Irritation nach OLG-Urteil: Para­dig­men­wechsel für den D&O-Ver­si­che­rungs­schutz im Insol­venz­recht?

Gastbeitrag von Julian Spruytenburg und Rina Morina

11.07.2025

Das OLG Frankfurt stellt den D&O-Versicherungsschutz bei Verstößen gegen das insolvenzrechtliche Zahlungsverbot infrage. Welche Konsequenzen das Urteil haben könnte, wissen Rina Morina und Julian Spruytenburg.

Der Diskurs über obergerichtliche Entscheidungen genießt in der Rechtswissenschaft Hochkonjunktur – das Insolvenzrecht ist keine Ausnahme. Nach der jüngsten Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München über die Stellung von Wirecard-Aktionären sorgt jetzt ein Urteil des OLG Frankfurt (Urt. v. 05.03.2025, Az. 7 U 134/23) für Aufsehen. 

Es stellt die Einstandspflicht der Managerhaftpflicht (D&O)-Versicherung für die Haftung des Geschäftsleiters bei Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife gemäß § 15b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Insolvenzordnung (InsO) infrage.

Das Zahlungsverbot und die D&O-Versicherung

Zum Hintergrund: Der Haftungsnorm des § 15b Abs. 1 InsO liegt eine – jedenfalls im Ansatz recht simple – Systematik zugrunde. Ist die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet (sog. "Insolvenzreife"), darf der Geschäftsführer – von einzelnen Ausnahmen abgesehen – keine Zahlungen aus dem Vermögen der Gesellschaft mehr vornehmen. Tut er dies doch, ist er zur Erstattung sämtlicher Zahlungen verpflichtet. Ein vorsätzliches oder wissentliches Handeln setzt die Haftungsvorschrift nicht zwingend voraus.

In der Praxis wendet sich der – (allein) zur Verfolgung dieser Ansprüche berufene – Insolvenzverwalter der insolventen Gesellschaft regelmäßig an die beteiligte D&O-Versicherung. Ohne eine Beteiligung des Versicherers gelingt die Erstattung der verbotswidrigen Zahlungen regelmäßig nicht: Oft verfügen die Geschäftsleiter als persönlich haftende Privatpersonen schlichtweg nicht über ausreichendes Vermögen, um die (regelmäßig auf Millionenhöhe anwachsenden) Ansprüche zu bedienen.

Allerdings bergen die üblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen ein Schlupfloch für den Versicherer: Dessen Einstandspflicht entfällt, wenn dem Geschäftsleiter ein "wissentliches Abweichen vom Gesetz (…)" nachzuweisen ist. Hierzu hat die ständige Rechtsprechung für die Verletzung sogenannter Kardinalpflichten, also die wesentlichen Hauptpflichten eines Geschäftsführers, eine für das Versicherungsunternehmen äußerst vorteilhafte Beweisregel entwickelt. Verletzt der Geschäftsleiter eine solche Pflicht, greift der sogenannte Beweis des ersten Anscheins, dass der Geschäftsleiter seine Pflicht wissentlich verletzt hat.

Hierunter versteht man, vereinfacht ausgedrückt, einen Erfahrungssatz, der es zulässt, vom Vorhandensein gewisser bewiesener Umstände auf das Vorhandensein weiterer, nicht bewiesener Umstände zu schließen. Hat der Geschäftsleiter eine Kardinalpflicht verletzt, kann sich der beweispflichtige Versicherer jedenfalls im Grundsatz auf den Beweis des ersten Anscheins berufen, nach dem der Geschäftsleiter diese Pflicht vorsätzlich verletzt hat.

Diese Beweiserleichterung greift entgegen einer teilweise von Instanzgerichten vertretenen Auffassung nicht schon dann, wenn der Versicherer lediglich pauschal eine Verletzung einer Kardinalpflicht behauptet. Der BGH verlangt zusätzlich einen substantiierten Vortrag der Umstände, welche die Annahme einer wissentlichen Pflichtverletzung tragen.

Das OLG Frankfurt liefert eine Überraschung

Dass das OLG Frankfurt in einem Deckungsrechtsstreit die Übertragung der Kardinalpflichten-Rechtsprechung auf die Einstandspflicht der Versicherung bei Verstößen gegen § 15b InsO zumindest reflektiert, überrascht angesichts der exponierten Bedeutung des Zahlungsverbotes für die Interessen der Gesellschaftsgläubiger nicht. Für Verwunderung sorgt also weniger, dass das Gericht nicht nur die Anwendbarkeit der Rechtsprechungslinie im Grundsatz bejaht, sondern vielmehr die Begründung:

Der Vorstoß des OLG Frankfurt zielt darauf ab, dass jede verbotswidrige Zahlung per se den Beweis des ersten Anscheins einer wissentlichen Pflichtverletzung auslöse. Darauf, dass der Versicherer substantiiert darlegen muss, dass der Geschäftsleiter wissentlich gehandelt habe, komme es nicht an.

Im Ergebnis unterstellt das Gericht dem Geschäftsleiter, dass er von der Insolvenzreife "seiner" Gesellschaft wusste. Vereinfacht formuliert: Wer bei Insolvenzreife zahlt, hat im Regelfall auch gewusst, dass er nicht zahlen durfte.

Erhebliche Folgen für Rechtsstreite und Gläubigerinteressen

Hat die Entscheidung des OLG Frankfurt Bestand, muss künftig der Insolvenzverwalter beweisen, dass der Geschäftsleiter keine Kenntnis von der Insolvenzreife der Gesellschaft hatte. Es besteht, so die Insolvenzverwalter- und Beraterpraxis nahezu einhellig, die begründete Befürchtung, dass dem Insolvenzverwalter dieser Nachweis nicht gelingen wird.

In diesem Fall würde sich nicht nur die Rechtsstellung des Geschäftsführers, dessen Versicherungsschutz entfällt, wenn er den Anscheinsbeweis nicht erschüttern kann, erheblich verschlechtern. Auch die Auswirkungen für die Insolvenzgläubiger wären drastisch: Ist der Geschäftsführer mittellos und die D&O-Deckung ausgeschlossen, bleiben auch die Gläubiger der insolventen Gesellschaft auf der Strecke.

Läuft eines der schärfsten Schwerter des Insolvenzverwalters, dessen Vergütung bei kleine(re)n Insolvenzmassen ebenfalls niedrig(er) ausfällt, für die Anreicherung der Insolvenzmasse bald dauerhaft leer?

Kritik aus sämtlichen Lagern

Das Echo zu der Entscheidung ist einhellig wie eindeutig: Sie sieht sich, wie zu erwarten, mannigfaltiger Kritik aus der Insolvenzrechtsszene – und zwar aus der Wissenschaft, wie aus der Praxis – ausgesetzt.

Moniert wird, dass das Gericht ohne Weiteres die Kenntnis des Geschäftsleiters von der Insolvenzreife der Gesellschaft unterstellt und hieraus einen wissentlichen Verstoß gegen das Zahlungsverbot ableitet. Kritisiert wird auch, dass der D&O-Versicherungsschutz gemäß den üblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausdrücklich auch Pflichtverletzungen nach § 15b InsO erfasst und somit Handlungen nach Eintritt der Insolvenzreife abgedeckt sind.

Dass sich die Reichweite auch auf krisen- und insolvenzspezifische Haftungstatbestände erstreckt, ist für Versicherungsnehmer – gerade in den hiesigen Zeiten wirtschaftlicher Rezession – regelmäßig die wesentliche Triebfeder, eine solche Versicherung abzuschließen. Der zwischen den Parteien ausdrücklich gewollte Versicherungsschutz könnte durch eine bloße Beweislastregel weitestgehend ausgehebelt werden.

Die Entscheidung ruft auch (insolvenz-)rechtspolitische Kritik hervor – es droht eine Aushöhlung des Gläubigerschutzregimes: Weil bei fehlender D&O-Deckung wegen der regelmäßig anzutreffenden Vermögenslosigkeit des Geschäftsleiters regelmäßig kein wirtschaftlich potenter Anspruchsschuldner besteht, liefe eine zentrale Norm des Gläubigerschutzes leer.

Revision beim BGH eingelegt

So verheerend die Folgen der Entscheidung auf den ersten Blick erscheinen, sie entfaltet keine vergleichbare Bindungswirkung für sonstige Gerichte wie ein BGH-Urteil. Gegen das Urteil ist bereits Revision eingelegt. Und es gibt, wie oben ausgeführt, gute Gründe dafür, dass der BGH den Vorstoß des OLG Frankfurt kassieren könnte. Daher zeigt sich die Praxis optimistisch, dass der BGH die Aufregung, die die Entscheidung des OLG Frankfurt ausgelöst hat, wieder bremsen wird.

Für Insolvenzverwalter und Versicherer gilt daher zunächst: Ruhe bewahren. Für Geschäftsführer heißt es: Dokumentation und rechtliche Beratung werden noch wichtiger. Und Versicherer sind gut beraten, unter Rekurs auf die Entscheidung des OLG Frankfurt von vorschnellen Deckungsablehnungen abzusehen – zumal der BGH erst vor wenigen Jahren entschieden hat, dass die (rechtsformspezifische) Vorgängervorschrift des § 64 GmbHG dem D&O-Versicherungsschutz unterfällt.

 

Julian Spruytenburg Rina MorinaJulian Spruytenburg ist Rechtsanwalt bei Oppenhoff. Er berät insbesondere im Insolvenz- und Restrukturierungsrecht. Ein Schwerpunkt seiner Arbeit bildet hierbei die Prüfung und Verfolgung von Insolvenzanfechtungsansprüchen sowie von Haftungsansprüchen gegen die Geschäftsleitung krisenbehafteter Unternehmen.

Rina Morina ist als Wirtschaftsjuristin bei Oppenhoff tätig und berät im Bereich Insolvenzrecht und Restrukturierungen. Sie verfügt insbesondere über Erfahrungen in der Insolvenzverwaltung und bringt zudem fundierte betriebswirtschaftliche Kenntnisse mit.

Beteiligte Kanzleien

Zitiervorschlag

Irritation nach OLG-Urteil: . In: Legal Tribune Online, 11.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57645 (abgerufen am: 08.12.2025 )

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