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Klaka / Keller & Mennemeyer: HUK Coburg-Tarif verletzt nicht das Recht auf freie Anwaltswahl

05.12.2013

Der BGH hat einen Rechtsschutzversicherungstarif der HUK Coburg abgesegnet, der finanzielle Anreize setzt, wenn der Kunde im Schadensfall einen vom Versicherer vorgeschlagenen Anwalt mandatiert. Die Rechtsanwaltskammer München hatte mit Unterstützung von Klaka gegen den Tarif geklagt, weil sie das Recht auf freie Anwaltswahl verletzt sah.

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Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 4. Dezember entschieden, dass das Recht auf freie Anwaltswahl finanziellen Anreizen eines Versicherers in Bezug auf eine Anwaltsempfehlung nicht entgegensteht. Die Grenze zur Verletzung des Rechts auf freie Anwaltswahl sieht der BGH erst überschritten, wenn die Vertragsgestaltung einen unzulässigen psychischen Druck zur Mandatierung des vom Versicherer vorgeschlagenen Anwalts ausübt. Das sei bei den von der Beklagten verwendeten Versicherungsbedingungen nicht der Fall (Urt. v. 04.12.2013, Az. IV ZR 215/12).

Die klagende Rechtsanwaltskammer (RAK) München verlangt von der HUK Coburg unter anderem, die Verwendung von Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung zu unterlassen, die ein Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung im Zusammenhang mit einer Anwaltsempfehlung betreffen. Die Bedingungen sehen eine Rückstufung von maximal 150 € pro Schadenfall vor, wobei diese durch Zeitablauf in den Folgejahren wieder ausgeglichen werden kann. Im Schadenfall unterbleibt allerdings diese Rückstufung, wenn der Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt aus dem Kreis der aktuell vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwälte beauftragt.

Das Landgericht (LG) Bamberg hat die auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten gerichtete Klage abgewiesen, da die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten das Recht des Versicherungsnehmers auf freie Anwaltswahl nicht verletzten und keine gravierende Einflussnahme auf seine Auswahlentscheidung vorliege (Urt. v. 08.11.2011, Az. 1 O 336/10).

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg die Beklagte unter anderem dazu verurteilt, die Verwendung der streitigen Bestimmungen in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu unterlassen  (Urt. v. 20.06.2012, Az. 3 U 236/11). Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Mit dem heutigen Urteil hat der BGH das Urteil des OLG aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Bamberg zurückgewiesen.

Die RAK München ließ sich in allen Instanzen von Klaka-Partner Dr. Wolfgang Götz vertreten, die BGH-Vertretung übernahm Keller & Mennemeyer. Die Berater der HUK Coburg waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht bekannt. In den Vorinstanzen hatte jedoch die Hamburger Kanzlei Harte-Bavendamm vertreten.

Beteiligte Kanzleien

Kla­ka

Beteiligte Personen

Klaka für Rechtsanwaltskammer München

Dr. Wolfgang Götz, Partner, München

Keller & Mennemeyer für Rechtsanwaltskammer München (BGH-Vertretung)

Dr. Siegfried Mennemeyer

 

Quelle: LTO-Redaktion

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Klaka / Keller & Mennemeyer: . In: Legal Tribune Online, 05.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10256 (abgerufen am: 19.07.2026 )

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