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Görg / Freshfields / Lenz und Johlen: Was­ser­cent in NRW ist ver­fas­sungs­kon­form

22.11.2017

Marc Schüffner

Marc Schüffner

Das BVerwG hat in zwei Grundsatzurteilen das Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen als verfassungskonform angesehen. Görg hat das Bundesland vertreten, Vertreter der Klägerseite waren Freshfields und Lenz und Johlen.

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Streitgegenstand waren mehrere Wasserentnahmeentgeltbescheide in insgesamt zweistelliger Millionenhöhe, gegen die eines der größten deutschen Energieversorgungsunternehmen und ein Unternehmen der Kies- und Quarzindustrie geklagt hatten.

Im Mittelpunkt der rechtlichen Prüfung dieser Bescheide stand die Frage, ob Wasserentnahmeentgelte für die Entnahme von Grundwasser oder oberirdischem Wasser auch dann verfassungskonform sind, wenn das entnommene Wasser nicht anschließend genutzt oder wirtschaftlich verwertet wird.

Das Wasserentnahmeentgeltgesetz sieht seit einer Änderung im Jahr 2011 vor, dass auch für solche Tätigkeiten ein Wasserentnahmeentgelt erhoben wird. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen war umstritten und bisher höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) war deshalb wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.

Die Klägerin des Verfahrens BVerwG 9 C 15.16 nutzt zur Kieswäsche Wasser aus einem Baggersee, der überwiegend durch Kiesgewinnung auf ihren eigenen Grundstücken entstanden ist. Sie vertritt die Auffassung, dass es gegen ihr Eigentumsgrundrecht verstößt, wenn Wasserentnahmeentgelt für Entnahmen aus diesem Gewinnungssee erhoben wird. Außerdem werde die verarbeitende Industrie durch die Entgeltermäßigungen für zu Kühlungszwecken genutztes Wasser gegenüber der Rohstoffindustrie ungerechtfertigt bevorzugt.

Die Klägerin des Verfahrens BVerwG 9 C 16.16 betreibt für die Versorgung von Braunkohlekraftwerken drei Tagebaubetriebe. Um Braunkohle zu gewinnen, muss zuvor das Grundwasser aus den Lagerflächen entnommen werden. Ein Teil dieses Wassers wird ungenutzt in Oberflächengewässer eingeleitet. Die Klägerin beanstandet die Entgelterhebung, weil sie das Wasser nicht wirtschaftlich nutzen, sondern lediglich beseitigen will.

Das BVerwG hat jetzt im Sinne des Landes Nordrhein-Westfalen entschieden. Es hält die entsprechenden Regelungen des Wasserentnahmeentgeltgesetzes NRW für mit dem Grundgesetz vereinbar (Urt. v. 16.11.2017; Az. 9 C 15.16 und C 16.16). Das gilt sowohl in Bezug auf die Anforderungen an die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben wie auch hinsichtlich des mit der Abgabenerhebung verbundenen Eingriffs in die Berufsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz.

Görg hat das Land Nordrhein-Westfalen in diesen Revisionsverfahren vertreten; das Team wurde von Dr. Marc Schüffner geleitet. Vertreter der Klägerseite waren Freshfields und Lenz und Johlen.

ah/LTO-Redaktion

Beteiligte Kanzleien

Lenz und Joh­len

Beteiligte Personen

Görg für das Land Nordrhein-Westfalen:

Dr. Marc Schüffner, Federführung, Partner, Berlin, Öffentliches Wirtschaftsrecht

Dr. Liane Thau, Partnerin, Berlin, Öffentliches Wirtschaftsrecht

Katharina Reiners L.LM., Associate, Köln, Öffentliches Wirtschaftsrecht

Dr. Peter Schimanek, Counsel, Berlin, Öffentliches Wirtschaftsrecht

 

Freshfields Bruckhaus Deringer für R AG (Klägerin zu 9 C 16.16)

 

Lenz und Johlen Rechtsanwälte, Köln, für Q GmbH (Klägerin zu 9 C 15.16)

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Görg / Freshfields / Lenz und Johlen: . In: Legal Tribune Online, 22.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25615 (abgerufen am: 06.09.2026 )

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