BGH-Urteil: Olea­rius droht Ein­zie­hung von Cum-Ex-Gewinnen

18.03.2026

Ein Strafverfahren gegen den früheren Warburg-Chef Christian Olearius wurde eingestellt. Die Frage, ob dessen Tatlohn einzuziehen ist, muss das LG Bonn nach einer BGH-Entscheidung neu prüfen.

Im Juni 2024 hat das Landgericht (LG) Bonn ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen Christian Olearius nach 29 Verhandlungstagen eingestellt (Urt. v. 24.06.2024, Az. 63 KLs 1/22). Der Grund für die Einstellung nach § 206a der Strafprozessordnung war die angeschlagene Gesundheit des ehemaligen Chefs der Hamburger Privatbank Warburg. Zu einer Entscheidung, ob die von Olearius bei Cum-Ex-Geschäften mutmaßlich persönlich erzielten Gewinne eingezogen werden können, kam es damals nicht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch entschieden, dass die Einstellung wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit nicht rechtsfehlerhaft war – die Einstellung ist damit rechtskräftig. Zur Frage der Einziehung des Tatlohns, der sich auf rund 43,5 Millionen Euro belaufen soll, müsse vor dem LG in einem eigenen Verfahren verhandelt werden, so der BGH (Urt. v. 18.03.2026, Az. 1 StR 97/25).

Die Staatsanwaltschaft Köln wollte 2024 ein Einziehungsverfahren einleiten, das LG folgte dem Antrag damals nicht. Nach Ansicht des BGH hätte das Gericht ungeachtet der Verhandlungsunfähigkeit von Olearius prüfen müssen, ob eine Einziehung möglich gewesen wäre.

Olearius-Anwalt Gauweiler verweist auf bereits geleistete Zahlungen

Der Verteidiger von Olearius, der frühere CSU-Bundestagsabgeordnete Peter Gauweiler (Gauweiler & Sauter), wies unter Bezugnahme auf die allgemeine Unschuldsvermutung darauf hin, dass sein Mandant bezüglich der Vorwürfe als unschuldig gelte. Mit Blick auf die mit dem Einziehungsverfahren befasste Strafkammer des LG sagte Gauweiler: "Diese wird feststellen, dass Herr Dr. Olearius hinsichtlich der in Rede stehenden Zahlungen bereits ein Mehrfaches an den Fiskus geleistet hat."

Die Staatsanwaltschaft hatte Olearius für den Zeitraum von 2007 bis 2011 insgesamt 15 Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 Abgabenordnung) vorgeworfen, wobei ein Steuerschaden von rund 280 Millionen Euro entstanden sei. In zwei Fällen soll es beim Versuch geblieben sein. Laut einer Mitteilung des BGH hat die Warburg-Bank mit Cum-Ex-Geschäften "nicht gerechtfertigte Steuervorteile von mehr als 161 Millionen Euro" erlangt.

sts/LTO-Redaktion mit Material der dpa

Beteiligte Kanzleien

Zitiervorschlag

BGH-Urteil: . In: Legal Tribune Online, 18.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59549 (abgerufen am: 19.04.2026 )

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