Weitere gerichtliche Niederlage für die Privatbank: Finanz­ge­richt Ham­burg weist Cum-Ex-Klage der War­burg Bank ab

24.09.2026

M.M. Warburg & CO muss wegen ihrer Beteiligung an Cum-Ex-Geschäften Zinsen für hinterzogene Steuern zahlen. Das FG Hamburg weist eine Klage der Bank ab, die Revision wurde nicht zugelassen.

Die in den Cum-Ex-Skandal verwickelte Hamburger Privatbank M.M. Warburg & CO ("Warburg Bank") ist einmal mehr vor Gericht gescheitert. Diesmal ging es um Forderungen des Hamburger Finanzamts für Großunternehmen, welches von der Bank für den Zeitraum von 2007 bis 2009 Hinterziehungszinsen in Höhe von rund zehn Millionen Euro verlangt.

Eine dagegen gerichtete Klage hat der 6. Senat des Finanzgerichts (FG) Hamburg abgewiesen (Urt. v. 23.09.2026, Az. 6 K 44/22). Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidungsgründe lägen noch nicht vor, teilte eine Sprecherin des Gerichts am Donnerstag mit. Es bestehe die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH).

Warburg Bank ist schon einmal vor Gericht gescheitert 

Das Verfahren folgte auf eine frühere Niederlage der Warburg Bank vor dem FG Hamburg. Das Gericht hatte schon im November 2023 Steuerrückforderungen des Fiskus für die Jahre 2007 bis 2011 in Höhe von insgesamt 155 Millionen Euro für zulässig erklärt (Urt. v. 09.11.2023, Az. 6 K 228/20). Die Steuerverwaltung forderte die Summe unter anderem wegen der im Rahmen von Cum-Ex-Geschäften erfolgten Erstattung nie gezahlter Kapitalertragsteuern zurück.

Bei diesen Geschäften haben die Beteiligten um den Dividendenstichtag herum Aktien mit und ohne Ausschüttungsanspruch hin- und hergeschoben. Anschließend ließen sie sich die einmal abgeführte Kapitalertragssteuer mehrfach erstatten. 2021 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Transaktionen als Steuerhinterziehung zu werten sind (Urt. v. 28.07.2021, Az. 1 StR 519/20). Im Februar 2022 erteilte auch der BFH dem Geschäftsmodell Cum-Ex eine Absage (Urt. v. 02.02.2022, Az. I R 22/20).

Die Bank vertritt den Standpunkt, dass die Forderungen verjährt seien. Dennoch hatte sie die 155 Millionen Euro im Jahr 2020 nach eigenen Angaben unter Vorbehalt gezahlt, wollte das Geld aber zurückbekommen. Ein Anspruch, den nicht nur das FG Hamburg, sondern später auch der BFH als unbegründet zurückgewiesen hat (Beschl. v. 25.07.2025, Az. VIII B 17/24).

Diesmal ging es um die Hinterziehungszinsen 

Im aktuellen Verfahren war zu klären, ob die Bank auch Hinterziehungszinsen bezahlen muss. Aus Sicht der Steuerbehörde war die Ausgangslage klar: Sie verwies auf § 235 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), wo es heißt: "Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind."

Die Warburg Bank, nach LTO-Informationen vertreten durch Dr. Rudolf Hübner (Bluebird Legal & Tax), argumentierte bei der mündlichen Verhandlung, es lägen gar keine Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) vor. Insofern sei die Festsetzung von Hinterziehungszinsen rechtswidrig. 

sts/LTO-Redaktion mit Material der dpa

Beteiligte Kanzleien

Zitiervorschlag

Weitere gerichtliche Niederlage für die Privatbank: . In: Legal Tribune Online, 24.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60964 (abgerufen am: 09.10.2026 )

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