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Nächste Runde in der Causa Syntellix: Klage gegen Masch­meyer abge­wiesen

28.12.2021

Carsten Maschmeyer (M), Unternehmer und Beklagter im Prozess um Schadenersatz, kommt vor Beginn eines Prozesses im Mai 2021 mit seinen Rechtsanwälten zum Landgericht München I.

Carsten Maschmeyer kommt vor Beginn eines Prozesses im Mai 2021 mit seinen Rechtsanwälten zum LG München I. Foto: picture alliance/dpa | Matthias Balk / Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Syntellix kann von seinem früheren Großaktionär Carsten Maschmeyer keinen Schadensersatz wegen der Verletzung aktienrechtlicher Treuepflichten verlangen. Das entschied das LG München I am Dienstag.

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Der vom ehemaligen EnBW-Vorstandschef Prof. Dr. Utz Claassen geführte Medizintechnikhersteller Syntellix AG ist mit einer Klage gegen seinen früheren Großaktionär Dr. h.c. Carsten Maschmeyer gescheitert. Das Landgericht (LG) München I hat am Dienstag eine Schadensersatzklage von Syntellix abgewiesen (Urt. v. 28.12.2021, Az. 5 HK O 19057/18). Die Klage richtete sich gegen eine Aktionärin, deren Komplementär Maschmeyer ist, gegen ihn persönlich sowie gegen ein ehemaliges Aufsichtsratsmitglied von Syntellix. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Syntellix hatte insgesamt Schadensersatz in Höhe von rund 6,3 Millionen Euro verlangt. Zur Begründung führte das Unternehmen an, Maschmeyer habe aktienrechtliche Treuepflichten verletzt und eine "auf die Vernichtung des Unternehmens gerichtete Kampagne" geführt. Daher hätte Syntellix eine Kapitalerhöhung nur zu einem sehr viel niedrigeren Ausgabepreis durchführen können. Zudem seien infolge von aktienrechtlichen Gerichtsverfahren hohe Anwaltskosten entstanden.

Bezeichnung Claassens als "Prinz Karneval" verstößt nicht gegen Treuepflicht

Die Münchner Richterinnen und Richter sahen keine Schadensersatzpflicht. Der auf einer Hauptversammlung erhobene Vorwurf, Aufsichtsratschef Claassen spiele "Prinz Karneval", sei vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt und verstoße nicht gegen die Treuepflicht eines Aktionärs.

Auch die Forderung nach einer Sonderprüfung und einem neutralen Hauptversammlungsleiter anstelle des Aufsichtsratschefs sei nach Aktienrecht nicht zu beanstanden. Dabei handele es sich um ein im Interesse des Minderheitenschutzes zulässiges Vorgehen. Zudem seien im Antrag auch keine falschen Tatsachenbehauptungen zu den Abläufen auf früheren Hauptversammlungen aufgestellt worden.

Das beklagte frühere Aufsichtsratsmitglied hafte auch nicht wegen des Vorwurfs, es hätte in einer E-Mail an einen Wettbewerber Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verraten. Denn der Inhalt der E-Mail sei damals bereits öffentlich bekannt gewesen, stellte die Kammer fest.

Bereits im Oktober war Claassen mit einer auf Schadensersatz in Millionenhöhe gerichteten Klage gegen Maschmeyer gescheitert. Das LG München I urteilte, einzelne Aktionäre könnten wegen einer Wertminderung ihrer Aktien durch ein die Gesellschaft schädigendes Ereignis keinen Schadensersatz verlangen (Urt. v. 21.10.2021, Az. 5 HK O 1687/19).

fkr/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

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Nächste Runde in der Causa Syntellix: . In: Legal Tribune Online, 28.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47074 (abgerufen am: 06.06.2026 )

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