LG Mainz zum Android-Smartphone: Google darf Gmail bei Handy-Ein­rich­tung nicht bevor­zugen

25.08.2025

Ein Android-Smartphone ohne Gmail-Adresse einrichten? Nicht mit Google. Nach einer Klage des Wettbewerbers 1&1 untersagt das LG Mainz dem US-Konzern nun die Bevorzugung des eigenen Mailservices.

Fairer und transparenter Wettbewerb im Netz: Das ist die Idee hinter dem Digital Markets Act (DMA). Mit diesem hat die Europäische Union einen rechtlichen Rahmen geschaffen, der (auch) die Gleichberechtigung unter den Anbietern digitaler Dienstleistungen gewährleisten soll. Zielgruppe der Verordnung sind insbesondere die US-Konzerne Apple, Amazon, Meta, Microsoft und Alphabet, die Muttergesellschaft von Google.

In einem der ersten Verfahren zur privaten Rechtsdurchsetzung des DMA in Deutschland hat das Landgericht Mainz dem US-Konzern Google nun untersagt, den hauseigenen Service Gmail gegenüber Drittanbietern zu bevorzugen (Urt. v. 12.08.2025, Az. 12 HK O 32/24).

Kein Google-Konto ohne Gmail-Adresse

GMX und Web.de, die beide zur Klägerin 1&1 Mail & Media gehören, fühlen sich von Google benachteiligt. Konkret monieren sie vor Gericht, dass die Einrichtung eines Smartphones mit Android-Betriebssystem immer mit der Erstellung eines Google-Kontos einhergeht, um dann etwa den App-Store Google Play oder Youtube nutzen zu können.

Lange Zeit war das nur mit einer Gmail-Adresse möglich. Andere Mailadressen konnten nicht oder nur sehr umständlich verwendet werden. Seit Mai dieses Jahres kann bei der Eröffnung des Google-Kontos alternativ auch eine Telefonnummer hinterlegt werden – auch dann wird aber, automatisch im Hintergrund, eine Gmail-Adresse eingerichtet.

Hier kommt der DMA ins Spiel: Seit März 2024 in Kraft, verbietet er es sogenannten Gatekeepern, also den Unternehmen, die mit ihren Plattformen den Zugang zu wesentlichen Angeboten im Netz kontrollieren, zentrale Services aneinanderzukoppeln (Art. 5 Abs. 8 DMA). 

Das LG kam nun zu der Einschätzung, dass der von Google genutzte Anmeldeprozess in der aktuellen Form unzulässig ist. Das Unternehmen müsse die Einrichtungsoption zumindest so umsetzen, dass Nutzer die Gmail-Adresse weder sehen noch zum Schreiben und Versenden von E-Mails verwenden könnten, so das Gericht. Zudem müssten alternative Mail-Provider gleichberechtigt zugelassen werden.

1&1 ist zufrieden, Google legt Rechtsmittel ein

Bei der klagenden 1&1 sieht man in dem Urteil ein "gutes Zeichen für den Wettbewerb und die Wahlfreiheit der Verbraucher", die vom DMA beabsichtigte Öffnung der Märkte zeige Wirkung, so Michael Hagenau, Geschäftsführer bei GMX und Web.de.

Auch bei der Kanzlei Glade Michel Wirtz, die 1&1 vertritt, ist man zufrieden. GMX und Web.de hätten in einem der allerersten Verfahren zur DMA-Durchsetzung in nur zehn Monaten ein Urteil erreicht, das Google die unzulässigen Koppelungen verbietet, obwohl sich Google massiv zur Wehr gesetzt und immer wieder auf die Kommission verwiesen habe, so Kartellrechtspartner Dr. Christian Karbaum.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Google hat bereits Rechtsmittel eingelegt. Solche Entscheidungen führten zu noch mehr Bürokratie – und das zu einer Zeit, in der Regulierungsbehörden und europäische Entscheidungsträger einfachere Regeln zur Förderung von Innovationen fordern, kommentiert der Internetriese.

sts/LTO-Redaktion 

mit Material der dpa

Beteiligte Kanzleien

Beteiligte Personen

Glade Michel Wirtz für 1&1 Mail & Media:

Dr. Christian Karbaum (Partner, Kartellrecht, Düsseldorf)

Dr. Markus Wirtz (Partner, Kartellrecht, Düsseldorf)

Dr. Max Schulz (Partner, Kartellrecht, Düsseldorf)

Dr. Yannick Morath (Associate, Kartellrecht. Düsseldorf)

 

1&1 Mail & Media (inhouse):

Markus Kadelke (General Counsel)

Marc Desserich (Leiter Recht)

Zitiervorschlag

LG Mainz zum Android-Smartphone: . In: Legal Tribune Online, 25.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57984 (abgerufen am: 17.01.2026 )

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