Keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken: Kar­tellamt erlaubt JD.com den Ein­s­tieg bei Ceco­nomy

18.09.2025

JD.com greift nach der Anteilsmehrheit bei Ceconomy, der Muttergesellschaft von Media Markt und Saturn. Das Bundeskartellamt gibt das Vorhaben nach Prüfung frei.

Aus der Sicht des Bundeskartellamtes (BKartA) ergeben sich aus dem geplanten Zusammenschluss von JD.com und Ceconomy keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken. Der chinesische Handelskonzern sei bislang nur in "sehr geringem Umfang" in Deutschland tätig, entsprechend gebe es "nur wenige wettbewerbliche Berührungspunkte", so BKartA-Präsident Andreas Mundt in einer Mitteilung der Behörde.

JD.com hatte im Juli dieses Jahres ein öffentliches Übernahmeangebot angekündigt, das Anfang September gestartet wurde. Noch bis zum 10. November können Ceconomy-Aktionäre ihre Anteilsscheine für 4,60 Euro pro Stück andienen. Eine Mindestannahmeschwelle enthält das Angebot nicht.

Wie umfangreich die Beteiligung von JD.com letztlich ausfallen wird, ist noch offen. Klar ist aber, dass die Gründerfamilie Kellerhals nach dem Einstieg 25,4 Prozent und damit eine Sperrminorität halten wird.

Bundesregierung und ACM prüfen noch

Der chinesische Konzern strebt nach eigenen Angaben keine Beherrschungs- und Gewinnabführungsvereinbarung an. Angekündigt ist ein Rückzug von der Börse für Ceconomy. Die Freigabe durch das BKartA ist nur eine erste Weichenstellung für die geplante Übernahme, die im Laufe der ersten Jahreshälfte 2026 abgeschlossen werden soll. 

Die deutsche Bundesregierung hat ein Investitionsprüfverfahren angekündigt, um mögliche Gefahren für nationale Sicherheitsinteressen zu auszuloten. Hintergrund ist der Zugriff auf Kundendaten und der Zugang zu kritischer Einzelhandelsstruktur, den JD.com im Fall einer Ceconomy-Übernahme erhalten würde. Weil JD.com mit der Tochtergesellschaft Ochama auch in den Niederlanden präsent ist, prüft auch die niederländische Wettbewerbsbehörde Autoriteit Consument en Markt (ACM) das Übernahmevorhaben. 

sts/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken: . In: Legal Tribune Online, 18.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58176 (abgerufen am: 18.01.2026 )

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