Arbeitsrichter in der Selbstständigkeit: Ende der Unab­hän­gig­keit

26.05.2025

Drei Arbeitsrichter sind aus der Justiz ausgeschieden und im Hauptberuf als Einigungsstellenvorsitzende selbstständig. Jetzt werden sie kooperieren. Ziel ist insbesondere die Förderung des professionellen Austauschs.

Ein bisschen Richter:in und ein bisschen Mediator:in: Die Einigungsstelle ist im Arbeitsrecht ein besonderes Arbeitsfeld. Diese gesetzlich vorgesehene Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber:in und Betriebsrat erfordert Unparteilichkeit, viel Fachwissen und am Ende auch Entscheidungsfreude. Regelmäßig übernehmen Arbeitsrichter:innen daher den Vorsitz in den Einigungsstellen. 

Jetzt haben sich drei ehemalige Arbeitsrichter in einer Kooperation zusammengeschlossen. Dr. Julian Burmeister-Biessle (47), Holger Dahl (56) und Dr. Daniel Faulenbach (47). Alle drei waren schon in ihrer Zeit als Richter über lange Jahre in Nebentätigkeit als Einigungsstellenvorsitzende tätig.

Burmeister-Biessle schied 2023 aus der Arbeitsgerichtsbarkeit aus, er hat seinen Hauptsitz in München. Er hatte zunächst als Rechtsanwalt in einer Anwaltskanzlei im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit gearbeitet, war eine Zeit im Bayerischen Arbeits- und Sozialministerium und ab 2011 als Richter und Güterichter am Arbeitsgericht München tätig.

Faulenbach verließ die Justiz im Jahr 2022. Er hatte seit 2006 als ordentlicher Richter, ab 2007 als Arbeitsrichter gearbeitet, war in dieser Zeit auch an das Bundesarbeitsgericht in Erfurt, das Landesarbeitsgericht Köln und an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgeordnet. Er hat seinen Hauptsitz in Bonn.

Dahl war in verschiedenen Funktionen in der Wirtschaft und als Fachanwalt für Arbeitsrecht einer internationalen Anwaltskanzlei tätig, bevor er Richter am Arbeitsgericht Frankfurt wurde. Der dortige damalige 47-jährige Vizepräsident, Roland Lukas, schied schon 2005 aus der Richterschaft aus, um sich quasi als Pionier mit Konfliktlösung selbstständig zu machen und warb Dahl, der auch bereits als Schlichter nebenbei tätig war, ab. Inzwischen ist Lukas nicht mehr tätig.

Mehr als ein Kompromiss

"Wir sind häufig vor Ort in den Betrieben und damit ganz nah an den Problemen der Menschen", sagt Faulenbach gegenüber LTO. Bei deren Lösung bewegten sie sich dann zwar nicht im rechtsfreien Raum, hätten aber doch mehr Gestaltungsmöglichkeiten als am Richtertisch. Die Idee der Zusammenarbeit habe sich ergeben, weil die drei gelegentlich ähnliche Themen in verschiedenen Betrieben derselben Unternehmen bearbeitet hätten und darüber ins Gespräch miteinander gekommen seien. "Als Richter hatten wir solche Gespräche mit Kolleg:innen, als Einzelselbstständiger hat man das üblicherweise nicht", sagt der Ex-Richter. Das soll sich nun wieder ändern.

Die Einigungsstelle ist eine im Gesetz vorgesehene Pflicht zur Schlichtung, wenn die Betriebsparteien – also Betriebsrat und Arbeitgeber, nicht übereinkommen (§ 76 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Voraussetzung ist, dass Themen betroffen sind, bei denen der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht hat – also mehr als bloße Information – oder Anhörungsrechte. Typische Themen sind die Organisation der Arbeitszeit, der Umgang mit Überstunden, Vergütungsmodelle, Aspekte bei der Digitalisierung oder bei Restrukturierungen.

Die Betriebsparteien können sich zur Lösung ihres Streits auf einen Einungsstellenvorsitzenden verständigen. Gelingt ihnen das nicht, wird der Vorsitzende vom Arbeitsgericht bestimmt. Theoretisch kann jeder diese Position übernehmen, gesetzliche Vorgaben für eine fachliche Qualifikation gibt es nicht. In der Praxis sind aber ein tiefes Verständnis von Betriebsabläufen und des kollektiven Arbeitsrechts unabdingbar. Bis Anfang der 2000er Jahre war es daher üblich, dass ein:e Arbeitsrichter:in die Funktion übernommen hat. Dann schieden erste wenige Arbeitsrichter aus der Justiz aus und machten sich selbstständig. Im Bundesgebiet gibt es seither vereinzelte ehemalige Richter:innen und wenige Anwält:innen, die das Angebot hauptberuflich anbieten.

Bei der neuen Kooperation ist das neben dem Einigungsstellenvorsitz auch die Schlichtung oder Mediation. Die Abläufe und Rechtsfolgen unterschieden sich, die Idee ist aber dieselbe: eine Beilegung des Streits zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Wenn es gut gelaufen ist, ist dies mehr als ein Kompromiss.

tap/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Arbeitsrichter in der Selbstständigkeit: . In: Legal Tribune Online, 26.05.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57280 (abgerufen am: 17.01.2026 )

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