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Görg: Streit um Dar­lehen mit Wech­sel­kurs­kop­pe­lung beendet

25.02.2016

Görg hat für die Dexia Kommunalbank Deutschland Schadenersatzklagen deutscher Kommunen wegen Darlehensverträgen mit Wechselkurskoppelung in erster Instanz abgewehrt.

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Die in Berlin ansässige Dexia Kommunalbank Deutschland ist auf die Finanzierung der öffentlichen Hand, insbesondere von Gebietskörperschaften und kommunalen Eigenbetrieben, spezialisiert und Tochter der Brüsseler Dexia S. A. Deren Hauptanteilseigner sind die Staaten Belgien und Frankreich. Görg berät bundesweit Banken im Zusammenhang mit der Geltendmachung von komplexen Schadensersatzansprüchen gegen Banken.

Noch vor Beginn der Finanzkrise hatte die Bank in wenigen Fällen mit kommunalen Kunden langfristige Darlehensverträge in Millionenhöhe zur Finanzierung der kommunalen Aufgaben abgeschlossen, deren Verzinsung von der Entwicklung des Wechselkurses des Euro zum Schweizer Franken abhängig ist: Liegt dieser über einem vereinbarten Schwellenwert, zahlen die Kunden einen günstigen Festzins. Unterschreitet der Wechselkurs den Schwellenwert, führt dies zum Anstieg des Darlehenszinses. 

Nach Ansicht der klagenden Kommunen hatte die hierfür vereinbarte Zinsformel strukturell Ähnlichkeit mit Zinsformeln in einem Währungsswap. Mit einem solchen befasste sich der BGH zuletzt insbesondere in seinem Urteil vom 28. April 2015 über eine Klage einer nordrhein-westfälischen Kommune (XI ZR 378/13). Darin stellte der BGH fest, dass eine beratende Bank bei Abschluss eines spekulativen Währungsswaps grundsätzlich verpflichtet sei, über die in das Geschäft einkalkulierte Marge aufzuklären. Der BGH verwies den Rechtsstreit zurück an das OLG Düsseldorf, da sich die beklagte Bank auf die Verjährungseinrede berufen hatte, was aber ein fehlendes Vorsatzverschulden voraussetzte. 

In zwei Rechtsstreiten kommunaler Kunden gegen die Dexia Kommunalbank Deutschland AG haben Gerichte dagegen der beklagten Bank Recht gegeben. Das Landgericht Kleve hat die Klage der Stadt Kamp-Lintfort abgewiesen. Anders als bei einem reinen Währungsswap, der zu spekulativen Zwecken abgeschlossen werde, bestehe bei einem Darlehensvertrag keine Aufklärungspflicht über die Marge der Bank. Dies gelte auch, wenn der vereinbarte variable Sollzins an die Entwicklung eines Wechselkurses gekoppelt sei. 

Maßgeblich für den Umfang der Beratungspflichten der Bank und die Frage eines möglichen Interessenkonfliktes seien nämlich das abgeschlossene Kundengeschäft in seiner konkreten Ausgestaltung und nicht dessen Einzelelemente, in die das Kundengeschäft bei finanzmathematischer Betrachtung theoretisch aufgespalten werden könne (Urteil vom 16. Februar 2016, 4 O 401/13). Auch das Landgericht Berlin wies die Klage der Stadt Porta Westfalica gegen die Dexia Kommunalbank Deutschland AG in vollem Umfang ab (Urteil vom 24. Februar 2016, 38 O 23/14).  

In beiden Verfahren schlossen sich die Richter damit der Bewertung einer anderen Kammer des Landgerichts Berlin in einem ähnlich gelagerten Parallelfall an. Dort wurde bereits im Februar 2015 die Klage einer Kommune gegen die Dexia Kommunalbank AG abgewiesen (Urteil vom 19. Februar 2015, Az. 37 O 24/14). 

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Beteiligte Kanzleien

Beteiligte Personen

Görg für Dexia Kommunalbank Deutschland

Dr. Roland Hoffmann-Theinert, Berlin/Frankfurt

Wilko Rozman, Berlin

Quelle: Görg

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Zitiervorschlag

Görg: . In: Legal Tribune Online, 25.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18600 (abgerufen am: 05.09.2026 )

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