Zusammenschluss zu Unrecht untersagt: EuG kippt Fusi­ons­verbot für bri­ti­schen Mobil­funk­markt

28.05.2020

Die EU-Kommission hat dem Hongkonger Mischkonzern Hutchison die Übernahme der Telefónica-Tochter O2 UK zu Unrecht verboten. Das hat das EuG am Donnerstag entschieden.

Hutchison hatte O2 UK eigentlich über seine britische Tochter Three übernehmen wollen. Für den Zukauf wollte der Konzern nach früheren Angaben 9,25 Milliarden Pfund aufbringen, umgerechnet rund 10,3 Milliarden Euro. Die EU-Kommission blockierte die Übernahme allerdings, weil sie der Ansicht war, dass durch die Fusion ein wichtiger Wettbewerber auf dem britischen Mobilfunkmarkt verschwunden wäre und dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen im Wettbewerb mit nur zwei Mobilfunknetzbetreibern gestanden hätte.

Three hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) angerufen, um den Kommissionbeschluss für nichtig erklären zu lassen – mit Erfolg. Der Klage wurde stattgegeben (Urt. v. 28.05.2020, Az. T-399/16).

Negative Auswirkungen der Transaktion auf die Preise und die Qualität der Dienstleistungen für die Verbraucher seien weder rechtlich noch nach Maßgabe der Beweisanforderungen bewiesen, hieß es am Donnerstag zur Begründung. Zudem habe die Kommission auch nicht nachgewiesen, dass die Auswirkungen der Transaktion (...) eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs darstellen würden.

Für Hutchison könnte die Entscheidung allerdings zu spät kommen. Der spanische Telekomkonzern Telefónica hat nämlich vor kurzem mitgeteilt, sein Mobilfunkgeschäft in Großbritannien nun in ein Gemeinschaftsunternehmen mit dem US-Medien- und Telekommunikationsunternehmen Liberty Global einbringen zu wollen. Zudem könnte die EU-Kommission gegen das Urteil noch Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof einlegen.

dpa/ah/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Zusammenschluss zu Unrecht untersagt: EuG kippt Fusionsverbot für britischen Mobilfunkmarkt . In: Legal Tribune Online, 28.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41753/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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