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All-Crimes-Ansatz im Gesetzentwurf: Wird der Geld­wä­sche­tat­be­stand zur Allzweck­waffe?

Gastbeitrag von Dr. David Pasewaldt und Gerson Raiser

27.08.2020

Geldscheine in Waschmaschine

Kunstzeug - stock.adobe.com

Am jüngst vorgelegten Gesetzentwurf zur Geldwäsche gibt es viel Kritik. Dass Deutschland mit dieser Gesetzesinitiative über die Vorgaben der EU hinausgeht, habe auch politische Gründe, sagen David Pasewaldt und Gerson Raiser.

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Gegen den sogenannten All-Crimes-Ansatz, der dem Gesetzentwurf zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche zugrunde liegt, regt sich breiter Widerstand, insbesondere in Anwalts- und Expertenkreisen. Denn bisher kommt eine Geldwäschestrafbarkeit nach deutschem Recht in Betracht, wenn Vermögenswerte in den legalen Kreislauf eingeschleust werden, die aus bestimmten schweren Straftaten stammen, die im Gesetz abschließend aufgezählt sind – etwa Drogen- und Menschenhandel oder bestimmte Formen der Korruption und Steuerhinterziehung.

Nach dem Gesetzentwurf, den das Justizministerium am 11. August 2020 vorgestellt hat, soll nun diese Beschränkung auf bestimmte Vortaten entfallen. Stattdessen sollen künftig alle möglichen Straftaten als Vortaten der Geldwäsche in Betracht kommen. So soll es ausreichen können, dass Vermögenswerte aus irgendeiner Straftat – beispielsweise aus einem einfachen Diebstahl – verborgen oder verschleiert werden.

Der Entwurf geht damit über die EU-Vorgabe hinaus, die im Vergleich zum geltenden Recht nur die Aufnahme bestimmter weiterer Delikte als Katalogtaten fordert. Laut der Gesetzesbegründung soll die Geldwäschebekämpfung in Deutschland so intensiviert und der Straftatbestand praktikabler gemacht werden.

Deutschland in puncto Geldwäschebekämpfung selbst auf dem Prüfstand

Doch die Gesetzesinitiative ist auch vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen zu sehen: Im Juli 2020 hat Deutschland die Präsidentschaft der Financial Action Task Force (FATF) übernommen. Damit wird Deutschland für zwei Jahre das wichtigste internationale Gremium zur Bekämpfung von Geldwäsche leiten - und hat sich dafür eine ambitionierte Agenda gesetzt.

Allerdings wird Deutschland ab November 2020 von der FATF selbst auf die Einhaltung internationaler Standards und die Effektivität seiner Geldwäschebekämpfung geprüft werden. Es ist die erste Prüfung seit dem Jahr 2009, und das Ergebnis wird die Glaubwürdigkeit Deutschlands im Kampf gegen Geldwäsche maßgeblich prägen.

Wohl auch deshalb ist aktuell eine deutliche Verschärfung der Verfolgung von Geldwäsche zu beobachten. Immer öfter wird über umfangreiche Ermittlungen und Durchsuchungen wegen Geldwäsche berichtet, zuletzt etwa Anfang August 2020 durch die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Ermittler zudem durch die Verbreitung von Cyber-Kriminalität und Kryptowährungen, die für Kriminelle neue Wege zur Übertragung illegal erlangter Profite weltweit eröffnen, in Sekundenschnelle und auf Knopfdruck.

Die FIU scheint jetzt schon überlastet

Eine zentrale Rolle bei der Geldwäschebekämpfung hat die bei der Generalzolldirektion angesiedelte Financial Intelligence Unit (FIU). Sie ist zuständig für die Auswertung von Geldwäscheverdachtsmeldungen. Allerdings gibt es seit Jahren Kritik insbesondere aus Kreisen der Ermittlungsbehörden, etwa weil Verdachtsmeldungen von der FIU zu spät oder gar nicht an sie weitergeleitet würden.

Eine ungewöhnliche Eskalation stellte zuletzt die Durchsuchung der FIU durch die Staatsanwaltschaft Osnabrück im Juli 2020 dar. Presseberichten zufolge wird gegen mehrere Beamte der FIU wegen Strafvereitelung im Amt aufgrund unzureichender Bearbeitung von Verdachtsmeldungen ermittelt.

Künftig noch mehr Verdachtsmeldungen zu erwarten

Bei Umsetzung des Entwurfs wäre - anders als in der Gesetzesbegründung angenommen – damit zu rechnen, dass die Verdachtsmeldungen weiter zunehmen. Deren Zahl ist bereits im Jahr 2019 um rund 50 Prozent gegenüber dem Vorjahr angestiegen. Verstärkt wären Meldungen künftig insbesondere auch aus dem Nichtfinanzsektor zu erwarten, der bisher nur für einen kleinen Anteil verantwortlich zeichnet.

Um sicherzugehen, würden Unternehmen Sachverhalte zur Vermeidung von Vorwürfen auch dann anzeigen, wenn nur entfernte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Geschäftspartner in – beliebige – Straftaten involviert gewesen sein könnten.

Es wird sich zeigen, inwieweit die bereits jetzt überlastet erscheinende FIU einen solchen weiteren Anstieg an Verdachtsmeldungen bewältigen können wird. Ob die geplante Personalaufstockung von derzeit 400 auf 475 Mitarbeiter dafür ausreichen wird, ist fraglich.

Auch eine Überlastung der Justiz droht

Die Verschärfung würde zudem zu einem starken Anstieg von Geldwäschestrafverfahren führen. Ohnehin stark beanspruchte Staatsanwaltschaften und Gerichte würden dadurch noch mehr strapaziert. Zwar soll Geldwäsche künftig nur noch bei Vorsatz strafbar sein und soll es nicht mehr ausreichen, wenn die kriminelle Herkunft eines Gegenstands nur leichtfertig verkannt wird.
Tatsächlich dürfte sich das allerdings kaum auswirken, da eine klare Abgrenzung zwischen beiden Formen der subjektiven Tatseite in der Praxis ohnehin oft schwer möglich ist. Staatsanwaltschaften dürften sich nach dem Legalitätsprinzip deshalb auch künftig zur Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen eines Anfangsverdachts verpflichtet fühlen.

Höhere Compliance-Anforderungen für Unternehmen

Unternehmen vieler Branchen würde die geplante Ausweitung des Geldwäschetatbestands erhöhte Compliance-Anforderungen abverlangen. Vor allem Unternehmen, die Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sind, müssten künftig noch stärker als ohnehin schon die Herkunft von Geldern ihrer Vertragspartner abklären und dokumentieren, um Vorwürfe unterlassener Verdachtsmeldungen oder gar einer bedingt vorsätzlichen Beteiligung an Geldwäschestraftaten zu vermeiden.

Das wäre gerade vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Herausforderung, nach der eine Vermengung von Geldern aus illegaler Herkunft mit legalen Mitteln grundsätzlich zu einer Inkriminierung des gesamten Geldbestands führen soll. Bereits die Einzahlung eines relativ kleinen Geldbetrags aus illegaler Herkunft auf ein ansonsten "sauberes" Bankkonto kann also dazu führen, dass der gesamte Saldo als inkriminiert zu betrachten ist und Zahlungen daraus nicht angenommen werden dürfen und gemeldet werden müssten.

Geldwäsche als Auffangtatbestand?

Insgesamt entsteht der Eindruck, dass der Geldwäschetatbestand mit dem Gesetzentwurf zu einer Art Auffangtatbestand umfunktioniert werden soll, auf den Ermittler zurückgreifen können, wenn die eigentlichen Vortaten nicht oder nur mit erheblichem Aufwand aufklärbar sind.

Begleitdelikte verfolgen, wenn die eigentlichen Straftaten nicht aufgeklärt werden können – diese Idee ist nicht neu. Schon Al Capone wurde nicht wegen seiner illegalen Geschäfte mit Glücksspiel, Prostitution und Schutzgelderpressung verurteilt, die ihm nicht nachgewiesen werden konnten, sondern wegen Steuerhinterziehung.

Eine Verurteilung wegen Geldwäsche ist zwar nicht ohne jegliche Feststellungen zur Vortat möglich; das Vorliegen einer Vortat muss zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen. Allerdings müssen namentlich weder Täter der Vortat noch Tatort oder Tatzeit bekannt sein.

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Nicht nur eine Verschärfung, auch eine strikte Umsetzung ist nötig

Es bleibt abzuwarten, ob eine Einbeziehung aller (auch Bagatell-)Straftaten in den Kreis möglicher Vortaten der Geldwäsche tatsächlich helfen wird, schwere Straftaten zu bekämpfen. Keinesfalls sollte diese Änderung genau das Gegenteil bewirken, nämlich dass sich Behörden und Gerichte in der Bearbeitung einer Vielzahl von Kleinfällen verlieren.

In jedem Fall wird die geplante Verschärfung zu einer effektiven Verbrechensbekämpfung nur beitragen können, wenn sie auch strikt umgesetzt wird. Eine konsequente Umsetzung eines weniger strengen Gesetzes kann in der Praxis effektiver und abschreckender sein als ein zahnloser Papiertiger. Auch das sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden.

Die Autoren: Dr. David Pasewaldt, LL.M. ist Partner und Gerson Raiser ist Senior Associate in der Praxisgruppe White Collar, Regulatory & Compliance im Frankfurter Büro von Clifford Chance.

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All-Crimes-Ansatz im Gesetzentwurf: . In: Legal Tribune Online, 27.08.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42610 (abgerufen am: 07.06.2026 )

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