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BGH lehnt Revision ab: Cum-Ex-Kron­zeuge Steck muss nicht ins Gefängnis

08.07.2026

Kai-Uwe Steck (l.) mit seinem Verteidiger Gerhard Strate

Kai-Uwe Steck (l.) mit seinem Verteidiger Gerhard Strate. | Bild: dpa picture alliance / Rolf Vennenbernd

Hanno Berger sitzt längst hinter Gittern, bei seinem ehemaligen Geschäftspartner Kai-Uwe Steck bleibt es bei einer Bewährungsstrafe. Mit einer BGH-Entscheidung wird das Urteil gegen Steck rechtskräftig.

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Kai-Uwe Steck, neben Hanno Berger eine der Hauptfiguren im Cum-Ex-Skandal, muss nicht ins Gefängnis. Das Landgericht (LG) Bonn hatte den Anwalt im vergangenen Jahr wegen Steuerhinterziehung zu einer Haftstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt (Urt. v. 03.06.2025, Az. 62 KLs 1/24). Die Kölner Staatsanwaltschaft war mit dem Strafmaß nicht einverstanden und legte Revision ein. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) den Antrag abgelehnt hat, ist das Bonner Urteil rechtskräftig (Beschl. v. 08.06.2026, Az. 1 StR 35/26).

Der heute 54 Jahre alte Steck war jahrelang die rechte Hand von Hanno Berger, der als Architekt jener Cum-Ex-Geschäfte gilt, mit denen über Jahre hinweg in mehreren Ländern Steuern in Milliardenhöhe hinterzogen wurden. Anfangs arbeiteten die beiden bei den Großkanzleien Shearman & Sterling und Dewey & LeBoeuf zusammen, 2010 gründete das Duo dann in Frankfurt die Kanzlei Berger Steck & Kollegen. Nach einer Razzia und Ermittlungen gegen Steck und Berger wurde die Kanzlei 2013 aufgelöst.

Bei den Cum-Ex-Geschäften haben die Beteiligten, darunter auch einige Banken, um den Dividendenstichtag herum Aktien mit und ohne Ausschüttungsanspruch hin- und hergeschoben. Anschließend ließen sie sich die einmal abgeführte Kapitalertragssteuer mehrfach erstatten. 2021 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Transaktionen als Steuerhinterziehung zu werten sind (Urt. v. 28.07.2021, Az. 1 StR 519/20). Im Februar 2022 erteilte auch der Bundesfinanzhof dem Geschäftsmodell Cum-Ex eine Absage (Urt. v. 02.02.2022, Az. I R 22/20).

Steck unterstützte die Cum-Ex-Aufarbeitung als Kronzeuge

Während Berger bis zuletzt von der Rechtmäßigkeit seines Handelns überzeugt war, gab sich Steck geläutert und reumütig. Er war ab dem Jahr 2016 Kronzeuge und half bei der Aufklärung weiterer Straftaten im Zusammenhang mit Cum-Ex. Die Staatsanwaltschaft forderte für ihn dennoch eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten sowie ein Berufsverbot über vier Jahre und die Einziehung von rund 25 Millionen Euro aus dessen Vermögen.

Stecks Verteidiger Dr. Gerhard Strate und Laura P. Nardelli hatten im Prozess mehrfach Verstöße gegen die Prinzipien des fairen Verfahrens bemängelt und eine Einstellung gefordert. Als Kronzeuge, der maßgeblich zur Aufklärung von mehreren Cum-Ex-Fällen beitrug, habe Steck Straffreiheit verdient, so Strate in seinem Plädoyer. Eine Strafmilderung oder Strafbefreiung ist möglich, wenn die Voraussetzungen aus § 46b Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt sind.

BGH: “Strafzumessung hält der rechtlichen Prüfung stand”

Der BGH verweist in seinem Beschluss auf ebendiese "Kronzeugenregelung". Dass das LG Bonn den Aufklärungsbeiträgen von Steck eine "derart überragende strafmildernde Wirkung" beigemessen habe, stehe im Einklang mit dem Normzweck des § 46b StGB. Die Strafzumessung des LG halte der rechtlichen Prüfung stand, die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung sei hinzunehmen. Steck habe die Rolle von Banken, Fonds, Investmentgesellschaften, Händlern und Leerverkäufern aufgedeckt und andere Beteiligte überzeugt, ebenfalls mit den Ermittlungsbehörden zu kooperieren. Zudem seien Steuerschäden großteils zurückgezahlt worden, so das Gericht.

Kooperationsbereite Straftäter sollen dem Gesetz zufolge dabei helfen, abgeschottete Strukturen aufzubrechen und schwere Straftaten aufzuklären oder zu verhindern, heißt es im Beschluss weiter. Lehne man eine Bewährungsstrafe allein wegen eines hohen Steuerschadens ab, so würde dieses gesetzgeberische Ziel konterkariert. “Dies wäre in letzter Konsequenz geeignet, künftig aussagegeneigte Täter im Einzelfall von der Offenbarung schwerer Steuerstraftaten abzuhalten”, so der BGH. 

Gerhard Strate zeigte sich erleichtert über die Entscheidung: “Der Beschluss ist in dem klaren Bekenntnis zur Kronzeugenregelung ein großer Gewinn für die rechtsstaatliche Gestaltung unseres Strafverfahrens”. Damit werde laut Strate deutlich, dass Aufklärungshilfe entsprechend den gesetzlichen Möglichkeiten honoriert werden müsse. Die Kölner Staatsanwaltschaft kommentierte die Entscheidung des BGH nicht.

sts/LTO-Redaktion mit Material der dpa

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BGH lehnt Revision ab: . In: Legal Tribune Online, 08.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60381 (abgerufen am: 11.08.2026 )

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