Die jüngste Rechtsprechung des EuGH, unter anderem zur Super League, könnte sich auch auf die im deutsche Profifußball gelebte Regel "50+1" auswirken. Das BKartA nimmt Stellung.
Im Dezember des vergangenen Jahres erlitten die Fußballverbände UEFA und FIFA vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Niederlage. Sie wollten mehreren Vereinen, darunter der FC Barcelona und Real Madrid, die Gründung einer sogenannten Super League verbieten. Der EuGH erkannte in den Statuten der Verbände den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Urt. v. 21.12.2023, Az. C-333/21).
Im Fall "Royal Antwerp" gelangte das Gericht zudem zur Einschätzung, dass eine UEFA-Vorgabe zu einer Mindestanzahl einheimischer Spieler in einer Mannschaft einen Verstoß sowohl gegen das Wettbewerbsrecht, als auch gegen die Arbeitnehmer-Freizügigkeit darstellen kann (Urt. v. 21.12.2023, Az. C-680/21).
Das Bundeskartellamt (BKartA) stellte am Mittwoch klar, dass sich durch die Urteile zunächst einmal keine grundlegende Neubewertung der 50+1-Regel ergibt. Die Regel gibt vor, dass Kapitalanleger keine Stimmenmehrheit an Kapitalgesellschaften übernehmen können, in die deutsche Fußballvereine ihre Mannschaften aus dem Profibereich ausgelagert haben. Mindestens 50 Prozent der Stimmanteile plus eine Stimme müssen beim jeweiligen Verein bleiben. Private Investoren dürfen aber die Mehrheit des Kapitals stellen.
BKartA prüft, DFL kooperiert
Man halte die Regel grundsätzlich für verhältnismäßig, so BKartA-Präsident Andreas Mundt in einer Stellungnahme. Weil der EuGH mit seiner Rechtsprechung aber strenge Anforderungen an die einheitliche Anwendung von Regeln stellt, die vom Kartellrecht ausgenommen sind, will die Behörde der Deutschen Fußball Liga (DFL) bei der Anwendungspraxis genauer auf die Finger schauen. Das betrifft laut Mundt auch die Lizenzierungspraxis sowie die Investorenabstimmung.
Der EuGH hatte in seinen Urteilen klargestellt, dass Kartellrechtsausnahmen nur in Frage kommen, wenn sie nicht aus sich heraus besonders wettbewerbsschädlich sind. Nach derzeitiger Auffassung sei die 50+1-Regel keine bezweckte Beschränkung des Wettbewerbs und daher grundsätzlich ausnahmefähig, teilte das BKartA mit. Die DFL hat bereits angekündigt mit dem Kartellamt zusammenzuarbeiten, um für geplante Satzungsänderungen und die Lizenzierungspraxis die Zustimmung der Wettbewerbshüter zu erhalten.
sts/LTO-Redaktion
Prüfverfahren läuft weiter: . In: Legal Tribune Online, 29.05.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54656 (abgerufen am: 10.12.2024 )
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