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EuG hebt Bußgeld-Entscheidung der EU-Kommission auf: Intel wehrt sich gegen Rekord­strafe

26.01.2022

Logo "intel inside", das auf vielen Computern zu finden ist. Hier auf Kartonpapier gedruckt.

Ein Marketing-Logo, das darauf hinweist, dass ein Intel-Prozessor in einem Computer verbaut ist. Foto: Araki Illustrations | stock.adobe.com

Das EuG hebt eine Entscheidung aus 2009 auf, mit der die EU-Kommission eine Geldbuße von 1,06 Mrd. Euro gegen Intel verhängt hatte. Zum damaligen Zeitpunkt handelte es sich um die höchste Geldbuße auf EU-Ebene.

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Am 13. Mai 2009 hatte die Europäische Kommission gegen den Chiphersteller Intel eine Geldbuße in Höhe von 1,06 Milliarden Euro verhängt (Az.: COMP/C-3/37.990), weil das Unternehmen nach Ansicht der Behörde seine beherrschende Stellung auf dem Weltmarkt für Prozessoren mit x86-Architektur missbräuchlich ausgenutzt habe. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Entscheidung nun teilweise für nichtig erklärt (Urt. v. 26.01.2022, Az. T-286/09).

Intel wird von der Kommission vorgeworfen, den strategisch relevanten Computerherstellern Dell, Lenovo, Hewlett-Packard und NEC unter der Voraussetzung, dass sie alle bzw. nahezu alle ihre x86-Prozessoren bei Intel beziehen, Rabatte eingeräumt zu haben.

Zudem habe das Unternehmen Zahlungen an den Einzelhändler Media-Saturn-Holding unter der Bedingung, dass diese ausschließlich Computer mit x86-Prozessoren von Intel verkaufe, geleistet. Die Kommission sieht darin ein wettbewerbswidriges Verhalten und einen Beitrag zur Verringerung der Auswahl für Verbraucherinnen und Verbraucher.

EuGH folgt der Argumentation durch die Kommission nicht

Intel erhob gegen die Entscheidung der Kommission Klage, die vom EuG im Juni 2014 zunächst vollumfänglich abgewiesen wurde (Urt. v. 12.06.2014; Az.: T-286/09). Das Unternehmen legte Rechtsmittel ein und fand vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Gehör, der keinen hinreichenden Nachweis für die von der Kommission erkannten Wettbewerbsbeschränkungen feststellen konnte. Das Urteil wurde aufgehoben und an das EuG zurückverwiesen (Urt. v. 06.09.2017; Az.: C-413/14 P).

Mit seinem aktuellen Urteil erklärt das EuG nun die angefochtene Entscheidung insoweit teilweise für nichtig, als die streitigen Rabatte als Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV eingestuft werden und gegen Intel wegen sämtlicher als Missbrauch eingestufter Verhaltensweisen eine Geldbuße verhängt wird. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsmittel zum EuGH eingelegt werden.

Dr. Florian C. Haus, Partner bei Flick Gocke Schaumburg und Mitherausgeber der Zeitschrift für Wettbewerbsrecht, in einer ersten Einordnung für LTO: "Das Urteil in Sachen Intel/Kommission folgt konsequent der Vorgabe des EuGH. Dieser hatte 2017 entschieden, dass die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Kommission den Aspekten nachgehen muss, die der Kläger aufwirft.

Dies klingt nach einer Selbstverständlichkeit. Seit dem Urteil Hoffmann-La Roche aus 1979 (Urt. v. 13.02.1979; Az.: 85/76) waren aber viele davon ausgegangen, dass einem Marktbeherrscher die Verteidigung einer (vermeintlich) missbräuchlichen Rabattpraxis kaum gelingen kann. Das heutige Urteil zeigt das Gegenteil: Die Richter kommen zu dem Schluss, dass die Kommission Lücken in der Beweisführung ließ, die mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht vereinbar waren. Diese "angezogenen“ Beweisanforderungen machen es den Kartellbehörden künftig deutlich schwerer, missbräuchliche Rabatte festzustellen."

sts/LTO-Redaktion

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EuG hebt Bußgeld-Entscheidung der EU-Kommission auf: . In: Legal Tribune Online, 26.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47330 (abgerufen am: 17.02.2026 )

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