Der Kauf von Heyer Medical durch Aeonmed scheitert an einer ministeriellen Untersagung. Die chinesische Firmengruppe klagt und das VG Berlin entscheidet im Sinne des Unternehmens. Orrick und Blomstein vertreten die Beteiligten.
Zwischen den Beteiligten war längt alles klar. Heyer Medical sollte nach einem Ende 2018 notwendig gewordenen Insolvenzverfahren Teil der in Peking ansässigen Aeonmed-Gruppe werden. Beide Unternehmen stellen Medizinprodukte, insbesondere für Anästhesie und Beatmung, her. Das Closing der Transaktion erfolgte im Juli 2019. Ein Jahr später beantragte Aeonmed beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Kauf.
Das Ministerium startete am 18. August 2020 ein sektorübergreifendes Investitionsprüfverfahren, erkannte eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, konkret des Gesundheitsschutzes, und untersagte die Übernahme im April 2022. Zwischenzeitlich hatte die Covid19-Pandemie Deutschland erreicht, das Ministerium wollte mit dem Verbot der Übernahme eine Abhängigkeit von ausländischen Herstellern von Beatmungsgeräten verhindern.
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat den Untersagungsbescheid nach einer Klage von Aeonmed nun aufgehoben (Urt. v. 15.11.2023, Az. VG 4 K 253/22). Aeonmed ließ sich im Verfahren, ebenso wie zuvor bei der Übernahmetransaktion, von Orrick mit einem Team um Dr. Lars Mesenbrink und Dr. Wilhelm Nolting-Hauff vertreten. Die Bundesregierung wurde nach LTO-Informationen von Blomstein vertreten.
Ministerium wurde erst nach Fristablauf tätig
Nach Ansicht der 4. Kammer des VG ist Aeonmed im Rahmen des Investitionsprüfverfahren nicht ordnungsgemäß angehört worden. Zwischen einer Unterredung des BMWK mit dem chinesischen Unternehmen und dem Erlass des Bescheides sei ein Jahr vergangen. Zu den in dieser Zeit ermittelten neuen Tatsachen hätte das Unternehmen angehört werden müssen, so das Gericht.
Zudem sei das Prüfverfahren nicht rechtzeitig eröffnet worden. Die Außenwirtschaftsverordnung sah damals eine Frist von drei Monaten nach Kenntnisnahme vor. Da das Ministerium schon im April 2020 von der Übernahme erfahren hatte, war die Frist bereits verstrichen.
Zum Verhältnis der durch das Ministerium in Gang gesetzten Frist und der Frist, die bei einem Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung greift, merkte die Kammer an, dass die beiden Fristen "selbständig nebeneinander" stünden. Ein Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung führe nicht zu einem Verzicht auf die durch die vorangegangene Kenntnis des Ministeriums im Anwachsen befindliche Rechtsposition.
Die Frage, ob mit der Übernahme – wie vom BMWK angenommen – tatsächlich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit einhergegangen wäre, war nach Angaben der Kammer angesichts der Sachlage nicht zu prüfen. Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
sts/LTO-Redaktion
Orrick für Aeonmed:
Dr. Lars Mesenbrink (Partner, Federführung, Investitionskontroll- und Außenwirtschaftsrecht, Kartell- und Wettbewerbsrecht, Düsseldorf)
Dr. Wilhelm Nolting-Hauff (Partner, Federführung, M&A und Private Equity, Düsseldorf)
Dr. Hang Xu (Foreign Counsel, M&A und Private Equity, Düsseldorf)
Julia Fabian (Associate, Investitionskontroll- und Außenwirtschaftsrecht, Kartell- und Wettbewerbsrecht, Düsseldorf)
Dr. Benedikt Kamann (Associate, Investitionskontroll- und Außenwirtschaftsrecht, Kartell- und Wettbewerbsrecht, Düsseldorf)
VG Berlin hebt Untersagungsbescheid auf: . In: Legal Tribune Online, 17.11.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53198 (abgerufen am: 05.10.2024 )
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