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Freiheitsstrafen für Fondsmanager aus London: BGH bestä­tigt Urteil zu Cum-Ex-Geschäften

01.07.2025

BGH

Bild: Ardan Fuessmann - stock.adobe.com

Im Februar 2024 verurteilt das LG Bonn zwei an Cum-Ex-Transaktionen beteiligte Fondsmanager wegen Steuerhinterziehung. Beide Revisionen hat der BGH verworfen.

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Das Urteil des Landgerichts Bonn gegen Henry Gabay und Osman S., beide ehemalige Manager der Fondsgesellschaft Duet, ist rechtskräftig. Die 9. Strafkammer des Gerichts hatte Gabay zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten und S. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt – jeweils wegen schwerer Steuerhinterziehung (Urt. v. 01.02.2024, Az. 29 KLs-214 Js 16/22-1/22). 

Die Revisionen, gestützt auf Sach- und Verfahrensrügen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) verworfen (Beschl. v. 27.05.2025, Az. 1 StR 364/24).

Gabay und S. waren über einen Fonds, der von der in Hamburg ansässigen Varengold Bank aufgelegt wurde, an der Strukturierung von Cum-Ex-Geschäften beteiligt. Dabei wurden Leerverkäufe rund um den Dividendenstichtag genutzt, um sich von Finanzämtern Kapitalertragssteuern nebst Solidaritätszuschlag erstatten zu lassen, die zuvor gar nicht abgeführt wurden.

2021 entschied der BGH, dass Geschäfte dieser Art als Steuerhinterziehung zu werten sind (Urt. v. 28.07.2021, Az. 1 StR 519/20). Im Februar 2022 erteilte auch der Bundesfinanzhof dem Geschäftsmodell Cum-Ex eine Absage (Urt. v. 02.02.2022, Az. I R 22/20).

Auch die Einziehung hat Bestand

In diesem konkreten Fall soll der dem Fiskus entstandene Steuerschaden bei rund 92 Millionen Euro gelegen haben, die zwischenzeitlich aber erfolgreich zurückgeholt wurden. Anders als S., der seine Beteiligung an der Steuerhinterziehung eingeräumt und Reue gezeigt hatte, stellte sich Gabay während des gesamten Verfahrens als unschuldig dar. 

Rechtsanwalt Ingo Bott, der Gabay verteidigt, kündigte an, dass sich sein Mandant “mit guten Gründen” an das Bundesverfassungsgericht und gegebenenfalls an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden werde. Das Vorbereiten des Verfahrens gegen Herrn Gabay durch eine “Generalprobe mit gleicher Besetzung” war und ist falsch, so Bott gegenüber LTO. Es sei bedenklich, dass der BGH dieses Vorgehen des Instanzgerichts stütze.

Sowohl Gabay als auch S. waren bei Duet als Partner tätig und nach Angabe des BGH mit Vetorechten hinsichtlich der Durchführung von Cum-Ex-Transaktionen und der Einwerbung des dafür nötigen Kapitals ausgestattet.

Der BGH bestätigte nicht nur die Freiheitsstrafen, sondern auch die durch das Landgericht angeordnete Einziehung von jeweils 1,9 Millionen Euro. Das entspricht der Summe, die Gabay und S. für ihre Beteiligung an den Geschäften erhalten haben sollen.

sts/LTO-Redaktion

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Freiheitsstrafen für Fondsmanager aus London: . In: Legal Tribune Online, 01.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57552 (abgerufen am: 17.05.2026 )

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