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Görg: Dexia siegt im Streit um Darlehen mit Wechselkurskoppelung

25.02.2015

Görg hat die Dexia Kommunalbank Deutschland AG vor dem LG Berlin in erster Instanz erfolgreich gegen eine Schadenersatzklage einer deutschen Kommune wegen eines Darlehensvertrages mit Wechselkurskoppelung verteidigt.

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Roland Hoffmann-Theinert

Die in Berlin ansässige Dexia Kommunalbank Deutschland AG ist auf die Finanzierung der öffentlichen Hand, insbesondere von Gebietskörperschaften und kommunalen Eigenbetrieben, spezialisiert und Tochter der Dexia S. A. mit Sitz in Brüssel. Deren Hauptanteilseigner sind die Staaten Belgien und Frankreich.

Vor Beginn der Finanzkrise hatte die Bank mit einigen kommunalen Kunden langfristige Darlehensverträge in Millionenhöhe zur Finanzierung der kommunalen Aufgaben abgeschlossen, deren Verzinsung von der Entwicklung des Wechselkurses des Euro zum Schweizer Franken abhängig ist: Liegt dieser über einem vereinbarten Schwellenwert, zahlen die Kunden einen günstigen Festzins.

Unterschreitet der Wechselkurs den Schwellenwert, führt dies zum Anstieg des Darlehenszinses. Die hierfür vereinbarte Zinsformel hat nach Ansicht der klagenden Kommune strukturell Ähnlichkeit mit Zinsformeln in Währungsswaps, die vormals die WestLB ihren Kunden angeboten hat und die seit dem Jahr 2011 die Gerichte insbesondere in Düsseldorf beschäftigen.

Das Landgericht (LG) Berlin hat nun in einem Rechtsstreit wegen eines solchen wechselkursgebundenen Darlehens zugunsten der Dexia Kommunalbank AG entschieden (Urt. v. 19.02.2015, Az. 37 O 24/14). Die klagende Kommune, deren anwaltliche Vertreter zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht bekannt waren, hatte sich unter anderem darauf stützen wollen, das Darlehen sei aus verschiedenen Gründen nichtig. Zudem machte sie geltend, sie sei vor Abschluss des Geschäfts nicht ausreichend aufgeklärt worden. Das LG Berlin ist dem nicht gefolgt.

LG Berlin fällt erste Entscheidung dieser Art

Die Entscheidung steht neben einer Serie von Gerichtsentscheidungen, die auf das sogenannte Swap-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. März 2011 (XI ZR 33/10) folgten, in dem sich der BGH mit den Beratungspflichten einer Bank beim Angebot eines CMS Spread Ladder Swaps befasste und das erst jüngst durch eine Folgeentscheidung des BGH (Urt. v. 20.01.2015, XI ZR 316/13) eine Einschränkung erfahren hat.

Viele Instanzgerichte hatten seitdem den Tenor des auf einen CMS Spread Ladder Swap abstellenden sogenannten Swap-Urteils auf andere Fallgestaltungen angewandt. Eine gerichtliche Entscheidung zu Beratungspflichten einer Bank beim Angebot eines Darlehensvertrags mit einem variablen Zinssatz, der nicht an einen der üblichen Indices gekoppelt ist, stand bisher aus.

Das Urteil des LG Berlin grenzt sich nun ab von den Urteilen insbesondere der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Köln, die den Klagen von Kommunen im Zusammenhang mit Währungsswaps mit vergleichbarer Zinsformel stattgaben und dabei das sogenannte Swap-Urteil anwandten.

Beteiligte Kanzleien

Beteiligte Personen

Görg Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB für Dexia Kommunalbank Deutschland AG

Dr. Roland Hoffmann-Theinert, Partner, Berlin/Frankfurt

Wilko Rozman, Counsel, Berlin

Tony Beyer, Associate, Berlin

Quelle: GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB

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Görg: . In: Legal Tribune Online, 25.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14767 (abgerufen am: 14.11.2025 )

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