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Einschränkung des Wettbewerbs bei Android-Smartphones: Es bleibt beim Mil­li­ar­den­buß­geld für Google

von Stefan Schmidbauer

02.07.2026

Google-Suche auf einem Android-Smartphone

Die Google-Suche auf einem Android-Smartphone | Bild: Confidence - stock.adobe.com

Der EuGH bestätigt ein Urteil des EuG: Google muss wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung 4,1 Milliarden Euro Geldbuße zahlen. Die EU-Kommission hatte ursprünglich sogar eine noch höhere Geldbuße verhängt.

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Google hat Herstellern von Smartphones mit Android-Betriebssystemen nach Einschätzung der EU-Kommission wettbewerbswidrige Vorgaben zur Vorinstallation von Software gemacht. Der US-Konzern soll auf diese Weise seine marktbeherrschende Stellung missbraucht haben, um die Dominanz der Suchmaschine Google Search und des hauseigenen Browsers weiter zu stärken und damit sein Geschäftsmodell zu schützen.

Die EU-Kommission verhängte deshalb 2018 ein Bußgeld in Höhe von 4,34 Milliarden Euro gegen Google und dessen Muttergesellschaft Alphabet (Beschl. v. 18.07.2018, Az. C(2018) 4761 final). Es ist die höchste Geldbuße, die bisher von der EU-Kommission verhängt wurde. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) reduzierte die Höhe später auf 4,12 Milliarden Euro (Urt. v. 14.09.2022, Az. Az. T-604/18). Das von Google eingelegte Rechtsmittel gegen das Urteil des EuG wies der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun zurück (Urt. v. 02.07.2026, Az. C-/38/22 P).

Android wird von Google entwickelt und ist für die Produzenten von Smartphones kostenlos. Hersteller, die auf Android-Geräten Google-Dienste einbinden wollten, mussten immer gleich ein ganzes Paket von Google-Apps vorinstallieren – darunter den Browser Chrome und die Google-Suche, mit der das Unternehmen den Großteil seines Umsatzes erwirtschaftet.

Nach Ansicht der Kommission hat der Konzern durch die Vorgaben an die Hersteller erreicht, dass nahezu alle Android-Smartphones mit der Google-Software ausgeliefert wurden, was ein Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung sei. Google argumentierte unter anderem, dass die Kopplung der Google-Suche und des Chrome-Browsers notwendig gewesen sei, um zu ermöglichen, dass Einnahmen aus den Investitionen in Android erzielt werden könnten. Das Unternehmen änderte die Geschäftspraktiken später aber trotzdem.

EuGH sieht keine Rechtsfehler, Google blickt nach vorn

Die Zweite Kammer des EuGH bestätigte die EuG-Entscheidung mit Blick auf die Höhe der Geldbuße. Auch bei der Beurteilung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Vereinbarungen zwischen Google und den Herstellern habe das EuG keinen Rechtsfehler begangen, so die Richterinnen und Richter des EuGH.

Auf LTO-Anfrage heißt es von Google, das Urteil verkenne die "erheblichen Investitionen, um sicherzustellen, dass Android offen, interoperabel und frei" bleibe. Man habe die entsprechenden Vereinbarungen aber bereits 2018 an die ursprüngliche Entscheidung angepasst und konzentriere sich weiterhin auf kontinuierliche Innovation und Offenheit für die Nutzer, Partner und Entwickler.

Dr. Christopher Unseld, Counsel bei der Kanzlei Hausfeld, kommentiert die Entscheidung gegenüber LTO so: "Der EuGH bestätigt mit Google Android, dass Google seine Dominanz im mobilen Ökosystem rechtswidrig ausgenutzt hat, um insbesondere die eigene Suche als Standard durchzusetzen und jeden Wettbewerb im Keim zu ersticken. Die Bestätigung der Rekordgeldbuße durch Europas höchstes Gericht ist ein wichtiges Signal, macht angesichts eines jahrelangen Missbrauchs und der langen Verfahrensdauer seit 2015 aber deutlich, dass Europas Behörden und Gerichte im Digitalbereich künftig schneller handeln müssen."

Hausfeld hat ursprünglich drei Beteiligte des Bußgeldverfahrens gegen Google – namentlich Qwant, den Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger sowie den Medienverband der freien Presse (ehemals VDZ) – beraten und vertreten. Seit dem Kanzleiwechsel von Prof. Dr. Thomas Höppner und Philipp Westerhoff war Hausfeld nicht mehr am Verfahren beteiligt.

mit Material der dpa

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Einschränkung des Wettbewerbs bei Android-Smartphones: . In: Legal Tribune Online, 02.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60343 (abgerufen am: 12.08.2026 )

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