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Anleger scheitert vor dem Bundesfinanzhof: Krypto-Gewinne sind steu­erpf­lichtig

28.02.2023

Handzeichnung Bitcoin

Der Bundesfinanzhof urteilte erstmals zur Besteuerung von Gewinnen aus Spekulationsgeschäften mit Kryptowährungen. Illustration: yuromanovich - stock.adobe.com

Digitalwährungen wie der Bitcoin existieren nur als Datensätze im virtuellen Raum. Damit erzielte Spekulationsgewinne sind jedoch real. Die Folge: Das Finanzamt darf nach Ansicht des BFH von Anlegern Steuern kassieren.

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Ein Mann aus Nordrhein-Westfalen wollte seine mit Krypto-Investments erzielten Gewinne in Höhe von rund 3,4 Millionen Euro nicht mit dem Fiskus teilen, ist damit aber vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gescheitert (Urt. v. 14.02.2023, Az. IX R 3/22). Der BFH charakterisiert Kryptowährungen in der am Dienstag veröffentlichten Entscheidung als "anderes Wirtschaftsgut" i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, das der Besteuerung unterliegt. Vorausgehend hatte bereits das Finanzgericht Köln die Klage als unbegründet abgewiesen (Urt. v. 25.11.2021, Az. 14 K 1178/20).

Der Mann hatte im Zeitraum von 2014 bis 2017 insgesamt 24 Bitcoin für 22.585 Euro erworben. Nach mehreren Tauschgeschäften in andere Kryptowährungen verkaufte er seine Position Ende des Jahres 2017 und erzielte dabei einen Gewinn von 3,4 Millionen Euro. Ein einzelner Bitcoin war nach Angaben des BFH zum Zeitpunkt des Verkaufs 11.610 Euro wert.

Nachdem das Finanzamt 1,4 Millionen Euro Einkommensteuer festgesetzt hatte, zog der Anleger vor Gericht. "Die Argumentation des Klägers war, Kryptowährungen seien nichts Greifbares, nichts Tatsächliches, und daher keine Wirtschaftsgüter", erklärte Richter Nils Trossen im Rahmen der Jahrespressekonferenz des BFH in München. Der Kläger machte zudem ein "strukturelles Vollzugsdefizit" der Finanzverwaltung geltend, weil Krypto-Anleger ihre Profite mutmaßlich häufig verschleiern, der Fiskus Steuern aber gerecht und gleichmäßig kassieren soll. 

Kryptowährungen als Spekulationsobjekte

Wie schon die Vorinstanz folgte auch der IX. Senat des BFH der Argumentation des Klägers nicht. Die Revision sei zulässig, aber unbegründet. "Es gibt eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern, die man nicht greifen kann", so Trossen. Dazu zählten beispielsweise auch der Wert eines Unternehmens oder eines Kundenstamms. Der BFH konnte auch keine Anhaltspunkte für ein strukturelles Vollzugsdefizit erkennen. Bitcoin und andere Kryptowährungen seien "im Wesentlichen Spekulationsobjekte", erläutert Trossen.

Der Mann hätte also möglicherweise bloß geduldiger sein müssen. Wer bei einem privaten Veräußerungsgeschäft innerhalb einer Spekulationsfrist von einem Jahr mit Gewinn verkauft, muss diesen versteuern. Danach nicht mehr. 

Die Richter gehen davon aus, dass in den nächsten Jahren noch weitere Bitcoin-Verfahren den BFH erreichen, wenn enttäuschte Krypto-Anleger Kursverluste steuerlich verrechnen wollen. "Das wird natürlich ein Thema der Zukunft werden", so Trossen. Es stelle sich die Frage, ob die Gemeinschaft bei einem Gegenstand, der geschaffen wurde, um damit zu spekulieren, entstandene Verluste mittragen müsse.

sts/LTO-Redaktion mit dpa-Material

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Anleger scheitert vor dem Bundesfinanzhof: . In: Legal Tribune Online, 28.02.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51183 (abgerufen am: 20.05.2026 )

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