Nach dem Vorschlag der EU-Kommission beschäftigt sich der Bundesrat mit der EU Inc. Für ein Problem, das dabei zwar erkannt, aber nicht gelöst wird, liefern Tobias Tröger, Alexander Kiefner und Marco Buschmann eine Anregung.
Die Europäische Kommission hat im März 2026 ihren Vorschlag für eine EU Inc. vorgelegt. Die neue gesamteuropäische Rechtsform soll den Binnenmarkt für die Bedürfnisse von Start-ups und Scale-ups wettbewerbsfähiger machen und deren Abwandern in die USA verhindern. Unternehmensgründungen sollen vereinfacht, beschleunigt und digitalisiert werden.
Der Bundesrat hat sich in seiner Sitzung vom 10. Juli 2026 mit der Sache befasst. Die Länderkammer begrüßt das Projekt generell und erkennt an, dass die unzulängliche gesellschaftsrechtliche Harmonisierung zu einem Nachteil im Standortwettbewerb um innovative Wachstumsunternehmen führt. Dabei thematisieren die Bundesländer ein reales Problem, ohne dafür eine echte Lösung anzubieten.
Der Worst Case bringt 27 Versionen und Rechtsunsicherheit
Der Bundesrat weist zu Recht darauf hin, dass der Vorschlag der Europäischen Kommission zu keiner vollharmonisierten Rechtsform führe. Stattdessen spielen Regelungen des nationalen Rechts in die Ausgestaltung der EU Inc. hinein. In der Tat droht im schlimmsten Fall eine rechtliche Zersplitterung mit 27 verschiedenen Versionen und erheblicher Rechtsunsicherheit. Ein solches Szenario schreckt Gründer und Risikokapitalgeber ab und bedeutet zudem einen Wettbewerbsnachteil im Vergleich mit der "Delaware Company" nach US-Recht.
Die Bundesländer machen vor diesem Hintergrund Vorschläge, um Abhilfe zu schaffen. Unter anderem empfiehlt der Bundesrat, die drohende Fragmentierung im Namen der Gesellschaft besonders transparent zu machen: So soll die Rechtsform europaweit nicht einheitlich als "EU Inc." firmieren, sondern jeweils mit einer Abkürzung des Sitzstaates versehen werden – also "EU Inc. (DEU)", "EU Inc. (FRA)" oder "EU Inc. (ITA)".
Es liegt auf der Hand, dass der abschreckende Effekt eines solchen "Landeskennzeichens" die angeblichen Transparenzvorteile deutlich überwiegen dürfte. Warum sollte man sich nicht gleich einer etablierten nationalen Rechtsform bedienen? Die Rechtszersplitterung würde akzeptiert und sogar zum Markenzeichen der EU Inc. erhoben. Das Signal des einheitlichen Zugangs von Venture Capital zum europäischen Binnenmarkt wäre leichtfertig verspielt.
Der Kommissionsentwurf liefert das Werkzeug für die Lösung
Das vom Bundesrat zu Recht angesprochene Problem kann anders und mit überschaubarem Aufwand gelöst werden. Der Schlüssel liegt in einer Erweiterung des bereits im Kommissionsentwurf vorgesehenen Instruments der Mustersatzungen, und zwar in zweierlei Hinsicht:
Eigen- und Fremdkapitaltransaktionen zur Finanzierung von Gründungsunternehmen folgen mittlerweile einer stark standardisierten Marktpraxis. Sie spiegelt die Tatsache wider, dass die Kapitalgeber besonders hohe Risiken eingehen und dafür umgekehrt bestimmte Rechte einfordern, die bei der Finanzierung längst etablierter Unternehmen unüblich oder vielleicht sogar inakzeptabel wären. Gründer wiederum akzeptieren diesen Trade-off in dem Maße, wie es zur Finanzierung ihrer Pläne unausweichlich ist. Der hohe Verbreitungsgrad dieser standardisierten Marktpraxis zeigt, dass beide Seiten – Risikokapitalgeber und Gründer – sie für interessengerecht halten.
Der Entwurf der Europäischen Kommission enthält bereits jetzt in Artikel 8 die Ermächtigung für die Bereitstellung von Mustersatzungen. Wer sie verwendet, kann sich auf ihre Wirksamkeit kraft EU-Rechts berufen.
Man könnte diese Ermächtigung geringfügig erweitern, um ein vollständiges Set an Musterdokumenten für die Gründung bereitzustellen, dessen Verwendung europaweit einheitlich Rechtssicherheit in allen Finanzierungsrunden garantiert. Dieser Vorteil wäre so groß, dass sich diese Musterdokumente am Markt durchsetzen würden. Jeder wird damit arbeiten wollen. Es käme zu einer Art "privatautonomen Vollharmonisierung" - also einer de facto Rechtsvereinheitlichung, die nicht durch hoheitlichen Zwang, sondern durch die freiwillige Anwendung erreicht wird.
Da sich die Marktpraxis ändern kann, sollte die Europäische Kommission Artikel 8 weiterhin um die Befugnis ergänzen, eine oder mehrere Stellen zu errichten, an denen qualifizierte Personen von Seiten der Gründer- und der Risikokapitalseite die Musterdokumente fortentwickeln und der Europäischen Kommission zur verbindlichen Anerkennung vorlegen können. So ließe sich eine Veralterung oder gar Versteinerung der Musterdokumente vermeiden.
Einheitlichkeit und Rechtssicherheit sind erfolgskritische Faktoren für die EU Inc. Es ist gut, dass alle Beteiligten in der Diskussion darauf ihre Aufmerksamkeit richten. Am Ende bedarf es aber konstruktiver Lösungsvorschläge, die ein klares Ziel verfolgen: Europa wettbewerbsfähiger zu machen für Gründer und Risikokapitalgeber.


Prof. Dr. Tobias Tröger ist Professor für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht sowie Rechtstheorie an der Goethe Universität Frankfurt.
Dr. Alexander Kiefner ist Partner der Sozietät White & Case. Dr. Marco Buschmann ist Bundesminister der Justiz a.D. und Counsel der Sozietät White & Case.
Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Meinung der Autoren wieder.
Debattenbeitrag zur neuen europäischen Gesellschaftsform: . In: Legal Tribune Online, 16.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60443 (abgerufen am: 09.08.2026 )
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