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Der Schutz anwaltlicher Beratung: Ein Papp­schild an der Tür macht noch keine Kanzlei

Gastbeitrag von Prof. Dr. Wolfgang Spoerr, LL.M

04.07.2018

Zwei Männer sitzen sich am Schreibtisch gegenüber

© Freedomz-stock.adobe.com

Unterliegen Dokumente aus internen Untersuchungen dem Legal Privilege? Der Dieselskandal zeigt, dass hier noch einiges unklar ist. Eine Entscheidung des LG Stuttgart erhellt die Lage etwas, meint Wolfgang Spoerr.

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Der Dieselskandal macht es offenbar: Es gibt in Deutschland Regelungslücken um interne Untersuchungen. Dabei beschäftigen "Legal privileges" –die geschützte Sphäre für die Arbeit von Anwälten für ihre Mandanten - Wirtschaftsanwälte in Deutschland seit langem.

In den Vereinigten Staaten ist - ganz grob gesagt - die Kommunikation des Anwalts mit dem Mandanten ebenso geschützt wie das gemeinsame Erstellen anwaltlicher Arbeitsprodukte. Allein der Mandant entscheidet über deren Verwendung als Beweismittel. Andererseits: Im Strafrechtszusammenhang ist es für US-Unternehmensanwälte Tabu, den Staatsanwaltschaften Informationen vorzuenthalten. Im Gegenteil, die Anwaltsarbeit bei der Faktensammlung ist darauf gerichtet, den Sachverhalt aus Unternehmenssicht bestmöglich aufzuklären und freiwillig offen zu legen.

In Deutschland: lückenhafter Schutz

Deutlich anders ist die Situation in Deutschland. Auch hier gibt es einen Schutz der anwaltlichen Tätigkeit, er ist aber nur teilweise gesetzlich normiert. Lückenhaft ist er vor allem im Zivilprozessrecht. Das ist lange gar nicht aufgefallen, weil die Gerichte Anträge auf Urkundenvorlage nur sehr restriktiv bewilligt haben und Zeugenvernehmungen über mittelbare Beobachtungen mangels Erheblichkeit schon nicht angeordnet hätten. Je mehr Zivilrichter dazu übergehen, Beweiserhebungen in die Sphäre einer Partei hinein zuzulassen, wie es etwa § 142 ZPO für die Urkundenvorlage ermöglicht, desto offenbarer werden die Schutzlücken.

Dagegen gibt es in der Strafprozessordnung detaillierte Regelungen. Sie sind aber von jeher unübersichtlich. Dass sie durch die Erweiterung des Berufsgeheimnisträgerschutzes in § 160a StPO überlagert werden, hat das noch verstärkt. Der strafprozessuale Schutz knüpft systematisch gar nicht umfassend an das Anwalts-/Mandantenverhältnis an, sondern an andere Unterscheidungen. Vor allem daran, wer Gewahrsam an den Unterlagen hat - und an die Unterscheidung von Verteidigern und sonstigen Anwälten.

Interne Untersuchungen haben die herkömmlichen Rechtsgrundsätze herausgefordert: Anwälte sammeln Beweismittel ein und erheben selbst den Sachverhalt, beispielsweise durch Befragungen. Historische Beweismittel, etwa E-Mails, sind keine Verteidigerunterlagen und sie werden es auch nicht, wenn der Anwalt sie im Besitz hat. Auf einem anderen Blatt steht, ob Durchsuchungen von Anwalts- oder Verteidigerräumen zulässig sind, um historische Beweismittel zu finden. Die Hoffnungen der Anwaltschaft ruhten lange auf § 160a StPO, der einen umfassenderen Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses verheißt.

LG München I: kein Mandatsverhältnis zwischen Kanzlei und Unternehmen

Der Dieselskandal hat nun die Rechtsentwicklung um zwei wichtige Entscheidungen bereichert: Der (unveröffentlichte) Beschluss des Landgerichts (LG) München II im Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche bei der Audi AG betraf Kanzleiräume.

Dem Vernehmen nach waren wesentliche Argumente, die aus Sicht der Fachgerichte gegen einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeschutz sprachen, relativ formal: Die Sozietät habe kein Mandatsverhältnis mit der Audi AG gehabt und schon gar keine Verteidigerstellung. Das Bundesverfassungsgericht hat eine einstweilige Anordnung erlassen (Beschl. v. 09.01.2018; Az. 2 BvR 1287/17; 2 BvR 1583/17). Es prüft, ob damit der Schutz von Kanzleiräumen und Anwaltstätigkeit noch hinreichend wirksam ist. Mit einer Entscheidung wird seit längerem gerechnet.

LG Stuttgart sieht Missbrauchsgefahr

Den Blick erweitert hat nun der Beschluss des Landgerichts (LG) Stuttgart (Beschl. v. 26.3.2018, 6 Qs 1/18): Eine andere amerikanische Kanzlei mit deutschen Büros, die mit internen Ermittlungen bei Daimler beauftragt ist, hatte zwei Räume im Werk in Untertürkheim für die Dauer der anwaltlichen Untersuchungen allein genutzt. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob es sich dabei um Räume im Alleingewahrsam der Sozietät handelte.

Daimler hatte zwar aus "feuerwehrtechnischen" Gründen einen Zweitschlüssel. Aber an den Türschildern waren Schilder mit dem Namen der Kanzlei angebracht, und es war ein „Mietvertrag“ zwischen Kanzlei und dem Unternehmen geschlossen worden. Die Staatsanwaltschaft behauptete, der Mietvertrag sei "bloß formales Konstrukt", und die Türschilder seien lediglich zwei einfache Papierzettel, die ohne Abnutzungsspuren teilweise schief auf die Türschilder geklebt worden seien. Die Staatsanwälte schlossen daher auf eine "gewisse Eile beim Anbringen der Schilder".

Die große Bedeutung des Gewahrsams hatte offensichtlich die gestalterische Phantasie der Anwälte angeregt, die vom LG Stuttgart aber nicht goutiert wurde. Es entschied, dass die Räume nicht im Alleingewahrsam der Kanzlei sind, denn Daimler hatte zumindest Mitgewahrsam an den Räumen. Das LG sieht hier eine Missbrauchsgefahr. Das Strafverfahren werde lahm gelegt, wenn der Beschuldigte durch einen formalen Akt selbst bestimmen könnte, welche Beweismittel dem Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO unterfallen sollen - etwa indem er Bürogebäude, in denen sich die Beweismittel befinden, an seinen Verteidiger übergibt.

Wenn Anwälte in den Räumen des Unternehmens intern untersuchen, kann nur dann vom anwaltlichen Alleingewahrsam ausgegangen werden, wenn dies durch besondere Umstände auch naheliegt. Die Papieraufkleber seien ohne Aussagefähigkeit; die Kanzlei habe auch auf ihrem Briefkopf oder ihrer Internetseite nicht auf Kanzleiräume in der Adresse hingewiesen. Den "Mietvertrag" wertete das Gericht sogar als Negativindiz, weil sein Regelungsgehalt sich ausschließlich in einer Argumentationshilfe für die Beschlagnahmefreiheit erschöpfe.

Kanzlei kann auch ohne förmliche Bestellung Verteidiger sein

Das Strafprozessrecht macht auch einen fundamentalen Unterschied zwischen Anwalts- und Verteidigertätigkeit oder - im Einzelnen ist vieles streitig - die Anwaltstätigkeit für den Beschuldigten. Nur die Kommunikation mit dem "Beschuldigten" ist umfassend geschützt.

Bei diesem Schutz geht es nicht um einen generellen Schutz für unabhängige, fachkundige Rechtsberatung. Es geht vielmehr um die Waffengleichheit im Strafprozess und um das grundlegende Recht auf wirksame Verteidigung. Das wäre verloren, wenn Staatsanwaltschaft oder Gericht das Binnenverhältnis zwischen Beschuldigtem (oder Angeklagtem) und Verteidiger kennen oder gar ausforschen.

Allerdings löst sich der gesetzliche Schutz hier von dem Bezug auf die Gewahrsamsverhältnisse. Verteidigerunterlagen sind auch im Besitz des Mandanten geschützt. Das sind aber nur solche Unterlagen, die unmittelbar der Verteidigung dienen. Es können auch Aufzeichnungen des Mandanten für den Verteidiger sein.

Hinzu kommt: Die Verteidigerstellung ist personalisiert und nicht sozietätsdimensional, maximal drei sind zulässig. Randfragen werden oft zentral: Kann eine Verteidigerrolle bestehen, bevor es ein staatliches Verfahren gibt? Das LG Stuttgart folgt der herrschenden Meinung und bejaht dies. Die Richter entscheiden die meisten bislang streitigen Abgrenzungsfragen im Sinne eines weiten Schutzbereichs des Verteidigerprivilegs.

Was ist in der internen Untersuchung eine Verteidigerunterlage?

Wie sich der Verteidigerschutz auf die Durchsuchung von Anwaltsräumen auswirkt, brauchte das LG Stuttgart nicht zu entscheiden. Nach Auffassung des Gerichts ist jedenfalls eine vorläufige Sicherstellung und Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien durch die Staatsanwaltschaft dann zulässig, wenn es sich nicht offensichtlich um beschlagnahmefreie Verteidigerunterlagen handelt. Auf die Frage, wann es sich bei Unterlagen aus einer internen Untersuchung um Verteidigerunterlagen handelt, wird es nun für die weitere Rechtsentwicklung ankommen.

Das Gericht gibt hier wichtige Fingerzeige: Klar ist, dass historische Dokumente vor Beginn der Verteidigung - etwa interne und externe Emails, Geschäftskorrespondenz, Softwareprogramme - keine Verteidigerunterlagen, sondern Beweismittel sind. Ebenso deutlich sind die Richter darin, dass anwaltliche Empfehlungen uneingeschränkt nicht beschlagnahmefähig sind. Das kann sich auch auf Mandantenschriftstücke beziehen, etwa strategische Vorgaben des Mandanten an den Anwalt. Auch anwaltliche eigene Sachverhaltsdarstellungen können noch Verteidigerunterlage sein.

Auch Interessen von Zeugen müssen beachtet werden

Etwas anderes deutet das LG Stuttgart allerdings für anwaltliche Protokolle über Zeugenaussagen an. Das Gericht tendiert dazu, auf die hier verkörperte Aussage des Mitarbeiters zu blicken. Er ist nicht Mandant, manchmal in einer internen Untersuchung sogar Gegner. Das LG weist darauf hin, dass die staatliche Wahrheitsfindung auch seine Interessen im Auge haben muss. Und die sind nicht immer mit den Unternehmensinteressen gleichzusetzen, denen die Unternehmensanwälte verpflichtet sind.

Insgesamt trifft das LG Stuttgart eine Entscheidung, mit der man leben kann. Auf einen Schutz durch eigene Räume beim Mandanten wird niemand mehr vertrauen. Wer unangenehme Überraschungen vermeiden will, wird künftig die Primärdokumente als Bezugspunkt der Untersuchung, Befragungsdokumente und anwaltliche Bewertungen, Sachverhaltsberichte und Empfehlungen sorgfältig trennen.

Clash der Rechtskulturen

Wenn man die Hintergründe der beiden Fälle Jones Day/Audi und Daimler ansieht, fragt man sich allerdings, ob der Clash of Cultures vielleicht weniger mit unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen zu tun hat - oder doch eher mit der unterschiedlichen Herangehensweise im Umgang zwischen Unternehmensanwalt und Staatsanwalt.

Zur Schärfung des Blicks ein fiktiver, umgekehrter Fall: Das große IT-Unternehmen Facelift mit Sitz in Chicago steht unter Verdacht, durch die Programmierung seiner in Europa für Internetleistungen verwendeten Algorithmen Betrug an Deutschen in Deutschland begangen zu haben. Alle Programmierungsleistungen wurden allerdings in Illinois erbracht. Die Staatsanwaltschaft München I ermittelt.

Facelift beauftragt die große deutsche Anwaltssozietät Müller Maier Schulze mit einer umfangreichen Untersuchung. Hunderte amerikanische Mitarbeiter in Illinois werden befragt, Terabytes an internen Dokumenten eingesammelt und ausgewertet.

Was würden die US-Behörden tun?

Die Unterlagen dieser groß angelegten Übung liegen in zwei Räumen auf dem Firmengelände von Facelift mit den Papierschildern "Müller Maier Schulze". Nachdem die US-Bundesstaatsanwaltschaft Interesse an den Unterlagen gezeigt hat, erklärt Facelift, dass man wegen des deutschen Verteidigerprivilegs nichts von den Untersuchungsergebnissen herausgeben würde und auch nicht über deren Ergebnisse berichte, beides sei der Staatsanwaltschaft in München vorbehalten. Bestehen Zweifel, dass die US-Behörden hier ebenfalls mit Zwangsmitteln vorgehen würden?

Dieses Beispiel zeigt, wo die nachhaltigste Lösung für das Privilege-Problem bei transnationalen Untersuchungen liegt. Die für den Handlungsort zuständige Staatsanwaltschaft kann in punkto Kooperation und Offenlegung gleichwertig mit ausländischen Erfolgsorts-Staatsanwaltschaften behandelt werden, soweit es um Handlungen geht, die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen. Anders ist es heute nicht mehr zeitgemäß. Multinationale Unternehmen sollten die deutsche Justiz nicht minder ernst nehmen als die amerikanische Bundesstaatsanwaltschaft, gerade soweit Vorgänge in Deutschland betroffen sind.

Der Autor Prof. Dr. Wolfgang Spoerr ist Partner bei Hengeler Mueller. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Begleitung von Unternehmen bei behördlichen und staatsanwaltlichen Ermittlungen.

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Der Schutz anwaltlicher Beratung: . In: Legal Tribune Online, 04.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29519 (abgerufen am: 08.11.2025 )

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