Die Energiekonzerne E.ON und RWE erwerben wechselseitig Vermögenswerte. Regionale Wettbewerber fechten eine Genehmigung an, scheitern aber sowohl vor dem EuG als auch vor dem EuGH.
Ab 2019 haben E.ON und RWE ihre Geschäftsfelder in mehreren Teil-Transaktionen neu geordnet. E.ON übernahm die Sparten Netz und Vertrieb von der RWE-Tochter Innogy, die Aktivitäten im Bereich erneuerbare Energien wurden komplett bei RWE angesiedelt.
Elf deutsche Energieunternehmen klagten gegen die Genehmigung zweier Teiltransaktionen des Deals durch die EU-Kommission (Beschl. v. 26.02.2019; Az. C(2019) 1711 final). Im Mai 2023 wies das Gericht der Europäischen Union (EuG) die Anfechtungsklagen gegen die Genehmigung der ersten Transaktion ab (Urt. v. 17.05.2023, Az. T-312/20 und weitere). Hier ging es um den Kauf bzw. den Kontrollerwerb über mehrere E.ON-Kraftwerke durch RWE. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Entscheidung am Donnerstag bestätigt (Urt. v. 26.05.2025, Az. C-464/23 P und weitere).
EuGH und EuG einig: Kein “einziger Zusammenschluss”
Die Kläger argumentierten, dass sich durch die Transaktionen eine marktbeherrschende Stellung für E.ON und RWE ergebe. Schon das EuG stellte aber fest, dass der Kommission bei der Beurteilung und Genehmigung "keine offensichtlichen Fehler" unterlaufen sind. Die Prüfung zur weiteren Entwicklung der Marktposition der beiden Energiekonzerne sei ausreichend gewesen.
Entscheidend war für das EuG, dass zwischen den Zusammenschlüssen keine funktionelle Verbindung besteht, der Tausch von Vermögenswerten stelle daher keinen "einzigen Zusammenschluss" dar.
Der EuGH folgte dieser Einschätzung und wies in fünf von neun Fällen die Rechtsmittel gegen die EuG-Urteile zurück. Vier weitere Urteile hob der EuGH wegen Verstößen gegen die Begründungspflicht auf und entschied nachfolgend selbst, dass die vier Stadtwerke eine spürbare Beeinträchtigung ihrer Marktstellung durch den Zusammenschluss nicht hätten nachweisen können. Die Klagen wurden abgewiesen.
Die Entscheidung des EuGH bezüglich der Anfechtungsklagen gegen die Genehmigung des zweiten Zusammenschlusses, bei dem es um die Übernahme der genannten Sparten von Innogy durch E.ON geht, steht noch aus. Die Urteile hierzu hatte der EuG am 20. Dezember 2023 gefällt.
sts/LTO-Redaktion
Linklaters für E.ON:
Christoph Barth (Partner, Kartellrecht & Investitionskontrolle, Düsseldorf)
Dr. David-Julien dos Santos Goncalves (Partner, Kartellrecht & Investitionskontrolle, Düsseldorf)
Dr. Alexander Fuchs (Associate, Kartellrecht & Investitionskontrolle, Düsseldorf)
Inhouse E.ON:
Lilie Barski (Head of Competition & Antitrust)
Roman Seifert (Senior Legal Counsel Competition and Antitrust Legal, Compliance & Security)
Klagen von Regionalversorgern scheitern: . In: Legal Tribune Online, 26.06.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57510 (abgerufen am: 24.01.2026 )
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