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Kaffeerösterkartell: Insol­venz­ver­walter von Sch­le­cker schei­tert mit Melitta-Klage

31.01.2025

Filterkaffee wird aufgebrüht

Bild: Rabizo Anatolli - stock.adobe.com

54 Millionen Euro hätte Arndt Geiwitz, Insolvenzverwalter der Drogeriekette Schlecker, gern von Melitta. Er wirft dem Unternehmen kartellrechtswidrige Absprachen vor. Das LG Stuttgart weist die Klage ab.

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Anfang des Jahres 2012 musste Schlecker Insolvenz anmelden. Mit den Nachwirkungen sind diverse Gerichte befasst, darunter auch das Landgericht (LG) Stuttgart. Dessen 11. Zivilkammer hatte in erster Instanz über eine Klage des Insolvenzverwalters Arndt Geiwitz gegen Melitta zu entscheiden. Das Unternehmen habe von Schlecker jahrelang überhöhte Preise für Röstkaffee verlangt, meint Geiwitz. Das Gericht sieht allerdings keinen Schadensersatzanspruch, die Klage wurde abgewiesen (Urt. v. 30.01.2025, Az. 11 O 124/16).

Grundlage für die Klage waren kartellrechtswidrige Preisabsprachen, die Melitta mit den Wettbewerbern Mondelez, Dallmayer und Tchibo zwischen 1999 und 2008 getroffen hatte. Die Unternehmen, von denen drei zu den Lieferanten von Schlecker zählten, koordinierten ihre Verkaufspreise und Preisanhebungen. Das Einkaufsvolumen von Schlecker lag über den Zeitraum hinweg bei insgesamt 283 Millionen Euro – den durch die Absprachen entstandenen Schaden beziffert Geiwitz auf 54 Millionen Euro.

Kein Schadensersatz wegen aktiver Beteiligung an Preisabsprachen

Die Kammer ist zur Einschätzung gelangt, dass Schlecker selbst systematisch an kartellrechtswidrigen Vertikalvereinbarungen beteiligt war und auch Kenntnis von den Absprachen zwischen den Herstellern hatte. Schlecker habe vereinbarte Endverkaufspreise "weitgehend eingehalten" und dafür finanzielle Anreize erhalten, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Im Verfahren habe der Insolvenzverwalter Absprachen zur verbotenen Festsetzung von Verkaufspreisen zwischen Industrie und Einzelhandel eingeräumt. Eine aktive Teilnahme Schleckers an einem Vertikalkartell mit Melitta bestritt Geiwitz.

Weil Schlecker selbst gegen kartellrechtliche Verbotstatbestände verstoßen habe, fehle es bereits an der Anspruchsberechtigung, so die Kammer. Wegen der Verknüpfung zwischen Horizontalkartell und Vertikalkartell und der erheblichen Marktbedeutung von Schlecker wirken die Absprachen zwischen Schlecker und Melitta auch auf die weiteren Teilnehmer des Kartells. Das Gericht verneinte daher auch hier entsprechende Schadensersatzansprüche. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

sts/LTO-Redaktion

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Kaffeerösterkartell: . In: Legal Tribune Online, 31.01.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56486 (abgerufen am: 09.02.2026 )

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