von Künstlicher Intelligenz in vielen Berufsfeldern gängig. Doch wer haftet, wenn beim Einsatz der KI etwas schief geht? Gelten die allgemeinen Haftungsregeln und -privilegierungen für Arbeitsverhältnisse? 

Artikel lesen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG
Prak­ti­kan­ten­pro­gramm FPS in Practi­ce, Herbst 2026

FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG , Frank­furt am Main

Logo von Ernst & Young Law
Rechts­an­walt IT Recht / Di­gi­tal Law / Da­ten­schutz - EY Law (w/m/d)

Ernst & Young Law , Düs­sel­dorf und 3 wei­te­re

Logo von Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat
Voll­ju­ris­ten (m/w/d) – Ih­re Zu­kunft in der hes­si­schen Jus­tiz

Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat , Wies­ba­den

Logo von Evangelischer Verbund Augusta Ruhr
Voll­ju­rist / Syn­di­kus­rechts­an­walt (m/w/d) als Lei­tung Recht und Com­p­li­an­ce...

Evangelischer Verbund Augusta Ruhr , Her­ne

Logo von Osborne Clarke GmbH & Co. KG
Re­fe­ren­dar (w/m/d) IT- & Da­ten­schutz­recht

Osborne Clarke GmbH & Co. KG , Mün­chen

Logo von Nextwind Management GmbH
Rechts­an­walt pri­va­tes Bau­recht (m/w/d)

Nextwind Management GmbH , Ber­lin

Logo von Taylor Wessing
As­so­cia­te (w/m/d) Tech­no­lo­gy, Me­dia & Te­le­coms

Taylor Wessing , Ham­burg

Logo von CMS Deutschland
Rechts­an­wäl­­te (m/w/d) für den Be­reich IT- und Da­ten­recht

CMS Deutschland , Ham­burg

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von Hagen Law School in der iuria GmbH
Fachanwaltslehrgang Handels- und Gesellschaftsrecht im Fernstudium/ online

30.01.2026

31. Deutscher Pflege-Recht-Tag

30.01.2026, Berlin

Logo von White & Case
White & Case LLP - London Open Day

07.02.2026, London

Logo von GvW Graf von Westphalen
Rechtsprechungs­report: Schieds­verfahren

02.02.2026

Logo von GvW Graf von Westphalen
Rechtsprechungs­report: Energierecht

03.02.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH