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40031

FG Hessen zu umstrittener Steuergestaltung: Cum-Cum-Deal war rechts­miss­bräuch­lich

31.01.2020

Aktien

© Marla - stock.adobe.com

Das FG in Hessen hat sich erstmals mit einer Cum-Cum-Gestaltung befasst und hält das Modell für einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch. Zuvor hatte das Gericht bereits zwei Grundsatzentscheidungen zu Cum-Ex-Aktiendeals gefällt.

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Ähnlich wie bei den Cum-Ex-Deals werden bei Cum-Cum-Geschäften Aktien ausländischer Anteilseigner vor dem Dividendenstichtag an inländische Gesellschaften, zumeist Banken, verkauft oder verliehen. Nach dem Dividendenstichtag werden sie rückübertragen. Damit soll die gesetzlich vorgesehene pauschale Versteuerung ausländischer Dividendenerträge umgangen werden.

Der 4. Senat des Hessischen Finanzgerichts (FG) kam in dem nun entschiedenen Fall zu der Auffassung, dass bei der Übertragung der Aktien über den Dividendenstichtag aufgrund der vertraglichen Gestaltung lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition an den Aktien, also eine leere Eigentumshülle, verschafft worden ist. Die Geschäfte seien von vornherein darauf angelegt gewesen, dem ursprünglichen Aktieninhaber die Erträge aus den Aktien im wirtschaftlichen Sinne zukommen zu lassen (Urt. v. 28.01.2020, Az. 4 K 890/17).

Der ausländische Aktieninhaber sei jedoch der wirtschaftliche Eigentümer und damit Anteilseigner geblieben; ihm seien die die Dividendenerträge zuzurechen, die zum Kapitalertragsteuerabzug berechtigen, so das Gericht. Geklagt hatte eine inländische Gesellschaft, die den Steuerabzug beantragt hatte. Diesen versagten ihr die Finanzrichter, weil sie nicht das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien halte.

Die Richter sahen in dem Modell auch einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 Abgabenordnung (AO). Demnach ist eine Gestaltung rechtsmissbräuchlich, wenn sie - gemessen am erstrebten wirtschaftlichen Ziel - einen unangemessenen Weg wählt, um eine Steuerminderung zu erhalten, die den Wertungen des Gesetzgebers widerspricht, ohne dass sonstige beachtliche nichtsteuerliche Gründe für die Gestaltung vorliegen. Wird ein Geschäft als Gestaltungsmissbrauch beurteilt, muss es steuerlich rückabgewickelt werden.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

ah/LTO-Redaktion

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FG Hessen zu umstrittener Steuergestaltung: . In: Legal Tribune Online, 31.01.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40031 (abgerufen am: 09.10.2026 )

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