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Urteil des LG Frankfurt: Bad Bank der WestLB haftet für Cum-Ex-Geschäfte

29.09.2021

Wort Urteil mit Schreibmaschine getippt mit Lupe vergrößert

(c) kelifamily | stock.adobe.com

Das Landgericht Frankfurt hatte die Frage zu klären, ob die Abwicklungsanstalt der WestLB für Steuerschulden aus Cum-Ex-Geschäften in Höhe von rund einer Milliarde Euro haftbar gemacht werden kann. Das Gericht bejaht dies.

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Die "Bad Bank" der WestLB haftet für Steuerschulden aus Cum-Ex-Geschäften. Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat einer Klage der Nachfolgerin der WestLB gegen die Abwicklungsanstalt dieser Bank auf Übernahme von Steuerschulden von rund einer Milliarde Euro aus sogenannten Cum-Ex-Geschäften stattgegeben (Urt. v. 29.9.2021, Az. 2-27 O 328/20). Die beiden Parteien sind aus der WestLB hervorgegangen, nachdem diese infolge der Finanzkrise 2007 und 2008 in Schieflage geriet und ab dem Jahr 2012 abgewickelt wurde.

Die Klägerin ist die verbliebene Restgesellschaft. Sie ist in alleiniger Hand des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW). Die Beklagte ist eine Abwicklungsanstalt innerhalb der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, die dem Bundesfinanzministerium unterstellt ist ("Bad Bank"). An ihr sind die vormaligen Aktionäre der WestLB, unter anderem das Land NRW, der Sparkassenverband Westfalen-Lippe und der Rheinische Sparkassen- und Giroverband, beteiligt.

Zunächst sollte die beklagte Abwicklungsanstalt ausgewählte toxische Portfolioteile der WestLB übernehmen und später im Rahmen der Abwicklung der Bank weitere Risikopositionen sowie nichtstrategienotwendige Unternehmensbereiche, unter anderem das Kapitalmarktgeschäft. Im Jahr 2016 wurden Ermittlungsverfahren gegen ehemalige Vorstände der WestLB wegen Aktiengeschäften um den jeweiligen Dividendenstichtag eingeleitet (Cum-Ex-Geschäfte).

Keine Bewertung und Regelung aller steuerlichen Risiken

Ziel war die Klärung, ob in den Veranlagungszeiträumen 2005 bis 2011 Kapitalertragsteuer auf Dividendenzahlungen zu Unrecht auf eine Körperschaftsteuerschuld der WestLB angerechnet worden war. Mit mehreren Bescheiden aus 2019 und 2020 forderte das Finanzamt von der Klägerin die Rückerstattung erstatteter Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag und Zinsen für die Jahre 2005 bis 2008 in Höhe von rund einer Milliarde Euro. Eine Nachberechnung der Kapitalertragsteuer für die Jahre 2009 bis 2011 wird noch geprüft.

Die 27. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main hat entschieden, dass die beklagte Abwicklungsanstalt für diese Steuerschulden einzustehen habe. "Zwar wurden die betreffenden Steuerverbindlichkeiten im Rahmen der Abwicklung der WestLB nicht ausdrücklich der Beklagten zugewiesen", so die Richterinnen der Kammer. "Eine Auslegung der Vertragswerke und der Erklärungen der Parteien ergibt aber, dass die Übernahme der streitigen steuerlichen Risikopositionen durch die Beklagte gewollt war", erläuterte die Vorsitzende in der Urteilsbegründung.

Und weiter: "Obwohl den Beteiligten bewusst war, dass es bekannte und unbekannte Steuerverbindlichkeiten gab, haben sie eine Bewertung und Regelung aller steuerlichen Risiken nicht vorgenommen. Die Beklagte sollte aber nach der ausdrücklichen allgemeinen Regelung im Vertragswerk Risikopositionen dann übernehmen, wenn sie einem nichtstrategienotwendigen Unternehmensbereich zuzuordnen waren."

Schaden bei beklagter Abwicklungsgesellschaft nicht feststellbar

Das Kapitalmarktgeschäft sei nicht strategienotwendig für die WestLB gewesen und die Cum-Ex-Geschäfte als Grundlage der Steuerforderungen seien unzweifelhaft dem Kapitalmarktgeschäft anzusiedeln. Die beklagte Abwicklungsanstalt könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Klägerin im Jahr 2012 bei der Zerschlagung der WestLB nicht über die Cum-Ex-Geschäfte der Vergangenheit aufgeklärt habe. Denn auch wenn die Klägerin ihre Aufklärungspflichten verletzt habe, sei ein Schaden der Beklagten nicht feststellbar.

"Da die Zerschlagung der WestLB alternativlos war, wären die steuerlichen Risiken aller Voraussicht nach auch dann auf die Beklagte übertragen worden, wenn über die Cum-Ex-Geschäfte gesprochen worden wäre", so die Vorsitzende der Kammer. "Außerdem waren die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft seinerzeit noch nicht bekannt und die seit Jahren von verschiedenen Akteuren praktizierten Cum-Ex-Geschäfte wurden steuer- und strafrechtlich überwiegend nicht kritisch gesehen. Deswegen ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte einen größeren Eigenkapitalstock erhalten hätte, wenn die Cum-Ex-Geschäfte offengelegt worden wären", erklärte die Vorsitzende.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen eines Monats mit der Berufung bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

sts/LTO-Redaktion

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Urteil des LG Frankfurt: . In: Legal Tribune Online, 29.09.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46146 (abgerufen am: 05.03.2026 )

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