Das BAG hat eine Nichtzulassungsbeschwerde von Fraport gegen eine Entscheidung der Vorinstanz zurückgewiesen. Der Aufsichtsrat des Konzerns ist damit zunächst weiter unterbesetzt, frühere Entscheidungen bleiben gültig.
Dem Aufsichtsrat des Flughafenbetreibers Fraport gehören im Regelfall 20 Personen an. Aufgrund einer inzwischen rechtskräftigen Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG), das die am 23. Mai 2018 durchgeführte Wahl der Arbeitnehmervertretung für ungültig erklärt hat, mussten neun von zehn Mitgliedern aus dem Gremium ausscheiden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte zuvor eine Nichtzulassungsbeschwerde des Unternehmens zurückgewiesen.
Das LAG vertritt die Ansicht, dass die getrennte Wahl von Delegierten von Fraport einerseits und Fraground andererseits nicht zulässig war. Die von Fraport eingelegte Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Der Konzern wandte sich daraufhin mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an das BAG, fand aber kein Gehör.
Fraport ließ inzwischen verlauten, dass man beim Amtsgericht Frankfurt am Main eine Ersatzbestellung beantragt habe. Der Konzern geht davon aus, dass die kommende Aufsichtsratssitzung im März bereits wieder mit voller Besetzung stattfinden kann. Eine Arbeitnehmervertreterin war bereits im Vorfeld gerichtlich bestellt worden.
Der Flughafenbetreiber weist darauf hin, dass alle bis zur Rechtskraft des LAG-Urteils getroffenen Aufsichtsratsentscheidungen gültig bleiben. Die Satzung sehe vor, dass Beschlussfähigkeit vorliegt, sofern mindestens die Hälfte Mitglieder des Kontrollgremiums an einer Beschlussfassung persönlich oder durch schriftliche Stimmabgabe teilnimmt.
sts/LTO-Redaktion
BAG weist Nichtzulassungsbeschwerde zurück: . In: Legal Tribune Online, 17.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47579 (abgerufen am: 15.10.2024 )
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