Henning Kölsch, der statt Polizist lieber Insolvenzverwalter geworden ist, über die Balance von Rationalität und Emotion, das StaRUG und seinen Blick auf die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung.
Henning Kölsch ist Rechtsanwalt und Partner bei Reimer Rechtsanwälte in Frankfurt. Der Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht hat seine Schwerpunkte in den Bereichen Schiffsinsolvenzen, Handel und Healthcare und ist seit 2021 auch als Insolvenzverwalter tätig. Kristin Brocker hat ihn für LTO Most Wanted nominiert.
Mein Getränk und meine Bar:
Blanc de Noir auf dem Weingut Peter Falke in Stellenbosch. Nicht direkt eine Bar, aber mein Lieblingsplatz für ein Glas Wein.
Ein Song, ein Buch, ein Ort:
"Irreversible" von Matchy; höre ich abends beim Arbeiten in Dauerschleife.
"Influence" von Prof. Robert Cialdini; das Buch hatte auf mich den größten Einfluss in den letzten 20 Jahren.
Tafelberg in Kapstadt; dort bin ich einfach gerne.
Mein typischer Freitag:
Sieht fast so aus wie jeder andere Wochentag. Aufregend ist er jetzt nur manchmal, weil ich mich auf dem Weg in das neue Büro in Frankfurt gelegentlich noch verfahre.
Warum Jura?
Ich wollte eigentlich Polizist werden, ging aber davon aus, dass das Türen-Eintreten auch irgendwann langweilig werden würde. Da war Insolvenzverwalter die nächstbeste Alternative; glücklicherweise werde ich heutzutage aber meistens freiwillig hereingelassen.
Das erste juristische Problem, das mich heute beschäftigt hat:
Warum braucht ein philippinischer Joint-Venture-Partner eine notariell beglaubigte Kopie des tschechischen Geschäftsführers unserer deutschen Insolvenzschuldnerin? Ist das eine Falle, eine Verzögerungstaktik oder wirklich eine "neue philippinische Regelung gegen Geldwäsche"?
An meinem Job mag ich:
Es ist Fluch und Segen zugleich, aber dass man zu Beginn eines Insolvenzverfahrens auf sehr dünner Informationsgrundlage sehr viele Entscheidungen in sehr kurzer Zeit treffen muss – es ist Fluch und Segen zugleich. Wenn man dann rückblickend feststellt, dass man sich richtig entschieden hat, finde ich das sehr erfüllend.
An meinem Job stört mich:
Die Höchstpersönlichkeit des Insolvenzverwalteramtes, die entspannte Urlaube mit der Familie schwierig macht.
Der herausforderndste Moment meiner Karriere:
Wenn der Schuldner oder Geschäftsführer sehr konkrete Selbstmordabsichten äußert, weil er die Insolvenz als derart beschämendes Scheitern empfindet, dass er in seinem wirtschaftlichen Ende auch sein persönliches Ende sieht. Glücklicherweise kommt das äußerst selten vor und bisher konnte ich es noch allen ausreden.
Die Person, die mich beruflich am stärksten geprägt hat:
Mein Kanzleipartner Dr. Tjark Thies, der mit seinem strategischen Denken und seiner menschlichen Herangehensweise immer wieder ein Vorbild ist.
Dürfen Gefühle in der Insolvenzverwaltung eine Rolle spielen?
Eine Rolle ja, aber nicht die entscheidende Rolle. Für alle Beteiligten ist die Insolvenz eine belastende Situation: Der Schuldner oder Geschäftsführer ist gescheitert, die Gläubiger haben mehr oder weniger viel Geld verloren und die Arbeitnehmer fürchten um ihren Arbeitsplatz. Obwohl oder gerade, weil die Situation emotional so aufgeladen ist, müssen die Regelungen der Insolvenzordnung weitestgehend rational angewendet werden, sonst funktioniert das ausgeklügelte System nicht mehr. Wenn es aber Ermessensspielräume gibt, versuche ich, diese mit Augenmaß auszufüllen.
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist:
Krass! Die Eingriffe in Gläubiger- und Gesellschafterrechte, die "nur" mit der drohenden Zahlungsunfähigkeit, also einem stark prognostisch geprägten Element, begründet/gerechtfertigt werden können, sind … beeindruckend.
Ist die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung noch zeitgemäß?
Ob die Beträge in § 2 InsVV zu niedrig sind? Ja, viel zu niedrig! :-) Aber im Ernst: Das System ist nicht perfekt, aber unter den schlechten Vergütungsmodellen, die für den Insolvenzverwalter zur Auswahl stehen, ist es m.E. noch das Beste. Eine Vergütung nach Stundenhonorar ließe sich nicht kontrollieren und funktioniert bei kleineren Massen nicht. Die Insolvenzmasse als einzige Bezugsgröße wird der Vielfalt der Insolvenzverwaltung nicht gerecht.
Die Quersubventionierung der kleinen Verfahren durch die überproportional hohen Vergütungen in den großen Verfahren erscheint im Einzelfall zwar manchmal ungerecht, ist aber notwendig, um die Ordnungsfunktion des Insolvenzverfahrens auch bei geringeren Berechnungsgrundlagen zu gewährleisten.
Ein Paragraf, der dringend überarbeitet werden sollte:
§ 60 GmbHG. Dass der deutsche Jurist unter "Auflösung" der GmbH nicht Auflösung versteht, wie jeder billig und gerecht denkende Mensch, sondern das Fortbestehen der Gesellschaft mit geändertem Gesellschaftszweck, ist schon jedem deutschen Nichtjuristen schwer vermittelbar. Wenn dann nach Insolvenzeröffnung, die auch zur "Auflösung" der Gesellschaft führt, der deutsche Handelsregisterauszug übersetzt und im Ausland vorgelegt wird, kommt man als deutscher Insolvenzverwalter schnell in Erklärungsnot, ob man wirklich aktivlegitimiert ist, wenn die Schuldnerin doch eigentlich schon "dissolved" ist.
Eine Vorlesung, die Jura-Studierende auf keinen Fall schwänzen sollten:
Insolvenzrecht mit Prof. Carsten Jungmann an der Bucerius Law School.
Prof. Karsten Schmidt hat mir schon in der BGB-AT-Vorlesung versucht klarzumachen, dass das Insolvenzrecht die Krone des Zivilrechts sei. Tatsächlich habe ich aber Kreditsicherungsrecht, EBV und Bereicherungsrecht erst richtig verstanden, nachdem ich Insolvenzrecht bei Carsten Jungmann gehört habe.
Diese Juristin oder diesen Juristen müssen die LTO-Leser kennenlernen:
Dr. Adrian Haase ist Rechtsanwalt und Partner bei YPOG. Er berät Geldgeber und Start-ups, wie sie am besten zusammenkommen und auch wieder happy auseinandergehen. Ich kenne Adrian noch aus dem Studium und bin immer noch begeistert, wie er die Kombination aus juristischem Hochreck und persönlicher Lockerheit vereint.
Mehr Most Wanted? Tom Braegelmann | Incoronata Cruciano | Joachim Ponseck | Marc Roberts | Maximilian Riege | Fatima Hussain | Anne Graue | Victoria Fricke | Ann-Kathrin Ludwig | Stephanie Beyrich | Christiane Eymers | Martina Rehman | Martina Flade | Saskia Schlemmer | Marco Buschmann | Neda Wysocki | Anosha Wahidi | Gregor Gysi | Dirk Wiese | Konstantin von Notz | Sabine Stetter | Katharina Humphrey | Jutta Otto | Hanno Kunkel | Alfred Dierlamm | Mohamad El-Ghazi | Jan Philipp Albrecht | Helene Bubrowski | Ali B. Norouzi | Naila Widmaier | Andrej Umansky | Tijen Ataoğlu | Philippos Botsaris | Ralf Leifeld | Holger Dahl | Herta Däubler-Gmelin | Volker Römermann | Jerry Roth | Sebastiaan Moolenaar | Eckart Brödermann | Dominique Grüter | Vivian Kube | Vera Keller | Ronska Grimm | Laurent Lafleur | Kristin Pfeffer | Christina Gassner | Sonja Detlefsen | Lydia Eppler | Charlotte D'Agostino | Natalie Ferdinand | Anika Schürmann | Katharina Landes | Inka Brunn | Anna Lissner | Die Übersicht mit allen bisher veröffentlichten Ausgaben finden Sie hier.
Köpfe: . In: Legal Tribune Online, 26.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59596 (abgerufen am: 19.04.2026 )
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