Lange Verfahren, hohe Kosten. So die häufige Kritik an der Schiedsgerichtsbarkeit. Künstliche Intelligenz könnte das ändern – aber darf sie es auch?
Goldman Sachs hat im Jahr 2023 in einer Studie prognostiziert, dass 44 % der Arbeitsaufgaben im Rechtssektor durch KI automatisiert werden könnten. Der Bereich der Streitbeilegung vor staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten wird von einer solchen Entwicklung nicht unberührt bleiben.
Der Einsatz von KI könnte dazu beitragen, dass Verfahren schneller, effizienter und kostengünstiger werden. Fraglich ist, ob und inwieweit ein KI-Einsatz in der Streitbeilegung nach aktueller Rechtslage möglich wäre und wo die Grenzen liegen. Könnte KI zukünftig Rechtsstreitigkeiten entscheiden? Kann sie Schiedsrichter im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO sein?
Das Thema wurde im Mai auch auf der Frühjahrskonferenz der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit diskutiert. Die Veranstaltung war, unter dem Titel "Revolution der Schiedsgerichtsbarkeit: Künstliche Intelligenz als Gamechanger?" vollständig dem Thema KI gewidmet.
Gesetz verlangt menschliche Richter und Schiedsrichter
Für die staatliche Gerichtsbarkeit ist weitgehend unstreitig, dass Zivilprozesse nicht vollautomatisiert durch eine KI anstelle eines menschlichen Richters entschieden werden dürfen. Dem stehen sowohl das Grundgesetz (z.B. Art. 92 GG) als auch die KI-Verordnung (vgl. Erwägungsgrund 61) entgegen. Doch was bedeutet das für die Schiedsgerichtsbarkeit? Dort ist zwar eine größere Flexibilität der Verfahrensgestaltung gewünscht, zugleich aber auch die rechtsstaatliche Gleichwertigkeit zwischen Schiedsgerichtsbarkeit und staatlicher Gerichtsbarkeit gewollt.
Das Gesetz geht auch für die Schiedsgerichtsbarkeit zumindest inzident von menschlichen Schiedsrichtern aus. So spricht zum Beispiel § 1036 Abs. 1 S. 1 ZPO ausdrücklich von der "Person" des Schiedsrichters. Für einen wirksamen Schiedsspruch ist zudem die Form des § 1054 ZPO einzuhalten, also der Schiedsspruch durch die Schiedsrichter zu unterschreiben.
Da es sich hierbei um zwingendes Recht und eine formale Mindestvoraussetzung handelt, liegt ohne eine menschliche Unterschrift jedenfalls kein wirksamer Schiedsspruch vor. Eine KI kann eine solche Unterschrift im Rechtssinne formal nicht leisten und auch etwaige Blockchain-Technologie kann das gesetzliche Unterschriftenerfordernis hier nicht ersetzen. Die Letztentscheidung von Schiedsverfahren wie auch staatlichen Verfahren muss somit nach geltender Rechtslage in Menschenhand bleiben und kann nicht einer KI überlassen werden, selbst wenn diese schneller und kostengünstiger entscheiden könnte.
Gestaltungsmöglichkeiten zur Ermöglichung einer KI-Streitbeilegung
Es bleibt zu klären, ob es nach geltender Rechtslage Gestaltungsmöglichkeiten gibt, die eine Streitbeilegung mit Hilfe von KI zumindest indirekt ermöglichen könnten. Rechtliche Hindernisse werden die technische Entwicklung nicht aufhalten. Wenn die Technik ein attraktives und funktionierendes Produkt hervorbringt, mit dem Streitparteien ihren Rechtsstreit schneller und kostengünstiger mit Hilfe von KI entscheiden lassen können als von menschlichen Schiedsrichtern, werden Streitparteien eine solche Technik nutzen und nach rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten suchen, die die gewünschte Nutzung rechtlich ermöglichen.
Eine Gestaltungsmöglichkeit könnte der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (sog. Consent Award) gemäß § 1053 Abs. 2 ZPO sein. Danach können die Parteien, ähnlich einem gerichtlich protokolierten Vergleich im staatlichen Verfahren, von einem Schiedsgericht einen Schiedsspruch mit einem von ihnen konsensual vereinbarten Inhalt erlassen lassen. Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut hat dabei nach § 1053 Abs. 2 S. 2 ZPO dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache. Er hat mithin nach § 1055 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils und kann gegenüber einem "normalen" Schiedsspruch gemäß § 1053 Abs. 4 S. 1 ZPO sogar vereinfacht durch einen Notar für vollstreckbar erklärt werden.
Auf der Frühjahrstagung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit am 7. Mai 2025 wurde der Gedanke aufgegriffen und als kreative Gestaltungsmöglichkeit vorgeschlagen, dass sich die Streitparteien in einem Restaurant treffen und ihre Streitigkeit durch eine KI entscheiden lassen könnten, um sie dann durch einen anwesenden Kellner als ad hoc eingesetzten Einzelschiedsrichter als Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ausfertigen zu lassen. Dazu wurde die Frage aufgeworfen, ob das dann überhaupt noch ein Schiedsverfahren im herkömmlichen Sinne des 10. Buchs der ZPO sei und eine solche Vorgehensweise zu einem wirksamen Schiedsspruch führen könne.
Naturgemäß fehlt es bislang an Rechtsprechung zu dieser konkreten Fallgestaltung. Ein Blick auf die bereits ergangene Rechtsprechung zeigt jedoch, dass die Anforderungen an einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut eher niedrig sind (vgl. OLG München NJOZ 2012, 2015; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2018, 49204). Ein materielles Erfordernis, dass sich das Schiedsverfahren wie ein übliches oder herkömmliches Schiedsverfahren darstellen muss, sieht das Gesetz nicht vor, sondern weicht für den Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut gerade davon ab, wie die Regelung des § 1054 Abs. 2 Alt. 2 ZPO zum fehlenden Begründungserfordernis zeigt. Insofern könnte ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut auch durch einen ad hoc eingesetzten Kellner erlassen werden.
Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut darf allerdings gemäß § 1053 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstoßen. Angesichts der dafür bestehenden hohen Hürden dürfte für einen Verstoß gegen den ordre public nicht schon der bloße Umstand genügen, dass der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut etwaig auf Basis eines Entscheidungsvorschlags einer KI zustande gekommen ist, zumal der Wortlaut des § 1053 Abs. 1 S. 2 ZPO auf den “Inhalt” und nicht auf das verfahrensrechtliche Zustandekommen des Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut abstellt.
Zudem liegt bei der vorgeschlagenen Gestaltungsweise der rechtlich maßgebliche Unterschied zu einem vollautomatisiert durch KI entschiedenen Verfahren darin, dass die Letztentscheidung in Menschenhand bleibt und nicht vollständig der Maschine überlassen wird. Denn die Parteien müssen als Menschen zunächst einen Antrag auf Erlass eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut stellen (§ 1053 Abs. 1 S. 2 ZPO) und ein menschlicher Schiedsrichter, und sei es der Kellner, muss den Schiedsspruch erlassen. Hierin dürfte jedoch zugleich die rein praktische Schwäche dieses Gestaltungsvorschlags liegen. Denn eine der beiden Streitparteien wird nicht glücklich mit dem Entscheidungsvorschlag der KI sein und könnte daher den konsensualen Weg eines gemeinsamen Antrags auf Erlass eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut ablehnen.
KI wird kommen – nur wie?
Funktionierende Technik, die Effizienz steigert und Kosten reduziert, wird sich zwangsläufig durchsetzen und durch rechtliche Bedenken kaum aufgehalten werden. Insofern stellt sich nicht die Frage, ob künstliche Intelligenz zukünftig in Schiedsverfahren eine größere Rolle spielen wird, sondern lediglich die Frage, wie schnell und wie weitreichend diese Entwicklung sein wird.
Wie schnell es gehen kann, zeigt anschaulich der Bereich der Übersetzungstätigkeit, in dem DeepL binnen weniger Jahre Übersetzungen durch Menschen weitgehend verdrängt hat. Noch vor 10 Jahren haben nicht viele eine solche Entwicklung für möglich gehalten. Eine ähnliche Entwicklung könnte sich auch in Bereichen des Rechts vollziehen.
Es gibt zwei Möglichkeiten damit umzugehen. Entweder man fragt sich, was man als Mensch besser kann als die Technik und setzt hier zukünftig den eigenen Schwerpunkt oder man erlernt die Technik und setzt sie ein, um selbst besser zu werden. Die technische Entwicklung zu ignorieren ist jedenfalls keine erfolgversprechende Option. Als Einstiegslektüre bieten sich hier zum Beispiel die im Dezember 2024 veröffentlichten Hinweise der Bundesrechtsanwaltskammer zum Einsatz von KI an.
Prof. Dr. Jörg Risse hat in seinem vielbeachteten Vortrag mit dem Titel “Amara’s Law: Zeitenwende in der Schiedsgerichtsbarkeit?” anlässlich der Frühjahrstagung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit die These aufgestellt, dass wir hinsichtlich der Nutzung von KI in Schiedsverfahren am Anfang einer exponentiellen Entwicklung stehen. Er könnte Recht behalten.
Dr. Daniel Schnabl, LL.M. (Univ. of Miami) ist Rechtsanwalt und Partner bei Freshfields in Frankfurt a.M. im Bereich Dispute Resolution.
Er ist auch als Schiedsrichter tätig.
Künstliche Intelligenz im Schiedsverfahren: . In: Legal Tribune Online, 06.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57849 (abgerufen am: 13.02.2026 )
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