Die EU-Kommission darf bis zur Hauptsache-Entscheidung des EuGH keine Kronzeugeninformationen veröffentlichen. Eine entsprechende einstweilige Anordnung hat Gleiss Lutz für Evonik Degussa im Kartellverfahren um Wasserstoffperoxid erwirkt.
Christian Steinle
Nach Angaben der Beteiligten ist es das erste Mal, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) einem Unternehmen einstweiligen Rechtsschutz gegen eine angefochtene Entscheidung der Kommission gewährt, nachdem das Gericht der Europäischen Union die Klage in erster Instanz abgewiesen hat.
Evonik Degussa wehrt sich gegen die Pläne der Kommission, mehrere Jahre nach der Veröffentlichung einer nicht-vertraulichen Fassung der Bußgeldentscheidung im Fall Wasserstoffperoxid, weitere detaillierte Informationen zu veröffentlichen, die aus den Kronzeugenerklärungen von Evonik Degussa und anderen Kronzeugen stammen. Evonik Degussa macht unter anderem geltend, dass diese Informationen unter das Berufsgeheimnis fallen und dass ihre Veröffentlichung das berechtigte Vertrauen von Evonik Degussa in die Geheimhaltung der Informationen verletzten würde.
Nachdem das Gericht der Europäischen Union in erster Instanz zunächst einstweiligen Rechtsschutz gewährt hatte, hatte es die Klage in der Hauptsache abgewiesen. Hiergegen hat Evonik Degussa Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof eingelegt. Da die Kommission die streitigen Informationen aber schon vor der Entscheidung des Gerichtshofs veröffentlichen wollte, war Evonik Degussa gezwungen, einstweiligen Rechtsschutz vor dem Gerichtshof beantragen. Diesem Antrag hat der Vizepräsident des Gerichtshofs mit Beschluss vom 2. März 2016 stattgegeben.
Der Fall wurde wegen seiner grundlegenden Bedeutung an die mit 15 Richtern besetzte Große Kammer des Gerichtshofs verwiesen. Die mündliche Verhandlung in der Hauptsache findet am 4. April 2016 statt.
Gleiss Lutz für Evonik Degussa:
Dr. Christian Steinle, Kartellrecht, Partner, Stuttgart
Dr. Christian v. Köckritz, Kartellrecht, Counsel, Brüssel
Ariane Richter, Kartellrecht, Brüssel
Gleiss Lutz: . In: Legal Tribune Online, 08.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18698 (abgerufen am: 11.12.2024 )
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